{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__51-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZB 51/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 51/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 27.471,78 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht \n\ngegeben ist. \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Ver-\n\nletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat \n\ndas Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Inte-\n\nressen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am \n\n1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur \n\nanders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot \n\nrechtlichen Gehörs. \n\n3 \n\na) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorherseh-\n\nbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-\n\nständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht \n\nweiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbstän-\n\ndigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzu-\n\nknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris; \n\nHK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, \n\n2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in \n\nDuursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische \n\nInsolvenzverordnung \n\nArt. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO \n\nArt. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales In-\n\nsolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Stand-\n\npunkt ausdrücklich angeschlossen. \n\n4 \n\nb) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, \n\nohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tä-\n\ntigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erwägung, dass der \n\nWechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit \n\nals Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die \n\nN. GbR mit dem Sitz in H. den Lebensmittelpunkt des \n\nSchuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine \n\nauf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne \n\nGrundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf \n\ndie angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in Frankreich und die beleg-\n\nten weiteren Aktivitäten außerhalb Deutschlands nicht entscheidend an. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen tragen die anlässlich der Durchsuchung der alten Woh-\n\nnung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung \n\nmit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen \n\nVerhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der \n\nSchuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch \n\nnicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die Würdigung des Landgerichts ist \n\nmöglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein. \n\n6 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-\n\ntragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-51-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-51-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:59.281623+00:00"}}