{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_158-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"IX ZB 158/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 158/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 15. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des \n\nSenats vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas als sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 10. Au-\n\ngust 2009 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 ist als \n\nGegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein \n\nRechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlas-\n\nsung, den Beschluss vom 10. August 2009 abzuändern. \n\n2 \n\nDer Beklagte setzt sich nicht mit der Begründung für die Unzulässigkeit \n\nseiner Rechtsbeschwerde auseinander, sondern wiederholt nur sein Vorbringen \n\nzur angeblich fehlerhaften Sachbehandlung der von ihm erhobenen Widerklage. \n\nEr verkennt hierbei, dass das Landgericht Hildesheim lediglich eine Entschei-\n\ndung im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat. Die Abweisung der auf \n\nSchlechtleistung gestützten Widerklage war nicht zu überprüfen, weil das erst-\n\ninstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für \n\ndas Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt \n\nsich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. \n\nDer Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort \n\nauf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gifhorn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 13 C 1211/07 (XI) - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2009 - 5 T 183/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_158-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/ix-zb-158-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_158-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_158-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/ix-zb-158-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_158-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:57.087838+00:00"}}