{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3 Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule- gen. InsO § 49 Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 46/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3 \n\nWird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe \n\nin gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule-\n\ngen. \n\nInsO § 49 \n\nDas Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst \n\nauch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf \n\n2.185,22 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als \n\nInhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im \n\nEigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage \n\ndes Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat \n\nsich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einver-\n\nstanden erklärt. \n\n2 \n\nNach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten \n\nder Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf \n\nder Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kläger \n\nhat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an \n\ndie Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage \n\nüber 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen \n\nund der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger \n\nsein Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-\n\nchen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber \n\nunzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungs-\n\ngrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nNach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch \n\ndie Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, \n\ndie an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. \n\n14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht über-\n\ntragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der An-\n\ntragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO \n\n6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, \n\nZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulier-\n\nte Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \n\n5 \n\n6 \n\ngeltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen \n\nGründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage \n\numstritten ist (BGHZ 152, 182, 191). \n\n2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden. \n\nDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, \n\nZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedi-\n\ngung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent-\n\nstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der \n\nvon dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabson-\n\nderung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es \n\n- wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu \n\neinem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die \n\nKosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen \n\ndarum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in \n\nvorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös \n\n- wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unter-\n\nstreicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanz: \n\nAG Salzwedel, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 (III) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:43.166849+00:00"}}