{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZR 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 19. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nDer von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt \n\nnicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs beachtet. \n\n2 \n\n1. Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das Beru-\n\nfungsgericht für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorpro-\n\nzess bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten geführt hätte, nicht für maß-\n\ngeblich gehalten hat, wie jener Prozess tatsächlich geendet hätte, sondern wie \n\ner richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht der Recht-\n\nsprechung des Senats (u.a. BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227). \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar außer Acht gelassen, \n\ndass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweismaß \n\ndes § 287 ZPO und nicht dasjenige des § 286 ZPO gilt. Weder die allgemein \n\ngehaltenen Ausführungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden Zu-\n\nlassungsgrund noch ihre konkreten Revisionsrügen zeigen ein solches Fehlver-\n\nständnis des Berufungsgerichts auf. \n\n4 \n\n3. Bei der Beurteilung der Einkünfte des Klägers als eheprägend im Sin-\n\nne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtspre-\n\nchung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs beachtet. Es hat mit Recht den Maßstab bei Einkommenssteigerun-\n\ngen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Be-\n\nschwerde dargelegten Maßstab bei Einkommenssteigerungen nach der Schei-\n\ndung zugrunde gelegt. \n\n5 \n\n4. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gefährdet. Die Be-\n\nschwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 1 O 235/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:08.765700+00:00"}}