{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_160-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 160/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4c Nr. 4 Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzie- len, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 160/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 4c Nr. 4 \n\nDie Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, \n\nweil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, \n\nwenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzie-\n\nlen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09 - LG Hagen \nAG Hagen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. De-\n\nzember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2008 \n\naufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf bis zu 1.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin ist seit ihrem 18. Lebensjahr mit ihrem - mittlerweile \n\ngleichfalls insolventen - Mann verheiratet. Bei beiden handelt es sich um \n\nMigranten. Die Schuldnerin hat weder einen Beruf erlernt noch einen solchen \n\njemals ausgeübt. Von ihrem Ehemann erhält sie aus dessen Nettoeinkommen \n\nvon rund 2.100 € ebenso Unterhalt wie die drei gemeinsamen Kinder im Alter \n\nvon (mittlerweile) 18, 14 und 12 Jahren. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts \n\nzur Auskunft über ihre Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit \n\nließ die Schuldnerin mitteilen, dass sie ihre drei Kinder betreue, daher nicht ar-\n\nbeite und als ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige \n\nKraft ohnehin kein pfändbares Einkommen erzielen könne. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin zunächst gewährte Verfah-\n\nrenskostenstundung wegen Verweigerung der Auskunft gemäß § 4c Nr. 4, \n\n§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die \n\nSchuldnerin könne bei gehöriger Organisation des Alltags zumindest vormittags \n\narbeiten. Auf die Erzielbarkeit pfändbaren Einkommens komme es nicht an; \n\nvielmehr müsse ein Schuldner zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher \n\nMittel erhebliche Anstrengungen unternehmen. Hiergegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Schuldnerin. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). \n\nDie Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil die Schuldnerin \n\nwegen ihrer Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begrün-\n\ndungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung \n\ndes Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Juli \n\n2009 hat die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Wieder-\n\neinsetzungsantrag, innerhalb der gemäß § 236 Abs. 2 S. 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO einmonatigen Frist am 17. Juli 2009 eingelegt und am 3. August 2009 be-\n\ngründet. \n\n5 \n\nDer Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin den \n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst einen Tag nach Ablauf der \n\nursprünglichen Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ge-\n\nstellt hatte. Zwar muss ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter wenigstens den \n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel innerhalb \n\nder Rechtsmittelfrist stellen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, \n\nNJW 1998, 1230, 1231; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, \n\n140, 141). Die auf Mittellosigkeit beruhende Versäumung einer Rechtsmittelfrist \n\nist aber auch dann noch als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen, \n\nwenn der bedürftige Beteiligte einen zur Ermöglichung des Rechtsmittels ge-\n\nstellten Prozesskostenhilfeantrag schuldlos verspätet und zumindest innerhalb \n\nder Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat (BGH, Beschl. \n\nv. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 31. August 2005 aaO; \n\nzustimmend Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 234 Rn. 8; Musielak/Grandel, \n\nZPO, 7. Aufl. § 233 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 233 Rn. 24). \n\n6 \n\nDie Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist \n\nzur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet war. Sie selbst \n\nhat in der Angelegenheit nicht gehandelt, sondern sich der Hilfe ihrer Instanz-\n\nanwälte bedient. Ein der Schuldnerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO zuzu-\n\nrechnendes Verschulden dieser Rechtsanwälte liegt nicht vor. Die Anwälte ha-\n\nben die Frist von ihrer Büroleiterin zunächst richtig berechnen lassen und so-\n\ndann noch selbst nachgeprüft. Der Fehler ist erst geschehen, als die - im Übri-\n\ngen stets sorgfältig arbeitende und erfahrene - Büroleiterin die auf der Abschrift \n\ndes Landgerichtsbeschlusses noch zutreffend notierte Frist im Fristenbuch der \n\nKanzlei versehentlich auf der für den nachfolgenden Tag bestimmten Doppel-\n\nseite eintrug. Diesen Geschehensablauf hat die Schuldnerin mit Hilfe einer ei-\n\ndesstattlichen Versicherung der Büroleiterin vom 23. März 2009 und von Ablich-\n\ntungen sowohl des Kalenderblattes als auch einer Ausfertigung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses, auf dem der zutreffende Fristablauf notiert ist, glaubhaft \n\ngemacht. Ein solches Versehen ist einem Rechtsanwalt und folglich auch der \n\nvon ihm vertretenen Partei nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt darf eine bis-\n\nher sorgfältig arbeitende und geschulte Kanzleikraft mit der Führung des Fris-\n\ntenkalenders betrauen, ohne ihre Eintragungen im Einzelfall überprüfen zu \n\nmüssen. Kommt es dennoch einmal zu einer Fehleintragung, beruht eine dar-\n\naus resultierende Fristversäumnis nicht auf einem schuldhaften Handeln des \n\nRechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, \n\n1578, 1579). \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 \n\nInsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) ist begründet. \n\nDas Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin gewährte Verfahrenskos-\n\ntenstundung zu Unrecht wieder aufgehoben. Der - einzig in Betracht kommen-\n\nde - Aufhebungsgrund gemäß § 4c Nr. 4 InsO liegt nicht vor. Nach dieser Vor-\n\nschrift kann das Insolvenzgericht die zuvor nach § 4a InsO gewährte Stundung \n\nder Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine an-\n\ngemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich \n\nnicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Infolge des \n\ngesetzlichen Verweises auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung \n\naußerdem aufzuheben, wenn der Schuldner über die Erfüllung dieser Oblie-\n\ngenheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichts-\n\npunkten ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt. \n\n9 \n\n1. Der Auskunftspflicht hat die Schuldnerin entgegen der Meinung des \n\nInsolvenzgerichts genügt. Sie hat unmißverständlich erklärt, sich nicht zur Auf-\n\nnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit oder auch nur zum Bemühen um eine sol-\n\nche Beschäftigung verpflichtet zu fühlen. Eine weitergehende Erklärung war von \n\nihr nicht zu verlangen. \n\n10 \n\n2. Die Stundung kann auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin \n\naufgehoben werden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich darum zu be-\n\nmühen. Zwar besteht die Erwerbsobliegenheit nach § 4c Nr. 4 InsO - entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde - bereits ab dem Zeitpunkt der Stun-\n\ndungsbewilligung (BT-Drucks. 14/5680, S. 23; vgl. ferner LG Berlin ZInsO 2002, \n\n680, 681; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 36; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 57; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 21). Eine Aufhebung der Stundung wegen einer \n\nVerletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit setzt jedoch \n\nvoraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger durch die Weige-\n\nrung beeinträchtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n11 \n\na) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass \n\nhierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist \n\n(§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der \n\nBefriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche \n\nBeeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). \n\nIm Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwischen der Tilgung der \n\nVerbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln (FK-\n\nInsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 2; \n\nWenzel, aaO § 296 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 296 Rn. 15; Uh-\n\nlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 18). Nach Abzug aller vorrangig zu \n\nbefriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und \n\ndieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheits-\n\nverletzung verkürzt worden sein (AG Göttingen ZInsO 2006, 384, 385; FK-\n\nInsO/Ahrens, aaO § 296 Rn. 13). Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, \n\ndie keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäfti-\n\ngung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm \n\ninsgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Oblie-\n\ngenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Gläubigerbeeinträch-\n\ntigung (LG Landshut ZinsO 2007, 615, 616; AG Düsseldorf ZVI 2007, 482, 483; \n\nFK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfer-\n\nmann, aaO § 296 Rn. 3; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs 3. Aufl. \n\nRn. 252; Schmerbach ZVI 2003, 256, 264). \n\n12 \n\nb) Der Tatbestand des § 4c Nr. 4 InsO enthält für die Aufhebung einer \n\nStundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die auch insoweit geltende Er-\n\nwerbsobliegenheit weder eine dem § 296 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechende Re-\n\ngelung noch einen Verweis darauf. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden \n\n(so auch Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 53; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4c Rn. 21; \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4c Rn. 21). \n\n13 \n\naa) Die Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten sind mit \n\ndem Insolvenzänderungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) einge-\n\nführt worden. Sie sollen mittellosen Schuldnern den Zugang zur Restschuldbe-\n\nfreiung erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen (BT-Drucks. 