{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZA___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZA 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechts- mittelfrist aufgefunden zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZA 6/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 A \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die \n\nPartei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechts-\n\nmittelfrist aufgefunden zu haben. \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZA 6/09 - LG Dresden \n\nAG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 2. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n28. Februar 2008 wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen \n\nvon der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht \n\ndurch Beschluss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist \n\nder Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009 \n\neingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur \n\nDurchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wieder-\n\neinsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil \n\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 \n\nAbs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, oh-\n\nne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen \n\nFristversäumung unzulässig. \n\n3 \n\nDa die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008 \n\nbekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung \n\neiner Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraus-\n\nsetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind \n\nnicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der \n\nSchuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechts-\n\nbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der \n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen \n\ndes bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung \n\nund dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar \n\n2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH, \n\nBeschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April \n\n2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung \n\ndarauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige \n\nEntscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen \n\nder Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. An-\n\nderenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Er- \n\nkenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag \n\nein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; Bay-\n\nObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZA___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-za-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZA___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZA___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-za-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZA___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:45.547260+00:00"}}