{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__58-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"IX ZR 58/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66 Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Woh- nungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 58/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. März 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66 \n\nDer Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Woh-\n\nnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für \n\ngemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 51 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 und das \n\nUrteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Mai 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nEs wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuld-\n\nners in der Beklagten durch Kündigung vom 29. Juni 2006 been-\n\ndet ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des M. W. (künftig: Schuldner) wurde mit \n\nBeschluss vom 28. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der \n\nKläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist Genosse der Beklag-\n\nten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer Wohnungen. Mit \n\nSchreiben vom 29. Juni 2006 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft des \n\nSchuldners in der Genossenschaft und forderte die Beklagte auf, das aktuelle \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nGeschäftsguthaben des Schuldners mitzuteilen. Die Beklagte wies die Kündi-\n\ngung zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-\n\nstellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kün-\n\ndigung beendet ist. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nFeststellungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2008, 333 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: Der Treuhänder sei entsprechend § 66 GenG befugt \n\ngewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners an der Beklagten zu kündigen. Die \n\nKündigung sei jedoch analog § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO unwirksam. Diese Vor-\n\nschrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverhältnis des Schuldners über \n\nseine Wohnung nicht kündigen, sondern nur erklären könne, dass Ansprüche, \n\ndie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenz-\n\nverfahren geltend gemacht werden könnten, sei in entsprechender Anwendung \n\nauch für den Fall einschlägig, in dem der Schuldner eine genossenschaftliche \n\nWohnung nutze und bei einer Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Genos-\n\nsenschaft ohne weiteres auch die Kündigung des Mietverhältnisses zulässig \n\nwäre. Letzteres sei hier der Fall, weil die Beklagte eine Warteliste habe, wonach \n\noffenbar mehrere Interessenten die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung \n\nbeantragt hätten. Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem ausge-\n\nschiedenen Mitglied würden diese Bewerber statutwidrig benachteiligt. Die Be-\n\nklagte habe daher bei einem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossen-\n\nschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Der \n\ngekündigte Genosse stehe bereits \"mit einem Bein auf der Straße\". Dies wider-\n\nspreche dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung zur Änderung \n\ndes § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 solle das Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren gerade verhindern, dass der Schuldner obdachlos und die Möglichkeit \n\neiner Restschuldbefreiung von vornherein vereitelt würde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger im Grundsatz für be-\n\nrechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu kün-\n\ndigen. In der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft steht das Recht, die \n\nMitgliedschaft zu kündigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen \n\nAnspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens \n\n(§ 73 GenG) zu realisieren, dem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus \n\n§ 80 Abs. 1 InsO, jedenfalls aber in entsprechender Anwendung von § 66 GenG \n\n(Fandrich \n\nin Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 65 Rn. 7; \n\nBauer, Genossenschaftshandbuch § 65 GenG Rn. 3; Lang/Weidmüller/Schulte, \n\nGenG 36. Aufl. § 65 Rn. 8; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 65 Rn. 7; Müller, GenG \n\n2. Aufl. § 65 Rn. 11; BerlinerKomm-GenG/Kessler, § 65 Rn. 3; Emmert ZInsO \n\n2005, 852, 854; Tetzlaff ZInsO 2007, 590, 591 f). \n\n6 \n\n2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 109 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in \n\neiner Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter nicht unmittelbar \n\nanwendbar ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift das Mietverhältnis \n\nüber die Wohnung des Schuldners. Zwar ist mit der Mitgliedschaft in einer \n\nWohnungsgenossenschaft regelmäßig auch ein Dauernutzungsverhältnis über \n\neine Wohnung verbunden. Beide Rechtsverhältnisse sind aber voneinander zu \n\nunterscheiden. Das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt unmit-\n\ntelbar allenfalls für das Dauernutzungsverhältnis. \n\n7 \n\n3. Ob § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, wie das Berufungsgericht meint, auf die \n\nKündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend \n\nangewendet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für \n\neine analoge Anwendung haben sich ausgesprochen: AG Dortmund InVo 2007, \n\n155 (bestätigt durch LG Dortmund, Beschl. v. 22. Juli 2007 - 1 S 18/07, juris); \n\nLG Dresden ZVI 2008, 493; LG Frankfurt/Oder (Urteil vom 3. Juni 2008 \n\n- 6a S 175/07, n.v.); Eupen GE 2008, 310, 312. Gegen eine Analogie haben \n\nsich gewandt: Emmert aaO S. 855; Tetzlaff aaO S. 591; MünchKomm-Inso/ E-\n\nckert, 2. Aufl. § 109 Rn. 51; derselbe in ZVI 2006, 133, 136; zweifelnd Flatow, \n\njurisPR-Mietrecht 14/2008 Anm. 4; differenzierend Tintelnot \n\nin Kübler/ \n\nPrütting/Bork, InsO § 109 Rn. 23; unentschieden HmbKomm-InsO/Lüdtke, \n\n2. Aufl. § 35 Rn. 158 und HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 109 Rn. 8. \n\n8 \n\n4. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auf die Kündigung der \n\nMitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht entspre-\n\nchend anwendbar. Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, kann dahin-\n\nstehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist jedenfalls mit dem gesetzlich gere-\n\ngelten Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar (vgl. zu diesen Vorausset-\n\nzungen einer Analogie etwa BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW \n\n2007, 3124, 3125, Rn. 11 m.w.N.). Eine Analogie wäre nur dann zulässig, wenn \n\nder zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dem Tatbestand, den der \n\nGesetzgeber geregelt hat, so ähnlich wäre, dass angenommen werden könnte, \n\nder Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den \n\ngleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezoge-\n\nnen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH \n\naaO). Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n9 \n\na) Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft steht in einem \n\nengen Zusammenhang mit der dauerhaften Nutzung einer genossenschaftli-\n\nchen Wohnung durch das Mitglied. Der Beitritt zur Genossenschaft, verbunden \n\nmit dem Erwerb eines oder mehrerer Geschäftsanteile, ist regelmäßig Voraus-\n\nsetzung für die erstrebte Nutzung der von der Genossenschaft angebotenen \n\nLeistungen. In diesem Sinne sind die Mitglieder ihrer Genossenschaft in einer \n\nDoppelfunktion verbunden, als Kapitalgeber und als Nutzer bzw. Kunde, wobei \n\ndie Kundenbeziehung in aller Regel die vorrangige ist und die Kapitalbeteiligung \n\nnur sekundär als Mittel zum Zweck der Schaffung der Grundlagen für die Kun-\n\ndenbeziehung erfolgt (Fandrich aaO § 1 Rn. 4). \n\n10 \n\nb) Aufgrund dieses Zusammenhangs kann das Ausscheiden eines Mit-\n\nglieds aus der Wohnungsgenossenschaft auch zur Beendigung des Nutzungs-\n\nverhältnisses an der genossenschaftlichen Wohnung führen. Denn der Zweck \n\neiner Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfü-\n\ngung zu stellen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus und haben \n\nandere Genossen einen Bedarf an der Wohnung des ausgeschiedenen Genos-\n\nsen, ist die Genossenschaft regelmäßig aufgrund ihres Statuts gehalten, das \n\nNutzungsverhältnis mit dem ausgeschiedenen Genossen aufzulösen und die \n\nWohnung einem Mitglied zu überlassen. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. \n\n10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12) hat deshalb ein be-\n\nrechtigtes Interesse der Genossenschaft an einer Kündigung des Nutzungsver-\n\nhältnisses gemäß § 564b Abs. 1 BGB a.F. (§ 573 Abs. 1 BGB n.F.) bejaht, \n\nwenn ein Mitglied gemäß § 68 GenG aus der Genossenschaft ausgeschlossen \n\nwird oder gemäß § 65 Abs. 1 GenG freiwillig austritt und die von ihm genutzte \n\nWohnung für ein anderes Mitglied benötigt wird. Ob dies auch für den Fall der \n\nKündigung der Mitgliedschaft durch einen Gläubiger des Schuldners nach § 66 \n\nGenG gilt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Zwingend ist die Annah-\n\nme eines Kündigungsrechts der Genossenschaft in einem solchen Fall nicht. \n\nErst recht gilt dies, wenn nicht ein Einzelgläubiger, sondern der Treuhänder die \n\nMitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft analog § 66 GenG kün-\n\ndigt. Die Umstände des Einzelfalles, etwa ein vom Schuldner mit dem Ziel der \n\nRestschuldbefreiung selbst gestellter Antrag auf Eröffnung des Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahrens und eine Bereitschaft des Schuldners, sich nach Beendigung \n\ndes Insolvenzverfahrens nach Kräften um eine Wiedererlangung der Mitglied-\n\nschaft zu bemühen, können bei der Prüfung eines berechtigten Interesses der \n\nGenossenschaft an der Kündigung, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung \n\nder beiderseitigen Interessen im Falle eines Fortsetzungsverlangens des aus-\n\ngeschiedenen Mitglieds nach § 574 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. \n\n11 \n\nc) Der somit nicht zwangsläufige, aber immerhin drohende Verlust der \n\nWohnung kann das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dem Schuldner \n\ndurch Erlangung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu \n\nermöglichen, gefährden. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber für Mietwohnungen \n\nmit der Neuregelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getre-\n\nten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11). \n\n12 \n\nd) Zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied einer Wohnungsge-\n\nnossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der entsprechenden Situation \n\neines \"gewöhnlichen\" Wohnungsmieters besteht jedoch ein entscheidender Un-\n\nterschied. Gegenüber beiden können Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens die Pfändung und Überweisung des künftigen Anspruchs auf Aus-\n\nzahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach \n\n§§ 829, 835 ZPO erwirken. Während dem Gläubiger eines Genossenschafts-\n\nmitglieds aber die Befugnis offen steht, nach § 66 GenG unter den dort genann-\n\nten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-\n\nzuüben und so die Voraussetzung für eine Auszahlung des gepfändeten An-\n\nspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizuführen \n\n(dagegen - zu Unrecht - AG Halle, Urt. v. 19. Februar 2009 - 93 C 2749/08, zi-\n\ntiert nach juris), hat der Gläubiger eines Mieters diese Möglichkeit nicht. Zugriff \n\nauf die Mietkaution hat er erst, wenn das Mietverhältnis ohne sein Zutun endet. \n\nDie Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährleistet diesen Schutz des \n\nMieters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine Kündigung des Mietverhält-\n\nnisses durch den Insolvenzverwalter ausschließt. Gewährte man dem Mitglied \n\neiner Wohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden \n\nSchutz, führte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens nicht bestand. \n\n13 \n\ne) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das \n\nRecht einräumen können, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig ist, um \n\neine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG). Als Einzah-\n\nlungen auf den Geschäftsanteil können auch Sacheinlagen, wie zum Beispiel \n\nGrundstücke, zugelassen werden (§ 7a Abs. 3 GenG). Wäre eine Kündigung \n\nder Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter in einem solchen Fall in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen, wären \n\nden Gläubigern auch Vermögenswerte des Schuldners entzogen, die für den \n\nErhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies wäre vom Schutzzweck die-\n\nser Norm nicht mehr gedeckt. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-\n\nverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 203 C 473/06 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 253/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zr-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":9},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/ix-zr-58-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:24.360806+00:00"}}