14/5680, S. 11 \n\nf). Deswegen wäre es ein Wertungswiderspruch, würde dieses Mittel zum \n\nZweck an Voraussetzungen geknüpft, die weiter gehen als die Voraussetzun-\n\ngen des Zwecks, nämlich der Restschuldbefreiung. Der Gesetzgeber hat die \n\nVoraussetzungen der Restschuldbefreiung einerseits und der Stundung ande-\n\nrerseits einander angeglichen, um ein Auseinanderfallen der Entscheidungen \n\nüber beide Belange zu vermeiden. Wegen der im Zeitpunkt des Stundungsan-\n\ntrags, das heißt bei Verfahrensbeginn, zunächst beschränkten Möglichkeiten \n\nzur Überprüfung dieser Voraussetzungen hat der Gesetzgeber insofern eine \n\nnachgelagerte Überprüfung vorgesehen, indem er die Nichterfüllung der Vor-\n\naussetzungen in § 4c InsO als Aufhebungsgrund ausgestaltet hat (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/5680, S. 12 re. Sp., S. 22 f). Gerade der im vorliegenden Fall in Fra-\n\nge stehende Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO ist der Regelung des § 295 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO bewusst nachgebildet. Ein weiterer Wertungswiderspruch er-\n\ngäbe sich, wenn das Unterlassen der Erzielung unpfändbarer Einkünfte vor \n\ndem und während des Insolvenzverfahrens sanktioniert wäre, in der Wohlver-\n\nhaltensphase, die dem Schuldner doch gewiss nicht weniger an Wohlverhalten \n\nabverlangt, aber nicht mehr. \n\n14 \n\nbb) Einem weitergehenden selbstständigen Ziel dient der Aufhebungs-\n\ntatbestand des § 4c Nr. 4 InsO nicht (BT-Drucks. 14/5680, S. 12). Zwar fordert \n\ndie Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/5680, S. 13 und 23) erhebliche eigene \n\nAnstrengungen des Schuldners, um den Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtferti-\n\ngen. Es soll der Kritik entgegengewirkt werden, dem Schuldner werde eine \n\nRestschuldbefreiung \"zum Nulltarif\" eröffnet. Diese Anstrengungen werden dem \n\nSchuldner jedoch nicht als gleichsam erzieherischer Selbstzweck abverlangt, \n\nsondern ausschließlich im Hinblick auf die erstrebte Restschuldbefreiung. Wenn \n\nabsehbar ist, dass das Unterlassen eigener Anstrengungen keine Bedeutung \n\nfür die Erlangung der Restschuldbefreiung haben wird, weil die Erwerbsmög-\n\nlichkeiten des Schuldners so dürftig sind, dass er ohnehin keinen Beitrag zur \n\nBefriedigung seiner Gläubiger erbringen kann, hat das Unterlassen für die Ver-\n\nfahrenskostenstundung gleichfalls keine Bedeutung. Weder aus dem Gesetz \n\nselbst noch der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass der Schuldner für den \n\nErhalt der einmal gewährten Stundung einen zusätzlichen Einsatz zeigen muss, \n\nder über dasjenige Engagement hinaus reicht, dass von ihm zur Rechtfertigung \n\nder Restschuldbefreiung erwartet wird. Eine solche Forderung wäre auch sach-\n\nlich nicht begründbar. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte jen-\n\nseits der Pfändungsfreigrenzen zu erzielen, nützt ein etwaiger Zwang, dennoch \n\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinem Verfahrensbeteiligten. Die bloße \n\nHoffnung, die Aufnahme einer zunächst gering vergüteten Tätigkeit könnte dem \n\nSchuldner womöglich als Wiedereinstieg in die Arbeitswelt dienen, ihm langfris-\n\ntig einmal zu einer besser vergüteten Stellung verhelfen und ihn somit in die \n\nLage versetzen, sodann seine Gläubiger mit einem Teil seines Einkommens zu \n\nbefriedigen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO), hat dem Gesetzgeber keine Ver-\n\nanlassung gegeben, von der in § 296 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmten Einschrän-\n\nkung abzusehen. Die vom Gesetzgeber zu § 4c Nr. 4 InsO angestellten Erwä-\n\ngungen geben keinen Raum für die Annahme, dass dieser Aussicht im Bereich \n\nder Verfahrenskostenstundung eine größere Bedeutung zuzumessen ist. \n\n15 \n\nc) Im vorliegenden Fall sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger \n\ndurch die Weigerung der Schuldnerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, \n\nnicht beeinträchtigt worden. Sie ist - jedenfalls zur Zeit - ersichtlich nicht in der \n\nLage, Einkünfte jenseits der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Sie würde als \n\nungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige Kraft mittleren \n\nAlters bestenfalls eine schlecht bezahlte Aushilfstätigkeit antreten können. Auf \n\nbloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen ange-\n\nmessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; Münch-\n\nKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 29; \n\nebenso für den Bereich des Unterhaltsrechts BGH, Urt. v. 4 Juni 1986 - IVb ZR \n\n45/85, NJW 1986, 3080, 3081 f; v. 1. April 1987 - IVb ZR 133/86, NJW 1987, \n\n2739, 2740). \n\nIV. \n\n16 \n\nDa die Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen lediglich we-\n\ngen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-\n\nverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, \n\nkann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Ent-\n\nscheidungen ersatzlos aufheben (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 101 IK 227/07 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 T 711/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_160-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-160-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_160-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_160-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-160-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_160-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:06.926879+00:00"}}