{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__81-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZB 81/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 81/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17.September 2009 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009 \n\nwird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit \n\nerledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-\n\nmachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. \n\n1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem \n\nGesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwer-\n\ndegericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist. \n\n3 \n\nBei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung \n\nbei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu-\n\nständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit \n\ndes Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, \n\nWM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in \n\nMünchen anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An-\n\ntragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erfor-\n\nderlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung \n\nzukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über \n\nImmobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am \n\n17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zustän-\n\ndigkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP \n\n2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des \n\nSchuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne \n\nBedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels \n\neiner Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. \n\n2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht \n\nzu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen \n\nden Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist. \n\nDer Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem \n\nErwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber aus-\n\nweislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar \n\n2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einver-\n\nständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichte-\n\nten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf \"per Hand-\n\n4 \n\n5 \n\nschlag\", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen \n\nBestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen er-\n\nteilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund \n\neines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach-\n\nlage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen. \n\n6 \n\n3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das \n\nBeschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird \n\nein Zulassungsgrund nicht dargetan. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__81-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-81-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__81-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__81-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-81-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__81-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:21.496507+00:00"}}