{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__65-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZR 65/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Siche- rungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 65/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. April 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 \n\na) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung \n\nvon Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der \n\nInsolvenzverwalter befugt. \n\nb) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Siche-\n\nrungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er \n\nweiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. \n\nBGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre \n\nKosten selbst zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 \n\nam 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nI. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldne-\n\nrin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben \n\nvon 46.058,06 € befand. \n\n2 \n\nDieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November \n\n2003 \"zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche\" an die \n\n Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetre-\n\nten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte ver-\n\npfändet. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Febru-\n\nar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit \n\n183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte \n\nohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto \n\n31.496,68 € an die Streitverkündete aus. \n\n4 \n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des \n\nvor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Gut-\n\nhabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten \n\nauf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsan-\n\nspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen \n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-\n\ngewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weite-\n\nren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben \n\nrichtig entschieden. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in \n\nZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 \n\nAbs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs \n\nan die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb \n\nkönne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Gut-\n\nhabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als \n\ndie Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die \n\nStreitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbe-\n\nfreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr \n\nmit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt \n\nsei. \n\n8 \n\nDie Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungs-\n\npflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der \n\nKläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Be-\n\nklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 einge-\n\nräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor \n\ndem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung \n\nerhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräu-\n\nmung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Barge-\n\nschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches \n\nnicht entstanden sei. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, \n\nkann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich \n\naus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser \n\nAnspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einzie-\n\nhungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter be-\n\nrechtigt, Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines An-\n\nspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten \n\nist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Siche-\n\nrungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prü-\n\nfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der \n\nnach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach \n\n§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Si-\n\ncherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einzie-\n\nhungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter \n\ngegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil \n\ndes Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO aus-\n\nkehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, \n\n165, 166 f Rn. 21). \n\n11 \n\n2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen \n\nTeil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbe-\n\nzahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit \n\nschuldbefreiender Wirkung. \n\n12 \n\na) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein \n\nEinziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. \n\nv. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR \n\n259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 \n\nRn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013). \n\n13 \n\nDie Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung \n\nabgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO). \n\nDas Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs \n\nabgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhän-\n\ngig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner \n\noffen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des \n\n§ 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des \n\nVerwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, \n\ndass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es \n\nzugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei \n\nder Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen \n\n(BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86). \n\n14 \n\nZieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 \n\nInsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die \n\nihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird \n\ndagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insol-\n\nvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen \n\nForderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus-\n\nzuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO \n\nS. 1631; v. 17. November 2005 - aaO). \n\n15 \n\nb) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters \n\nunabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einzie-\n\nhungs- und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung \n\nan den Sicherungszessionar leisten kann. \n\n16 \n\nNach einer in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Siche-\n\nrungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners \n\nauch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel \n\nNZI 2003, 17, 19). \n\n17 \n\nNach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die \n\nZahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, \n\nwenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ur-\n\nsprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Si-\n\ncherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Ver-\n\nwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 \n\nRn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166 \n\nRn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 166 Rn. 8; Flöther \n\nin Kübler/ \n\nPrütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33; \n\nHmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke \n\nin Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f). \n\n18 \n\nDer Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des \n\nDrittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen \n\ntrotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver-\n\nwalters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. \n\n20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungs-\n\nmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und \n\nfestgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf \n\n(BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des \n\nSchadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November \n\n2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zuguns-\n\nten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten \n\nInteressen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt \n\n(BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November \n\n2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9). \n\n19 \n\nc) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheb-\n\nlich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die \n\nSicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen \n\ndem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Be-\n\nrechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen. \n\n20 \n\nFür die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und \n\nVerwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Siche-\n\nrungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuld-\n\nners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fäl-\n\nlen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne \n\nschuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das al-\n\nleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat. \n\n21 \n\nDer gute Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner \n\nLeistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass \n\nüber das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren \n\neröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwal-\n\nters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit \n\nabgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aus-\n\nsonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einzie-\n\nhungs- und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO). \n\n22 \n\nEntsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der \n\nöffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darle-\n\ngungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entspre-\n\nchend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter dar-\n\nlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung \n\ndem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der \n\nInsolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einzie-\n\nhungs- und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann. \n\n23 \n\nWenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen \n\nGläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbe-\n\nfugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutz-\n\nbedürftig. \n\n24 \n\nDiese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-\n\nnommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungs-\n\nhalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März \n\n2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f). \n\n25 \n\nd) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne \n\nbefreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insol-\n\nvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der \n\nDrittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem \n\ner Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur \n\nAnwendung gebrachten Bestimmungen angemessen. \n\n26 \n\n3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die \n\nVorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet. \n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht. \n\n27 \n\n4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der \n\nKläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung \n\nbezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfand-\n\nrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten \n\nhat. \n\n28 \n\nDie Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-\n\nfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die \n\nAnnahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe \n\nunter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbezie-\n\nhung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbind-\n\nlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete \n\nabgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des \n\nGuthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte. \n\n29 \n\nDiese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen \n\nhaben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen er-\n\ngibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem \n\nZeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht \n\nlediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor \n\ndem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargeleg-\n\nter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin \n\nschon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war. \n\n30 \n\nDie erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines un-\n\nschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehen-\n\ndes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet \n\nund nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen \n\nkönnen. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, \n\nzumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am \n\n19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfand-\n\nrechtsbestellung erfolgt war. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__65-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-65-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__65-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__65-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-65-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__65-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:16.675439+00:00"}}