{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3 a.F. Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsäch- lich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch aus- geht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 74/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3 a.F. \n\nIst für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsäch-\n\nlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz \n\nunbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch aus-\n\ngeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der \n\nKlagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nahm im Jahr 2000 nach einem Brandschaden in seinem \n\nWohnhaus die Gebäudeversicherung in Anspruch. Mit Schreiben vom 18. Juli \n\n2001, dem Kläger zugegangen am 25. Juli 2001, lehnte die Versicherung Leis-\n\ntungen mit der Begründung ab, der Kläger, welcher zwischenzeitlich wegen \n\nfahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, habe den \n\nBrand grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich verursacht. Vom Kläger mit \n\nder Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt, reichte der verklagte Rechts-\n\nanwalt am 8. Januar 2002 beim Landgericht Karlsruhe eine Klage gegen die \n\nVersicherung über 38.406,71 € nebst Zinsen ein, verbunden mit einem Antrag \n\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, und \n\nlegte einen Scheck über \n\n1.074,60 € für die Gerichtskosten bei. Der Vorsitzende der zuständigen Kam-\n\nmer veranlasste die Übersendung des Schecks an die Landesoberkasse, teilte \n\ndem Beklagten aber gleichwohl mit Verfügung vom 18. Januar 2002 mit, dass \n\nein Gerichtskostenvorschuss nicht eingegangen sei und die Klage deshalb nicht \n\nzugestellt werden könne. Der Vorsitzende erklärte weiter, es werde davon aus-\n\ngegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe abhängig gemacht werde, und fragte an, ob diese Annahme zutreffe. \n\nDer Beklagte nahm hierzu nicht Stellung. Mit Beschluss vom 3. Juni 2002 wies \n\ndas Landgericht Karlsruhe den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die Landes-\n\noberkasse forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, angeb-\n\nlich ausstehende Gerichtskosten in Höhe von 119,40 € einzuzahlen. Der Be-\n\nklagte teilte mit Schriftsatz vom 19. November 2002 mit, die Restzahlung der \n\nGerichtskosten sei veranlasst. Der Betrag ging am 27. November 2002 bei der \n\nLandesoberkasse ein. Am 3. September 2003 wurde die Klageschrift an den \n\nBevollmächtigten der Versicherung zugestellt. Die Klage hatte in erster Instanz \n\nErfolg, wurde aber im Berufungsverfahren abgewiesen, weil die am 25. Juli \n\n2001 in Gang gesetzte sechsmonatige Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ge-\n\nwahrt worden sei. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt nun den Beklagten auf Ersatz des im Vorprozess gel-\n\ntend gemachten Schadens von 38.406,71 € und der in jenem Prozess angefal-\n\nlenen Kosten von 16.824,34 €, zusammen 55.231,05 €, nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Die Klage hat beim Landgericht Erfolg gehabt, ist aber vom Berufungs-\n\ngericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine anwaltli-\n\nI. \n\nchen Pflichten nicht verletzt. Er habe die bis zum 25. Januar 2002 laufende Frist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG a.F. gewahrt, weil er die Klage vor dem Ablauf der Frist \n\nbei Gericht eingereicht habe und die Klage \"demnächst\" zugestellt worden sei. \n\nDie Zustellung wirke deshalb auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu-\n\nrück. Die späte Zustellung sei allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des \n\nGerichts verursacht worden, die sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsse, \n\nweil er und der Beklagte alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Zustel-\n\nlung der Klage getan hätten. Insbesondere habe der Beklagte nicht auf die Ver-\n\nfügung des Gerichts vom 18. Januar 2002 reagieren und auch nach der Ableh-\n\nnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht tätig werden \n\nmüssen. Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammen-\n\nhang zwischen der Untätigkeit des Beklagten und der späten Zustellung, weil \n\ndieser nicht die Gefahrenlage geschaffen habe, in welcher sich der Fehler des \n\nGerichts ausgewirkt habe. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden \n\nPflichten verletzt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der \n\nRechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor \n\nvoraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat deshalb, \n\nwenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten \n\nWeg zu gehen. Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist mit Rück-\n\nsicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-\n\nvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ver-\n\npflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Ge-\n\nrichts entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, \n\n1865, 1866; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015 f; v. \n\n18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324, 325 Rn. 8). \n\n8 \n\nb) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er auf die gerichtliche \n\nVerfügung vom 18. Januar 2002 nicht reagierte. Der Inhalt dieser Verfügung \n\nzeigte dem Beklagten deutlich, dass die Gefahr bestand, das Gericht werde die \n\nbereits erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unbeachtet lassen \n\nund von einer Zustellung der Klage vorläufig absehen. Damit bestand die Ge-\n\nfahr, dass die Klage bereits wegen Versäumung der am 25. Januar 2002 ablau-\n\nfenden Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. abgewiesen werden würde. \n\n9 \n\naa) Zwar wirkt eine nach Fristablauf erfolgte Zustellung auf