{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__87-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 87/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 87/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. September 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-\n\nter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I \n\n2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird: \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weite-\n\nre Schäden der Klägerin aufzukommen, die künftig aus der ver-\n\nspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses für den Scheidungs-\n\nantrag in dem Verfahren 2 F 44/97 des Amtsgerichts Landau, \n\nZweigstelle Bad Bergzabern, entstehen werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadenersatz, \n\nweil diese für einen bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag der Klägerin \n\nden Kostenvorschuss verspätet einbezahlten, weshalb eine von der Klägerin \n\nmit ihrem Ehemann geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Ver-\n\nsorgungsausgleichs nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam wurde. \n\n2 \n\n3 \n\nMit Zwischenurteil vom 14. Februar 2002 hat das Landgericht festge-\n\nstellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben. \n\nIn dem folgenden Betragsverfahren verlangte die Klägerin, die seit \n\n1. September 2000 Altersrente bezieht, in erster Instanz Schadenersatz in Hö-\n\nhe eines Rentenbarwertes von 341.031,81 €, hilfsweise Einzahlung eines Be-\n\ntrages in Höhe von 225.523,09 € auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie \n\näußerst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung, \n\ndass die Beklagten für weitergehenden Schaden einzustehen haben. \n\n4 \n\nSie machte geltend, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklag-\n\nten sei ein Schaden in Höhe des Geldbetrages entstanden, den sie bei Vollzug \n\ndes Versorgungsausgleichs übertragen erhalten hätte. Hierbei müsse errechnet \n\nwerden, wie viel Beitrag sie, die Klägerin, für die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung aufbringen müsste, um eine Rente zu erhalten, welche den Ansprüchen \n\nbei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entsprechen würde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die \n\nBeklagten zur Zahlung von 300.002,45 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Beru-\n\nfung haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe aufgrund des \n\nnotariellen Ehevertrages vom 8. Juli 1996 einen vertraglichen Unterhaltsan-\n\nspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegenüber ihrem früheren Ehe-\n\nmann, den sie in erster Linie aus Gründen der Schadensminderungspflicht gel-\n\ntend machen müsse. Ein Kapitalbetrag stehe der Klägerin schon deshalb nicht \n\nzu, weil sie im Falle des Versorgungsausgleichs lediglich Rentenanwartschaften \n\nauf Lebenszeit erhalten hätte; ein Sicherungsbedürfnis sei im Hinblick auf das \n\nBestehen der anwaltlichen Haftpflichtversicherung nicht zu bejahen. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die \n\nBeklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom September 2000 bis Feb-\n\nruar 2008 rückständige Rente in Höhe von 128.477,24 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen sowie eine Rente in Höhe von 1.457,92 € monatlich ab März 2008. Diese \n\nVerurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung zeitlich korrespondierender \n\netwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemali-\n\ngen Ehemann in gleicher Höhe. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht fest-\n\ngestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden aufzukom-\n\nmen, die der Klägerin künftig aus der \"unterlassenen rechtzeitigen Einreichung \n\ndes Scheidungsantrags\" entstehen werden. \n\n7 \n\nMit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision ver-\n\nfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist unbegründet. Der Feststellungsausspruch enthält aller-\n\ndings eine Ungenauigkeit, die zu berichtigen ist. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass die auf Zahlung gerichtete \n\nKlage nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zahlung einer monatlichen \n\nRente an die Klägerin - begründet sei, auch insoweit allerdings nur entspre-\n\nchend der im zweiten Rechtszug (hilfsweise) erhobenen Einrede der Beklagten \n\nZug um Zug gegen Abtretung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche. Die \n\nBeklagten schuldeten der Klägerin für den Verlust ihrer Versorgungsaus-\n\ngleichsansprüche keinen einmaligen Kapitalbetrag, sondern lediglich Geldersatz \n\nfür die verloren gegangene Rente im Rentenbezugszeitraum. \n\n10 \n\nDas Grundurteil habe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage ent-\n\nfaltet, ob der Schadenersatzanspruch durch einen Unterhaltsanspruch der Klä-\n\ngerin gegen ihren vormaligen Ehemann geschmälert sei. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Bundesgerichtshofs würden die Bestimmungen der § 850b Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO, § 400 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der \n\nAbtretung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen \n\nEhemann nicht hindern. \n\n11 \n\nFür den Rentenzahlungszeitraum von September 2000 bis Februar 2008 \n\n(Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) könne die \n\nKlägerin demgemäß die Summe der bis dahin fällig gewordenen Schadensren-\n\nten in einem Betrag beanspruchen, für die Zeit danach die monatlich jeweils im \n\nvoraus fälligen Rentenbeträge. \n\n12 \n\nDa sich die Rentenansprüche der Klägerin in Zukunft ändern könnten, \n\nsei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 14. Feb-\n\nruar 2002 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin den Schaden zu ersetzen \n\nhaben, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie den Kostenvorschuss \n\nfür den Scheidungsantrag der Klägerin zu spät eingezahlt haben. Insoweit ent-\n\nhält der Feststellungsausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in Ziffer I 2 \n\nim Hinblick auf die künftigen Schäden eine Ungenauigkeit, weil dort auf die un-\n\nterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags abgestellt wird. Ob \n\nsich dadurch im Ergebnis hinsichtlich des Schadens Unterschiede ergeben \n\nkönnten, kann dahinstehen. \n\n15 \n\nJedenfalls war nicht die unterlassene rechtzeitige Einreichung des \n\nScheidungsantrages den Beklagten von der Klägerin vorgeworfen worden, son-\n\ndern die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses. Hierauf haben im Ver-\n\nfahren über den Klagegrund sowohl das Landgericht als auch das Berufungsge-\n\nricht abgestellt. Im Betragsverfahren war das Berufungsgericht daran gemäß \n\n§ 304 Abs. 2, §§ 318, 525 ZPO gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n27. Aufl. § 304 Rn. 20). Der Feststellungsausspruch ist demgemäß abzuändern. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Schaden rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\na) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Bindungswirkung des \n\nGrundurteils verstoßen, indem es angenommen hat, der Schaden der Klägerin \n\nbestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen, ohne dass diese im Umfang \n\ndes womöglich bestehen gebliebenen Unterhaltsanspruchs nach § 4 des Ehe-\n\nvertrages zu mindern seien. Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet \n\ndas Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung, die der vorgenommenen Ver-\n\nurteilung Zug um Zug gegen die Abtretung bestehender Unterhaltsansprüche \n\nder Klägerin gegen ihren früheren Ehemann entgegenstünden. \n\n18 \n\nIn dem Grundurteil hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dadurch geschmälert sein kön-\n\nne, dass ihr - aufgrund des nicht eingreifenden Versorgungsausgleichs - auch \n\nnach Scheidung der Ehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehe-\n\nmann zustehe. \n\n19 \n\nEin Grundurteil hat für das Betragsverfahren, soweit es den Klagean-\n\nspruch bejaht hat und soweit dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund \n\ngerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet \n\nsich danach, worüber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Ausle-\n\ngung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende \n\nEntscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH, Urt. v. 26. September 1996 \n\n- VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189; v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW \n\n2002, 3478, 3479; v. 29. November 2002 - V ZR 40/02, BGH-Report 2003, 349, \n\n350; v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Zöller/ \n\nVollkommer, aaO § 304 Rn. 20). \n\n20 \n\nSchon hieraus ergibt sich, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht