{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__35-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZB 35/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 35/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und \n\nDr. Pape \n\nam 9. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde im Verfahren auf Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am \n\n13. März 2007 mit der Erstattung des Eröffnungsgutachtens beauftragt und am \n\n27. August 2007 zusätzlich zum vorläufigen Treuhänder bestimmt. In dem Be-\n\nstellungsbeschluss wurde der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbe-\n\nfugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Treuhänder be-\n\nstimmt und ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. \n\n2 \n\nAm 4. Juni 2008 reichte der Rechtsbeschwerdeführer sein Gutachten \n\nein. Darin führte er unter dem Kapitel \"Besonderheiten des vorliegenden Ver-\n\nfahrens\" aus, dass die Schuldnerin am 28. Januar 2007 die Frage des Gerichts \n\nnach einer bisherigen selbständigen Tätigkeit verneint, aber sich am 1. Februar \n\n2007 selbständig gemacht habe. Er wertete diese Auskunft als \"hinterhältig\" \n\nund \"hinterlistig\". Dass die Schuldnerin diese selbständige Tätigkeit nach Ablauf \n\nder Dauer der Existenzgründungsbeihilfe aufgab, kommentierte der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer in den Gutachten damit, dass die Tätigkeit der Schuldnerin of-\n\nfenbar ausschließlich der Vereinnahmung der Existenzgründungsbeihilfe ge-\n\ndient habe. \n\n3 \n\nAm 2. Juli 2008 beschwerte sich die Schuldnerin schriftlich beim Insol-\n\nvenzgericht über den Beschwerdeführer wegen dessen Verhaltens in ihrem La-\n\nden. Am selben Tag entließ das Insolvenzgericht den Rechtsbeschwerdeführer, \n\nohne ihn vorher anzuhören. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat-\n\nte, nachdem ihr das Insolvenzgericht nicht abgeholfen hatte, keinen Erfolg. Im \n\nBeschwerdeverfahren hatte der entlassene vorläufige Treuhänder umfassend \n\nGelegenheit zur Stellungnahme. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin Aufhebung des Entlas-\n\nsungsbeschlusses. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59 \n\nAbs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist \n\njedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, der gemäß \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforder-\n\nte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die \n\nRechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-\n\niert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO \n\n2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. \n\n18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). \n\n6 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt der angegriffe-\n\nnen Entscheidung nicht der (ungeschriebene) Obersatz zugrunde, dass die \n\nAusübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders nicht durch Art. 12 GG ge-\n\nschützt sei und ein Eingriff in dieses Amt nicht den Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit wahren müsse. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeentscheidung \n\nweder die Wertentscheidung des Art. 12 GG noch den Grundsatz der Verhält-\n\nnismäßigkeit ausdrücklich erwähnt, obwohl die Ausübung des Amtes des vor-\n\nläufigen Treuhänders durch die Berufsfreiheit geschützt ist und Eingriffe nur \n\nzulässig sind, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls \n\ngerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als erforderlich ist, und den Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX \n\nZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 Rn. 8). Der Umstand, dass das Beschwerdege-\n\nricht diese Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt indes nicht den \n\nSchluss zu, dass es sie für nicht anwendbar hielt. \n\n7 \n\n2. Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob der Gutachter berechtigt \n\nist, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren zu bewer-\n\nten, ist nicht erforderlich. Ein derartiges Recht steht ihm selbstverständlich zu. \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, woraus sich diesbezüglich Zweifel erge-\n\nben sollten. \n\n8 \n\nAllerdings ergibt sich aus diesem Recht nicht die Rechtfertigung, gegen \n\nden Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende \n\nTatsachengrundlage aufzustellen und das Verhalten des Schuldners mit belei-\n\ndigenden Kommentaren zu versehen. Hiervon ist jedoch das Beschwerdege-\n\nricht ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit einen Zulässig-\n\nkeitsgrund aufzeigt. \n\n9 \n\nDie Entlassung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder (vorläufigen) \n\nTreuhänders setzt eine Pflichtverletzung voraus, die - wie hier - tatsächlich fest-\n\nsteht. Sie setzt weiter voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der \n\nPflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf \n\nund die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar er-\n\nscheint, den Verwalter oder Treuhänder im Amt zu belassen. Die Beurteilung, \n\nob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände \n\nvom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 248 \n\nRn. 10). \n\n10 \n\n3. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht deshalb \n\ngegeben, weil das Insolvenzgericht das Grundrecht des vorläufigen Treuhän-\n\nders auf rechtliches Gehör, das auch in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO verbürgt ist, \n\nmöglicherweise verletzt hat. Es hätte den vorläufigen Verwalter vor seiner Ent-\n\nlassung hören müssen, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung in \n\nUrlaub war. Gegebenenfalls hätte mit der Anhörung und der Entscheidung \n\n- wenn keine Gefahr in Verzug war - bis zu dessen Rückkehr zugewartet wer-\n\nden müssen. \n\n11 \n\nDas rechtliche Gehör konnte jedoch im Abhilfeverfahren vor dem Insol-\n\nvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI \n\n2004, 24, 25; vgl. auch MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 57; \n\nVallender in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 249, 268 Rn. 62). \n\nDiese Nachholung ist auch erfolgt. Die angegriffene Entscheidung des Landge-\n\nrichts beruht deshalb nicht auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nKayser Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.07.2008 - 33 IK 288/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2009 - 86 T 597/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zb-35-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zb-35-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:09.367619+00:00"}}