{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__73-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"IX ZR 73/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 73/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm von 13. März 2008 im Kostenpunkt \n\nsowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand und Entscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit seiner Vertre-\n\ntung in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Parteien vereinbarten ein Pau-\n\nschalhonorar von 10.000 €. Der Kläger zahlte an die beklagten Rechtsanwälte \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n9.000 €. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er die teilweise Rückzahlung die-\n\nses Betrages. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des \n\nerstinstanzlichen Urteils, Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und \n\nKlagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.333,33 € nebst Zinsen verurteilt. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. \n\nII. \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es weder einen \n\nTatbestand noch eine Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ent-\n\nhält und außerdem weder den Klageantrag noch die Berufungsanträge aus-\n\nweist oder auch nur erkennen lässt (§ 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht \n\nzitiert statt dessen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach es des Tat-\n\nbestandes (im Falle des § 540 ZPO also: der Bezugnahme auf die tatsächlichen \n\nFeststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Ände-\n\nrungen oder Ergänzungen) nicht bedarf, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil \n\nunzweifelhaft nicht zulässig ist. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde unzulässig ist, wenn der Wert mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat \n\ndie Revision jedoch zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit war § 540 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellungen nach § 540 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfah-\n\nrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (BGHZ \n\n154, 99, 101; 156, 216, 220; BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW \n\n2007, 2334, 2335 Rn. 5 ff). \n\n4 \n\nFehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Fest-\n\nstellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben, \n\nwenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Partei-\n\nen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen \n\nUrteils ergibt. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Das Berufungsurteil lässt nicht \n\nerkennen, welchen Betrag der Kläger zurückverlangt. Ebenso wenig wird mitge-\n\nteilt, in welchem Umfang die Klage in erster Instanz Erfolg hatte und welcher \n\nBetrag in der Berufungsinstanz noch im Streit war. Das genügt den Anforderun-\n\ngen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das angefochtene Urteil enthält \n\nkeine tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\nDas Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den ent-\n\nscheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten An-\n\nträge selbst aus den Akten zu ermitteln. \n\nIII. \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für \n\ndie neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichts-\n\npunkte hingewiesen: Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine \n\nVergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren \n\nliegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch \n\nund das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) ver-\n\nletzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, \n\nsieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich \n\nder Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der \n\nUnangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr \n\nhohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff (\"ganz ungewöhn-\n\nliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände\") kann möglicherweise \n\nnicht in vollem Umfang festgehalten werden. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 05.04.2007 - 18 O 310/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2008 - 28 U 71/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__73-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zr-73-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__73-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__73-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zr-73-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__73-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:14.784672+00:00"}}