{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_119-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZB 119/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 119/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 5. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der \n\nweiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, \n\n6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der \n\nwirtschaftlich selbständig tätige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase \n\nverpflichtet ist, regelmäßige Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen, oder \n\nob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den \n\ngleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abzuführen, den dieser im \n\nFalle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte, ist für die Ent-\n\nscheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgeführt, die um \n\netwas über sieben Wochen verspätete Auskunft (Verstoß gegen § 295 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Be-\n\nfriedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde \n\nlediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren \n\n2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung war jedoch nicht darauf gestützt, dass der Schuldner seine Zahlungs-\n\npflicht (§ 295 Abs. 2 InsO) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in \n\nwelcher Art und Weise ein Selbständiger seine Zahlungspflicht erfüllen muss. \n\nDer Satz in dem angefochtenen Beschluss, \"seine [des Schuldners] Berechti-\n\ngung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der Treuhandperiode seine \n\ngesamten Leistungen erbringt\", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als \n\nder Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der \n\nTreuhandperiode noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im Jahr 2010 zum Ab-\n\nschluss kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbe-\n\nschwerde sich stützt, Zahlungen eines Selbständigen im jährlichen Turnus für \n\nzulässig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen ver-\n\nzögerten Auskunft noch keine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger. \n\n3 \n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-\n\ntragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 IN 441/04 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 T 128/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-119-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-119-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:40.201496+00:00"}}