be-\n\nstand. Denn das Berufungsgericht hat in dem Grundurteil keine bindende Ent-\n\nscheidung zu der Frage treffen wollen, wie bei der Schadensberechnung der \n\nmögliche Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen ist. Es hat zwar angenommen, \n\ndass eine solche Berücksichtigung zu erfolgen habe und es für möglich gehal-\n\nten, dass dadurch der Schadenersatzanspruch geschmälert werde. Es hatte \n\nauch angenommen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 4 des Ehevertrages \n\nauch im Falle der Scheidung Bestand habe, dann allerdings ein möglicher Ver-\n\nsorgungsausgleich im Wege der Abänderung berücksichtigt werden müsse. Es \n\nhat aber selbst für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch den Vorteil aus dem \n\nVersorgungsausgleich übertreffe, einen Schaden der Klägerin wegen ihrer feh-\n\nlenden Absicherung angenommen. Jedenfalls eine so entstehende Lücke sei in \n\ngeeigneter Weise abzusichern. Es hat ausdrücklich offen gelassen und dem \n\nBetragsverfahren überlassen, in welcher Weise die erforderliche Absicherung \n\nder Klägerin vorzunehmen ist. Damit hat es zu der Frage, in welcher Weise die \n\nUnterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, noch keine Entscheidung treffen \n\nwollen. \n\n21 \n\nIm Übrigen sind Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des An-\n\nspruchs betreffen, im Grundurteil unzulässig und binden im Betragsverfahren \n\nnicht (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 430 \n\nm.w.N.; Zöller/Vollkommer, aaO § 304 Rn. 21; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 304 \n\nRn. 11). Da mögliche Unterhaltsansprüche den Schadenersatzanspruch der \n\nKlägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts im Grundurteil jedenfalls nicht \n\ninsgesamt zum Wegfall bringen konnten, gehörte die Art ihrer Berücksichtigung, \n\nüber die im Grundurteil nicht entschieden wurde, zur Höhe des Anspruchs. \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle der Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs die fortbestehenden Unterhaltsansprüche \n\nnach § 4 des Ehevertrages anzupassen gewesen wären. Im Übrigen ist es je-\n\ndoch, ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass der Ehevertrag \n\nbei Bestand geblieben und entgegen der Auffassung der Revision insbesondere \n\ndie vereinbarte Gütertrennung und der vereinbarte Zugewinnausgleich gemäß \n\n§ 2 des Vertrages nicht unwirksam geworden wären. \n\n23 \n\nDieses Ergebnis folgt schon aus § 7 Abs. 2 des Vertrages, wonach die \n\nGültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden sollte, falls \n\nsich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Diese Klausel sollte er-\n\nsichtlich auch für den Wegfall des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches \n\ngelten, denn in § 5 Abs. 3 des Vertrages war hierzu bereits ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen und bedacht worden, dass dieser Ausschluss wegfallen würde, \n\nwenn binnen eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt würde, ohne \n\ndass für diesen Fall eine weitergehende Unwirksamkeit des Vertrages vorgese-\n\nhen worden wäre. \n\n24 \n\nIm Hinblick auf diese Geltungserhaltungsklausel hatten die Beklagten die \n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien den Vertrag ohne Wirk-\n\nsamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht ge-\n\nschlossen hätten (BGH, Urt. v. 25. Juli 2007 - IX ZR 143/05, WM 2007, 1946, \n\n1948 Rn. 26). Soweit die Beklagten behaupten, der Ehemann wäre ohne den \n\nAusschluss des Versorgungsausgleichs mit den sonstigen Regelungen des Ver-\n\ntrages, auch mit dem Unterhaltsversprechen, nicht einverstanden gewesen, \n\nfehlt es an substantiiertem Vortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die \n\nvertraglichen Regelungen zur Gütertrennung und zum Zugewinnausgleich die \n\nKlägerin begünstigt hätten, so dass für den Ehemann insoweit ein Interesse an \n\nder Unwirksamkeit des Vertrages bestanden haben könnte. Soweit die Revision \n\ngeltend macht, der Ehemann hätte sich nicht zusätzlich an der Unterhaltsver-\n\npflichtung festhalten lassen wollen, trifft dies sicher zu. Insoweit hätte jedoch \n\nohne weiteres die insoweit schon vorgesehene Anpassung des Vertrages vor-\n\ngenommen werden können, wie das Berufungsgericht schon im Grundurteil \n\nausgeführt hat. \n\n25 \n\nc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zug-um-Zug-Verurteilung \n\nverstößt nicht gegen § 255 BGB. