{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__89-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"IX ZR 89/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 56 Satz 2; § 152 Abs. 1 Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, An- sprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zu- schlag entfallenden Lasten einzuklagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 89/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG § 56 Satz 2; § 152 Abs. 1 \n\nNach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, An-\n\nsprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zu-\n\nschlag entfallenden Lasten einzuklagen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - LG Görlitz \nAG Görlitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Görlitz vom 25. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 12. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Zwangs-\n\nverwalter des im Grundbuch des Amtsgerichts Görlitz von Görlitz auf Blatt \n\n bestellt, das an den Beklag-\n\nten verpachtet war. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte im Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren über das genannte Grundstück den Zuschlag. Die Zwangs-\n\nverwaltung wurde mit Beschluss vom 24. September 2004 aufgehoben. Im Be-\n\nschluss heißt es: \n\n\"Einnahmen und Ausgaben bis gehen zugunsten und zu Lasten \nder Masse, für die spätere Zeit zugunsten und zu Lasten des \nErstehers. Der Verwalter hat die Rückstände aus der Zeit vor dem \nbeizutreiben. \n\nDer Verwalter hat bis spätestens gegenüber dem Ersteher über \ndie auf ihn treffenden Einnahmen und Ausgaben abzurechnen, \nden auf ihn treffenden Überschuss an ihn herauszugeben und \ndem Gericht zu berichten. … \n\nDer Zwangsverwalter bleibt zur Vornahme der noch anstehenden \nGeschäfte befugt. Der Zwangsverwalter hat Mittel zurückzuhalten \nfür seine Vergütung und Auslagen, für die voraussichtlichen Ge-\nrichtskosten und Kosten eines geführten Prozesses. …\" \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten die sei-\n\nner Darstellung nach auf den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und der Aufhe-\n\nbung der Zwangsverwaltung entfallenden, von ihm als Verwaltungskosten ver-\n\nauslagten Kosten für Gebäudeversicherung, Abfallgebühren und Straßenreini-\n\ngung von insgesamt 574,16 € erstattet. Er stützt sich dabei auch auf eine Er-\n\nmächtigung der Gläubigerin, welche die Zwangsverwaltung betrieben hat. Das \n\nAmtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht \n\nhat die Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Klagean-\n\nspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zwangsverwalter sei verpflich-\n\ntet, die Verwaltung der Masse, zu der die Nutzungen aus der Zeit vor dem \n\nWirksamwerden des Zuschlags gehörten, ordnungsgemäß abzuwickeln. Seine \n\nBefugnis, nicht beschlagnahmte Ansprüche einzuklagen, ende mit der Aufhe-\n\nbung der Zwangsverwaltung. Im vorliegenden Fall wolle der Kläger nicht be-\n\nschlagnahmte Forderungen geltend machen, nämlich Rückforderungsansprü-\n\nche wegen solcher Betriebskosten, die er für die Zeit nach dem Zuschlag ver-\n\nauslagt habe. Es gehe also um die Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter \n\nBeträge. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung sei der Zwangsverwalter nicht \n\nmehr befugt, solche Ansprüche geltend zu machen. Der Beschluss über die \n\nAufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004 verleihe dem Klä-\n\nger keine weitergehenden Befugnisse. Es sei Sache der Gläubigerin, die über-\n\nzahlten Beträge zurückzufordern. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Der Kläger als Zwangsverwalter ist nicht prozessführungsbefugt. \n\na) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die \n\nPflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete \n\nGrundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig \n\nzu benutzen. Er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme er-\n\nstreckt, geltend zu machen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Im Wesentlichen handelt es \n\nsich dabei um Mieten und Pachten. Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG fol-\n\ngende Prozessführungsbefugnis des Verwalters kann über den Zeitpunkt der \n\nAufhebung der Zwangsverwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten ge-\n\nbühren dem Ersteher erst von dem Zuschlage an (§ 56 Satz 2 ZVG). Ansprü-\n\nche, welche einen früheren Zeitraum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch \n\nnach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen \n\n(BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NZI 2003, 562; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782 zur Fortsetzung an-\n\nhängiger Prozesse aus der Zeit der Amtstätigkeit des Verwalters). \n\n8 \n\nDie Rechte und Pflichten eines Verwalters sind allerdings nicht auf die \n\nEinziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschränkt. Seine Auf-\n\ngabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu \n\nsorgen, schließt die Befugnis ein, auch andere Forderungen einzuklagen, wenn \n\ndadurch eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen \n\nabgewendet werden kann (vgl. BGHZ 109, 171, 173 f zu Schadensersatzan-\n\nsprüchen wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen einen früheren \n\nZwangsverwalter; BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, ZIP 2006, 1697, \n\n1699 Rn. 16 zu Ansprüchen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangs-\n\nverwalteten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, \n\ndie Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten \n\nGrundstücks ist (§ 148 Abs. 2 ZVG), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwal-\n\ntung aufgehoben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verblei-\n\nbende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit \n\nordnungsmäßig abzuschließen hat (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 25. Mai \n\n2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Ansprü-\n\nche, nicht jedoch solche Ansprüche, die der Beschlagnahme nach §§ 146, 148 \n\nZVG nicht unterfallen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren \n\nNachweisen). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Verwalter nicht \n\nmehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 \n\nZVG) befugt. \n\n9 \n\nb) Der Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung überzahlter Verwal-\n\ntungskosten war nicht beschlagnahmt. Durch die Anordnung der Zwangsver-\n\nwaltung werden das Grundstück sowie diejenigen Gegenstände beschlag-\n\nnahmt, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§ 146 \n\nAbs. 1, § 20 ZVG), außerdem land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse des \n\nGrundstücks, die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse, die \n\nMiet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum \n\nan dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen (§ 148 \n\nAbs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 ZVG). \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen Anspruch aus \n\n§ 103 BGB. Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache bis zu einer bestimmten \n\nZeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat dann, wenn nichts ande-\n\nres bestimmt oder vereinbart ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach \n\ndem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung zu tragen. Gemäß § 56 Satz 2 \n\nZVG trägt der Ersteher die Lasten des Grundstücks von dem Zuschlag an. Die \n\nVorschrift des § 103 BGB gewährt unmittelbar einen Ausgleichsanspruch (vgl. \n\nBamberger/Roth/Wendtland, BGB 2. Aufl. § 103 Rn. 9; Völzmann-Stickelbrock \n\nin Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. § 103 Rn. 1). Dieser Anspruch unter-\n\nfällt nicht der Beschlagnahme gemäß §§ 146, 148 ZVG. Weder handelt es sich \n\num einen Anspruch auf Mieten oder Pachten, noch tritt er im Wege der Surro-\n\ngation oder etwa gemäß § 19 Satz 3 KO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO \n\nS. 1698 Rn. 14) an die Stelle eines solchen Anspruchs. \n\n11 \n\nc) Weiter gehende Befugnisse des Klägers folgen auch nicht aus dem \n\nBeschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September \n\n2004. Der Beschluss ermächtigt den Verwalter (nur) \"zur Vornahme der noch \n\nanstehenden Geschäfte\". Es handelt sich um einen (nicht einmal ordnungsge-\n\nmäß vervollständigten) Formularbeschluss. Die Besonderheit des vorliegenden \n\nFalles besteht darin, dass das Grundstück von einem Mieter ersteigert worden \n\nist, der vom Zeitpunkt des Zuschlags an keine Miete mehr zu zahlen brauchte. \n\nDie sonst übliche Verrechnung der an den Ersteher auszukehrenden Mieten mit \n\nVorauszahlungen auf die nunmehr vom Ersteher zu tragenden Lasten war des-\n\nhalb nicht möglich. Dass der Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwal-\n\ntung diese Besonderheit gesehen hat und ihr Rechnung tragen wollte, ist je-\n\ndoch nicht ersichtlich. Jeglicher Fallbezug fehlt. Es gibt nicht einmal Anhalts-\n\npunkte dafür, dass der Kläger überhaupt mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt \n\nwerden sollte, insbesondere mit solchen, die nicht zwingend mit der Abwicklung \n\neiner Zwangsverwaltung zusammenhingen. \n\n12 \n\nd) Auf die Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen zu haben \n\nscheint - der Gläubigerin ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu-\n\nsteht, kommt es nicht an. Selbst wenn es sich so verhielte, folgte daraus noch \n\nkeine Prozessführungsbefugnis des Klägers. Dem Zwangsverwalter obliegt \n\nnach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht allgemein die Wahrnehmung der \n\nRechte des Realgläubigers (BGHZ 155, 38, 45). \n\n13 \n\ne) Die weitere Überlegung der Revision, der Kläger müsse \"seine Forde-\n\nrung\" dann, wenn er nicht gegen den Beklagten klagen dürfe, gegen die Gläu-\n\nbigerin durchsetzen, die dann beim Beklagten Regress nehmen müsse, trägt \n\nschon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des \n\nKlägers gegen die Gläubigerin nicht dargetan sind. \n\n14 \n\n2. Soweit der Kläger als Prozessstandschafter der Gläubigerin klagt, ist \n\nseine Klage ebenfalls unzulässig. Jedenfalls nach Aufhebung der Zwangsver-\n\nwaltung konnte der Kläger nicht mehr in seiner Eigenschaft als Zwangsverwal-\n\nter zur Durchsetzung eines (vermeintlichen) Anspruchs der Gläubigerin ermäch-\n\ntigt werden. Der Kläger hat die Klage ausdrücklich \"als Zwangsverwalter\" erho-\n\nben. Er stützt sich auf eine Ermächtigung, die ihm am 15. Februar 2007 - mehr \n\nals zwei Jahre nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - erteilt worden sein soll. \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen eine Prozessstandschaft des Zwangsverwalters während der laufenden \n\nVerwaltung in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Görlitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 5 C 313/07 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 S 89/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/ix-zr-89-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:48.965209+00:00"}}