den Zeitpunkt \n\nder Klageeinreichung zurück, wenn die Zustellung \"demnächst\" erfolgt (§ 270 \n\nAbs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO), und als demnächst bewirkt kann auch eine \n\nZustellung lange nach Fristablauf gelten, wenn die Verzögerung durch eine feh-\n\nlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht ist. Verzögerungen, welche \n\ndie Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung \n\nhätten vermeiden können, sind hingegen nach ständiger Rechtsprechung der \n\nPartei zuzurechnen, soweit sie nicht nur geringfügig sind (BGHZ 145, 358, 362; \n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600). In die-\n\nsem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zustel-\n\nlungsverzögerungen, die erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ord-\n\nnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen \n\nerbracht hat, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Für eine Ver-\n\npflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, \n\nauch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gericht-\n\nlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die \n\nrechtliche Grundlage (BGHZ 168, 306, 312, Rn. 20 f). \n\n10 \n\nbb) Ob nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen einer Rückwirkung \n\nder Zustellung hier vorlagen - das Berufungsgericht im Vorprozess hat dies ver-\n\nneint, das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit bejaht - , ist jedoch für \n\ndie Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht entscheidend. Die ge-\n\nnannten Maßstäbe betreffen das zwischen dem Kläger und dem Gericht beste-\n\nhende Prozessrechtsverhältnis. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Anwalt \n\nund seinem Mandanten können strengere Anforderungen gelten. Der Beklagte \n\ndurfte sich unter den gegebenen Umständen auf eine seinem Mandanten güns-\n\ntige Beurteilung durch das Gericht nicht verlassen (BGH, Urt. v. 24. März 1988 \n\naaO S. 3015). Um Nachteile für den Kläger möglichst sicher zu vermeiden, hät-\n\nte er das Gericht nach Erhalt der Verfügung vom 18. Januar 2002 darauf hin-\n\nweisen müssen, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt war und \n\ndie Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben sein \n\nsollte. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Verfügung mit der Anfrage \n\nschloss, ob die mitgeteilte Annahme zutreffe. \n\n11 \n\ncc) Der Vortrag des Beklagten, er habe sich den Eingang der Klage-\n\nschrift, des Prozesskostenhilfegesuchs und des Schecks über den Gerichtskos-\n\ntenvorschuss sowohl am 10. Januar 2002 als auch nochmals am 25. Januar \n\n2002 von der Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch bestätigen lassen, ändert \n\nan dieser Beurteilung nichts. Die durch das gerichtliche Schreiben vom \n\n18. Januar 2002 begründeten Zweifel an einer alsbaldigen Zustellung der Klage \n\nwurden durch diese Telefonate nicht beseitigt, zumal der Beklagte beim zweiten \n\nAnruf die Auskunft erhalten haben will, eine Bearbeitung der Sache sei wegen \n\ndes Umzugs des Landgerichts nicht sofort möglich. \n\n12 \n\nc) Hielte man die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt der Verfügung \n\nvom 18. Januar 2002 noch für vertretbar, weil schon die Einreichung eines Pro-\n\nzesskostenhilfeantrags zunächst die Möglichkeit sicherte, durch eine später \n\nzugestellte Klage die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. noch zu wahren, dann \n\nläge eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er weiterhin untätig blieb, \n\nals ihm der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe \n\nzugestellt wurde. Denn die durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe eintretende Verzögerung der Zustellung ist nur dann unschädlich, wenn \n\ndie Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch alles Zumutbare tut, damit \n\ndie Klage \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zuge-\n\nstellt werden kann (BGHZ 98, 295, 301; BGH, Urt. v. 8. März 1989 - IVa ZR \n\n17/88, NJW-RR 1989, 675; Beschl. v. 30. November 2006 - III ZB 22/06, NJW \n\n2007, 439, 441 Rn. 13). Diesen Anforderungen wurde der Beklagte nicht ge-\n\nrecht. Ihm war durch die Verfügung vom 18. Januar 2002 bekannt, dass das \n\nGericht irrtümlich annahm, es sei noch kein Gerichtskostenvorschuss einge-\n\nzahlt und die Klage sei nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nerhoben. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht, nachdem es die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, von Amts wegen nichts \n\nunternehmen und die Einzahlung des Vorschusses abwarten würde. In dieser \n\nSituation hätte er, um seinen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zu genügen \n\nund Nachteilen für den Kläger vorzubeugen, das Gericht umgehend darauf hin-\n\nweisen müssen, dass der Vorschuss bereits eingezahlt war und die Klage nun, \n\nungeachtet der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, unverzüglich zuge-\n\nstellt werden sollte. \n\n13 \n\n2. Ein rechtzeitiger Hinweis des Beklagten auf die bereits erfolgte Ein-\n\nzahlung des zutreffend berechneten Gerichtskostenvorschusses und auf die \n\nunbedingt erhobene Klage hätte nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts eine zeitnahe Zustellung der Klage bewirkt. Jedenfalls dann hätte die Kla-\n\nge nicht als nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. verfristet abgewiesen werden können. \n\nIn der Sache hätte sie Erfolg haben müssen, wenn der Versicherer nicht von \n\nseiner Verpflichtung zur Leistung frei war, weil der Kläger den Versicherungsfall \n\nvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführte (§ 61 VVG a.F.). Hierzu \n\nhat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\n14 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht zwischen