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall \n\nzwar nicht unmittelbar, wohl aber in analoger Weise anzuwenden. \n\n26 \n\naa) Aus § 255 BGB folgt, dass der Schädiger den Geschädigten nicht \n\ndarauf verweisen kann, er habe gegen den Dritten einen Anspruch, der zum \n\nAusgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen kann (BGHZ 120, 261, \n\n268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012, \n\ninsoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, \n\nNJW 2001, 3190, 3192). \n\n27 \n\nNur solche durch ein Schadensereignis begründeten Vorteile sind scha-\n\ndensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck \n\ndes Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen \n\nentlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219; v. \n\n19. Juli 2001 aaO). \n\n28 \n\nEs wäre jedoch der Klägerin nicht zumutbar, zunächst ihren früheren E-\n\nhemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, um dann gegebenenfalls von \n\nden Beklagten den Differenzbetrag oder nicht vollstreckbare Beträge einziehen \n\nzu müssen. Insbesondere ist es der Klägerin nicht zumutbar, sich anstelle der \n\nihr zustehenden, dauerhaft gesicherten Rechtsposition, die sie ohne die Pflicht-\n\nverletzung der Beklagten gegen einen Rentenversicherungsträger erlangt hätte, \n\nin erster Linie auf Ansprüche gegen den früheren Ehemann als Privatperson \n\nverweisen zu lassen, zumal dieser während des Zeitraums, in dem die Rente zu \n\nzahlen ist, versterben oder zahlungsunfähig werden kann, so dass die Durch-\n\nsetzung der Ansprüche in unzumutbarer Weise erschwert würde. Ein Unter-\n\nhaltsanspruch gegen dessen Erben würde ohnehin nicht bestehen, weil die E-\n\nheleute in § 6 des Ehevertrages gegenseitig wirksam auf das Erb- und Pflicht-\n\nteilsrecht verzichtet hatten (vgl. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl. § 1586b Rn. 8; \n\nMünchKomm-BGB/Maurer, aaO § 1586b Rn. 2; Erman/Graba, BGB 12. Aufl. \n\n§ 1586b Rn. 11). Die Beklagten sind vielmehr - bereits jetzt - verpflichtet, die \n\nKlägerin so zu stellen, als wäre sie durch den durchgeführten Versorgungsaus-\n\ngleich abgesichert worden. \n\n29 \n\nbb) Umgekehrt können die Beklagten aber von der Klägerin verlangen, \n\ndass diese ihnen in gleicher Höhe die zeitlich korrespondierenden nacheheli-\n\nchen Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann abtritt (§ 255 BGB \n\nanalog). Unmittelbar betrifft § 255 BGB nur Fälle, in denen ein Schädiger wegen \n\ndes Verlustes einer Sache oder eines Rechts auf Schadensersatz in Anspruch \n\ngenommen wird, dem Ersatzberechtigten aber aufgrund des Eigentums an der \n\nSache oder aufgrund des Rechts Ansprüche gegen Dritte zustehen. In diesem \n\nFall kann der Ersatzverpflichtete im Gegenzug zum Ersatz des Schadens Abtre-\n\ntung dieser Ansprüche verlangen. Dies ist Ausdruck des schadensrechtlichen \n\nBereicherungsverbotes und soll verhindern, dass der Geschädigte doppelten \n\nAusgleich erhält. § 255 BGB betrifft danach direkt nur Ansprüche, die dem Er-\n\nsatzberechtigten aufgrund des Rechts zustehen, für dessen Verlust der Schädi-\n\nger Ersatz zu leisten hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 aaO; MünchKomm-\n\nBGB/Oetker, 4. Aufl. § 255 Rn. 15; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 255 Rn. 4). \n\nUm derartige Ansprüche handelt es sich hier nicht, weil der vertragliche Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin nach § 4 des Ehevertrages nicht aufgrund des Ver-\n\nsorgungsausgleichs zusteht. \n\n30 \n\nEs entspricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats, in solchen Fällen § 255 BGB entspre-\n\nchend anzuwenden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO; v. 8. November 2001 \n\n- IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM \n\n2007, 1425, 1427 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1056; Vollkommer/Greger/Heinemann, An-\n\nwaltshaftungsrecht, 3. Aufl. § 20 Rn. 8). \n\n31 \n\ncc) Gegen die Abtretbarkeit der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen \n\nihren früheren Ehemann aus § 4 des Ehevertrages bestehen keine Bedenken. \n\nSolche werden in der Revision auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts findet § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB kei-\n\nne Anwendung, weil