{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_101-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZB 101/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 101/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 5. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufstä-\n\ntig. Er erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine \n\nRente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des \n\nAmtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Be-\n\nrechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar \n\n2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. März 2008 heiratete der \n\nSchuldner wieder. \n\n2 \n\nDer weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) hat beantragt festzustellen, \n\ndass die neue Ehefrau, die berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen \n\nvon 2.118,60 € erzielt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Ein-\n\nkommens unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß ent-\n\nschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit \n\nseiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der \n\nSchuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Treuhänders errei-\n\nchen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 36 Abs. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht ist an die nicht näher begründete Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die gemäß § 850c Abs. 4 \n\nZPO zu treffende Bestimmung habe unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-\n\nstände des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu \n\nerfolgen. Es komme darauf an, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberech-\n\ntigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dessen Bedarf \n\ndecken. Die Einkünfte des Angehörigen dürften auch nicht mittelbar zur Tilgung \n\nder Verbindlichkeiten des Schuldners dienen. Andererseits müsse ein vom \n\nSchuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche in seiner Le-\n\nbensführung hinnehmen, wenn der Verpflichtete Schulden zu tilgen habe. Im \n\nvorliegenden Fall reichten die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners von \n\n2.118,60 € zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus, auch wenn man Aufwen-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\ndungen von 1.262,40 € für wöchentliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz des \n\nSchuldners in Chemnitz und dem Arbeitsplatz der Ehefrau in Hamburg, die Mie-\n\nte für die Wohnung in Hamburg von 430 € monatlich, Stromkosten von 35 € \n\nmonatlich, Kosten für Internet von 9,90 € berücksichtige. Unter Berücksichti-\n\ngung der Steuerersparnis für doppelte Haushaltsführung von 360 € verbleibe \n\nder Ehefrau ein Betrag von 741,30 €. Davon könne die Ehefrau des Schuldners \n\nneben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch Zuzahlungen beim Zahn-\n\narzt sowie die Krankenhauszusatzversicherung begleichen. Soweit der Schuld-\n\nner auf sein hohes Alter von 81 Jahren und seine Schwerbehinderung von 90 % \n\nverweise, komme es hierauf nicht an. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\na) Gemäß der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, die im Insolvenzverfah-\n\nren entsprechend anwendbar ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO), kann das Vollstre-\n\nckungsgericht (oder gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht) nach \n\nbilligem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte \n\nPerson, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils \n\ndes Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher \n\nHöhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichti-\n\ngung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen \n\noder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat \n\nder Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drucks. 8/693, \n\nS. 48 f). Das folgt schon aus der Verwendung des Begriffs des billigen Ermes-\n\nsens. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nverbietet sich deshalb eine schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht \n\nhat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des \n\nGläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen \n\nzu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhalts-\n\npunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientie-\n\nrung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem \n\nSinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 \n\n- IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; v. 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, \n\n254, 255; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19, 20 Rn. 11; vgl. auch \n\nBeschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11). Von diesen \n\nGrundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. \n\n7 \n\nb) Die im einzelnen Fall nach billigem Ermessen zu treffende Entschei-\n\ndung obliegt dem Tatrichter. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, nach \n\nder Berechnung des Beschwerdegerichts verbleibe der Ehefrau des Schuldners \n\nnach Abzug der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Chemnitz und Ham-\n\nburg sowie für die Wohnung in Hamburg einschließlich Strom und Internetzu-\n\ngang nicht einmal der Grundfreibetrag von mindestens 930 € im Monat, ist da-\n\nmit ein Ermessensfehlgebrauch nicht dargetan. Der dem Schuldner gebührende \n\nPfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO kann als Maßstab dienen; er stellt \n\njedoch keinen Mindestbetrag dar, welcher dem Unterhaltsberechtigten zwin-\n\ngend verbleiben muss, wenn eine Bestimmung nach § 850c Abs. 4 ZPO getrof-\n\nfen wird. Bereits im Beschluss vom 5. April 2005 (aaO S. 255) hat der \n\nVII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs überdies darauf verwiesen, dass der \n\nGrundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, die Woh-\n\nnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten \n\nerhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt \n\nder Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, \"passt\" der \n\nGrundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO daher nicht. In derartigen Fällen kön-\n\nnen eher die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung ge-\n\nwährleistenden Sätze herangezogen werden. Dass diese unterschritten seien, \n\nlegt die Rechtsbeschwerde nicht dar. \n\n8 \n\nNach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll im vorliegenden Fall allerdings \n\nnicht von einem im Haushalt des Schuldners lebenden Unterhaltsberechtigten \n\nausgegangen werden, weil die Ehefrau des Schuldners in Hamburg arbeitet und \n\ndort eine Wohnung unterhält. Das Beschwerdegericht hat die Kosten der Woh-\n\nnung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang bei der Berechnung des für \n\nden Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens der Ehefrau des \n\nSchuldners jedoch vollständig abgezogen. Geht man in dieser Weise vor, stellt \n\nder Grundfreibetrag ebenso wie bei einem im Haushalt des Schuldners leben-\n\nden Unterhaltsberechtigten keinen angemessenen Maßstab mehr dar, weil die \n\nWohnkosten (hier: der Wohnung in Chemnitz) grundsätzlich aus dem Freibetrag \n\nzu bestreiten sind und bereits im Freibetrag des Schuldners selbst Berücksich-\n\ntigung finden. Geht man dagegen von zwei getrennten Haushalten aus, also \n\ndavon, dass die Ehefrau des Schuldners die Kosten ihrer Wohnung in Hamburg \n\n(einschließlich Strom und Internetzugang) selbst trägt, dürfen diese Kosten \n\nnicht vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. Zählt man die Kosten der Woh-\n\nnung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang zu dem vom Beschwerdege-\n\nricht errechneten Betrag von 741 € hinzu, ist der Freibetrag von 930 € deutlich \n\nüberschritten. Auf die Frage der Fahrtkosten, die das Beschwerdegericht in Hö-\n\nhe von 1.262,40 € (526 km x 2 x 0,3 x 4) anerkannt hat, obwohl der Schuldner \n\nselbst vorgetragen hatte, seine Ehefrau fahre nicht jedes Wochenende zu ihm \n\nnach Chemnitz, sowie des steuerlichen Abzugsbetrages kommt es damit nicht \n\nmehr an. \n\n9 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, dass das Beschwerdege-\n\nricht die Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt habe, die aus der \n\ndoppelten Haushaltsführung entstünden. Auch hier ist ein Ermessensfehler des \n\nBeschwerdegerichts jedoch nicht ersichtlich. Lebenshaltungskosten sind aus \n\ndem Grundfreibetrag zu bestreiten. Dass bei doppelter Haushaltsführung ein \n\nVerpflegungsmehraufwand von 24 € täglich steuerlich abgesetzt werden kann, \n\nspielt im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO keine Rolle. Die Kosten der Kranken-\n\nzusatzversicherung sowie Zuzahlungen beim Zahnarzt hat das Beschwerdege-\n\nricht ebenfalls dem aus dem Grundfreibetrag zu deckenden Bedarf zugerech-\n\nnet. \n\n10 \n\nd) Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger, \n\nwelche die Rechtsbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines \n\nGesamtvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai \n\n2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender \n\nAnmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1401 IK 3818/06 - \nLG Chemnitz, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 T 820/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-101-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-101-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:25.521244+00:00"}}