der \n\nPflichtverletzung des Beklagten und einem durch den Verlust des Vorprozesses \n\neingetretenen Schaden des Klägers auch der erforderliche Zurechnungszu-\n\nsammenhang. \n\n15 \n\na) Sind für den Schaden des Mandanten neben einer Pflichtverletzung \n\ndes Prozessbevollmächtigten auch Fehler des Gerichts mitursächlich, entfällt \n\ndie Zurechenbarkeit des Schadens zur Pflichtverletzung des Anwalts nur, wenn \n\nder Fehler des Gerichts den Geschehensablauf so verändert, dass der Scha-\n\nden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mit der vom \n\nAnwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Bei dieser Beurteilung ist zu \n\nberücksichtigen, dass die Prozessleitung und die Rechtsfindung in die Verant-\n\nwortung des Gerichts fallen und von der Leistung des Anwalts nicht abhängig \n\nsind. Auf der anderen Seite ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor \n\nFehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (BGHZ 174, 205, 209 f \n\nRn. 12-15; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO S. 326 f Rn. 21). \n\n16 \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung \n\nausgeführt, dass Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Sache \n\ndes Gerichts seien, während den Parteien und ihren Anwälten im Wesentlichen \n\ndie Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts und der Antrag-\n\nstellung obliege (BVerfG NJW 2002, 2937, 2938; vgl. dazu Zugehör NJW 2003, \n\n3225 ff). Davon ist es aber neuerdings deutlich abgerückt (BVerfG NZM 2009, \n\n579 Rn. 16; vgl. hierzu auch Chab AnwBl 2009, 269 f). Aus verfassungsrechtli-\n\nchen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass eine Haftung des Rechtsanwalts \n\nim Regelfall auch dann angenommen werde, wenn ein Fehler des Gerichts ins-\n\nbesondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den Schaden ei-\n\nner Prozesspartei mitursächlich geworden sei. Der Bundesgerichtshof könne \n\nvielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen \n\nverweisen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen ver-\n\nantwortlich seien. \n\n17 \n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der innere \n\nZusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden \n\nseines Mandanten insbesondere dann fehlen, wenn der Anwalt seinen Fehler \n\nberichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur \n\nGrundlage seiner Entscheidung macht, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts \n\ndenjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurück-\n\ntritt, oder wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, \n\ndie gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 210 ff \n\nRn. 16-20). Entsprechende Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. \n\n18 \n\naa) Der Fehler des Gerichts bestand darin, die Einzahlung des Gerichts-\n\nkostenvorschusses übersehen und die Klage so zu behandelt zu haben, als sei \n\nsie nur unter der Bedingung erhoben worden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nwird. Er betraf nicht die Rechtsanwendung, sondern die vollständige Erfassung \n\nund das richtige Verständnis des rechtlichen Begehrens des Klägers. Der Be-\n\nklagte mag zunächst alles Erforderliche getan haben, um eine Verfristung nach \n\n§ 12 Abs. 3 VVG a.F. zu vermeiden. Er hat deshalb - wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht ausführt - auch keine Gefahrenlage geschaffen, die dem Fehlver-\n\nständnis des Gerichts den Boden bereitete. Dies wird dem Beklagten aber auch \n\nnicht vorgeworfen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der Beklagte ein von \n\nihm nicht veranlasstes, gleichwohl eingetretenes und durch die ihm übermittelte \n\ngerichtliche Verfügung vom 18. Januar 2002 offenkundig gewordenes Fehlver-\n\nständnis des Gerichts, das die Prozessaussichten des Mandanten erheblich \n\ngefährdete, nicht beseitigte, zumal ihm dies leicht möglich gewesen wäre. In \n\neinem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflicht-\n\nverletzung des Anwalts und dem Schaden des Mandanten nicht verneint wer-\n\nden (Henssler/Müller EWiR 2003, 165, 166 a.E.). \n\n19 \n\nbb) Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nim Vorprozess, die Klage wegen Verfristung abzuweisen, richtig war. Auch \n\nwenn darin ein weiterer gerichtlicher Fehler liegen sollte, würde dies den Zu-\n\nrechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und \n\neinem Schaden seines Mandanten nicht beseitigen. Denn bei pflichtgemäßem \n\nVerhalten des Beklagten wäre die Klage zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, \n\nder Zweifel an der Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht hätte \n\naufkommen lassen. Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Voraussetzun-\n\ngen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. wären dann vermieden worden. Eine etwaige \n\nFehlbeurteilung dieser Voraussetzungen durch das Gericht hat unter den gege-\n\nbenen Umständen kein so großes Gewicht, dass der innere Zusammenhang \n\nzwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden entfiele. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zum behaupteten \n\nSchaden getroffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses \n\nwird die Prüfung, ob die Klage im Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln des \n\nBeklagten Erfolg gehabt hätte, selbst vornehmen müssen. Hängt die Haftung \n\ndes Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht \n\nnicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst \n\nzu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGH, Urt. \n\nv. 18. Dezember 2008 aaO S. 326 Rn. 16 m.w.N.). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 95/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 U 13/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:52.914247+00:00"}}