es sich bei den vertraglichen Unterhaltsansprüchen aus \n\n§ 4 des Ehevertrages nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das Beru-\n\nfungsgericht ist deshalb auch nicht vom Urteil des Senats vom 24. Mai 2007 \n\n(aaO Rn. 23) abgewichen. Der vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete Zu-\n\nlassungsgrund für die Revision lag folglich nicht vor. \n\n32 \n\nDass der vertragliche Unterhaltsanspruch lediglich die gesetzliche Unter-\n\nhaltspflicht nach § 1571 BGB näher geregelt hätte (vgl. dazu Zöller/Stöber, \n\n27. Aufl. § 850b Rn. 3), ist nicht festgestellt und im Hinblick auf die hiernach für \n\nden Altersunterhalt erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit, die bei der Klägerin \n\nnicht vorlag, ausgeschlossen. Das wird von den Parteien des Revisionsverfah-\n\nrens auch nicht geltend gemacht. \n\n33 \n\n34 \n\ndd) Mit der Zug-um-Zug-Verurteilung wurde den Beklagten auch kein \n\nRisiko aufgebürdet, das allein oder teilweise die Klägerin zu tragen hätte. \n\nRichtig ist, dass nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur \n\nverlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa zum \n\nZwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskünfte über Einkünf-\n\nte und Vermögen verlangt worden sind. Die Vorschrift gilt gemäß § 1360a \n\nAbs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für eherechtliche Unterhaltsansprüche \n\nund für nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 1585b BGB. \n\nFür den hier fraglichen vertraglichen Unterhaltsanspruch gilt § 1613 Abs. 1, \n\n§ 1585b Abs. 2 BGB dagegen entgegen der Auffassung der Revision nicht. \n\nWeil Grund und Höhe des Unterhalts vertraglich geregelt sind, ist keine Mah-\n\nnung erforderlich, um den Schuldner auf seine Leistungspflicht hinzuweisen \n\n(BGHZ 105, 250, 254; MünchKomm-BGB/Born, 5. Aufl. § 1613 Rn. 7; Erman/ \n\nHammermann, BGB aaO § 1613 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. \n\n§ 1613 Rn. 12). \n\n35 \n\nAllerdings gilt auch insoweit die Einschränkung des § 1585b Abs. 3 BGB \n\n(BGHZ 105, 250, 255; MünchKomm-BGB/Born aaO), dessen Voraussetzungen \n\nhier nicht festgestellt sind. \n\n36 \n\nSollten für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gemäß § 1613, \n\n§ 1585b BGB verloren gegangen sein, hätte den Verlust tatsächlich zwar nur \n\ndie Klägerin als Inhaberin des Rechts verhindern können. Dies lässt aber nicht \n\ndie Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihnen verursachten Schaden \n\nentfallen. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des von den Be-\n\nklagten zu ersetzenden Schadens liegt darin nicht, denn der Unterhaltsan-\n\nspruch betrifft nicht diese Schadensentstehung. \n\n37 \n\nDie in der Revision zumindest zur Höhe unsubstantiiert behaupteten \n\nSchadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen schuldhaf-\n\nter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuld-\n\nverhältnisses können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in den \n\nTatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden sind, § 559 Abs. 1 ZPO. \n\n38 \n\nIm Übrigen hätten es die Beklagten jedenfalls für einen wesentlichen Teil \n\nder Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit selbst in der Hand gehabt, diese \n\nzu sichern, wenn sie dem berechtigten Klagebegehren Zug um Zug gegen die \n\nauch nunmehr vorgesehene Abtretung nachgekommen wären. Hierzu sind sie \n\njedoch selbst jetzt nicht bereit. Solange die Beklagten, die ihre Pflichtverletzung \n\nund den eintretenden Schaden von Anfang an kannten, sich weigerten, dem \n\nKlagebegehren zu entsprechen, musste die Klägerin nicht im Interesse der Be-\n\nklagten Schritte unternehmen, um auf ihre eigenen Kosten einem möglichen \n\nVerlust der Unterhaltsansprüche vorzubeugen, aus denen sodann die Beklag-\n\nten im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz sich ihrerseits \n\nhätten erholen können. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 453/01 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__87-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-87-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__87-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__87-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-87-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__87-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:38.869277+00:00"}}