{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__56-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZB 56/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 56/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 19. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten \n\ndes Beteiligten zu 2 verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben. \n\n1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. \n\nDas Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-\n\nlich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der \n\nBeteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem \n\nVorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig \n\nhält (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das \n\nBeschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informati-\n\nonsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. ge-\n\nkommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen \n\nzulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n4 \n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene \n\nBeschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte \n\nzu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Fest-\n\nstellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalitäten \n\ndes Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen. \n\n5 \n\n3. Auch die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der \n\nGrundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund \n\nhergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge- \n\nbietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von \n\neiner Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausge-\n\nhen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 (G2) E - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__56-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-56-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__56-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__56-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-56-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__56-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:59.822925+00:00"}}