{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__29-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZR 29/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2 a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 29/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nAnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2 \n\na) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. \n\nb) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\ndes Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger \n\nzugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 28. November 2007 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) \n\neine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin \n\neines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat. \n\nMit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die \n\nKlägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Mitei-\n\ngentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet \n\nworden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das Landgericht \n\ndie Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber \n\nauf § 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 InsO gestützt. Im Beru-\n\nfungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die Rück-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ngewähr des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die \n\nBerufung der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen \n\nworden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, \n\nweil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen fuße wie die zunächst er-\n\nhobene Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung \n\ngemäß §§ 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge \n\naus § 133 Abs. 1 InsO. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 InsO berechtigt, \n\ndiesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils ha-\n\nbe die Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte \n\nkeinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches \n\nBeweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt \n\nder Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in wirtschaft-\n\nlichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichts-\n\nmaßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der An-\n\nnahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nhabe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre \n\nKenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Er-\n\nöffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-\n\nners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO in entsprechender Anwendung). \n\na) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter be-\n\nstellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche weiter gel-\n\ntend machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungs-\n\ngesetz. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der \n\nTreuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen \n\nnach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insol-\n\nvenzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. § 16 \n\nRn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 21). Die \n\nVorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter be-\n\nrechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche \n\nzu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung \n\nrechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom Insolvenzverwalter \n\naufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen In-\n\nsolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in \n\ndem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenom-\n\nmen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also keine (unmittelbare) Anwendung. \n\nInsolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinrei-\n\nchend aufeinander abgestimmt worden. Die Materialien zu §§ 16, 17 AnfG n.F. \n\neinerseits, § 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht \n\nerkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der im Zeitpunkt der Eröffnung \n\neines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtshängigen Gläubigeranfechtungs-\n\nansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen wollte (vgl. BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 228 zu § 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu §§ 16, 17 \n\nAnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fas-\n\nsung des Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Okto-\n\nber 2001, BGBl. I 2710). \n\nb) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des \n\n§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schlie-\n\nßen. \n\naa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 \n\nSatz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine \n\nandere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfech-\n\ntungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, \n\n334, 335; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG \n\nüberträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgläubi-\n\ngern erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren \n\nwerden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nvom Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systemati-\n\nschen Bedenken. § 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsansprüche \n\nnach der Insolvenzordnung nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. Zu-\n\n8 \n\n9 \n\nständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur \n\nInsolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entspre-\n\nchend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im \n\nInsolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der Verla-\n\ngerung der Anfechtungskompetenz auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung \n\ndes Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BT-\n\nDrucks. 12/7302, S. 193). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte \n\nGläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wur-\n\nde außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und \n\nin der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, \n\nS. 33). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nanhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße; \n\ndenn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende \n\nführen wollen. \n\nbb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO \n\n(unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 InsO (analog). \n\n(1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in \n\nder Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auf \n\nFälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Gläubigeranfechtungs-\n\nrechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insol-\n\nvenzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; für eine Anfechtungsbefugnis des \n\neinzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gläubiger-\n\nanfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 89 bei Fn. 401; \n\nUhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge, \n\n3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende Anwendung dieser Vor-\n\n10 \n\n11 \n\nschrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen \n\nfür eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber weder bedacht noch \n\ngeregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, \n\ndas (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten Insolvenzverfahren dem \n\neinzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens bereits laufenden Einzelanfechtungsprozesses. Der Insol-\n\nvenzgläubiger, welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschrif-\n\nten des Anfechtungsgesetzes angestrengt hat, wird sogar eher als ein sonstiger \n\nInsolvenzgläubiger „motiviert und in der Lage“ (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193) \n\nsein, den Prozess fortzusetzen und zu Ende zu führen. Die Interessen der \n\nGläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - da-\n\ndurch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung an den Treuhänder, also zur \n\nInsolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nAnfG in Verbindung mit § 313 Abs. 1 InsO ausscheidet, könnte - falls man \n\nauch die Analogie zu § 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Eröffnung des \n\nvereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener Gläubigeranfechtungspro-\n\nzess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenom-\n\nmen und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte je-\n\ndoch das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Kon-\n\nkursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82; 14/5680, S. 33). Mit diesem \n\nZiel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit \n\naufgewandten Kosten und bereits erzielten Ergebnisse nicht verwertet werden \n\nkönnten, sondern neu geklagt werden müsste. \n\n12 \n\n(2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 \n\nInsO auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu \n\nbeschränken (so wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt \n\nes nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz \n\nzur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober \n\n2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Bis zum Inkraft-\n\ntreten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließ-\n\nlich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-\n\nsetzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtshängiger Einzelanfechtungsan-\n\nsprüche ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 \n\nSatz 3 InsO, welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit \n\nder Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprü-\n\nchen erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen \n\nInsolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte ge-\n\ngenüber dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbe-\n\nfugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch \n\nschwierig ist, eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, \n\nS. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insol-\n\nvenzordnung, das Anfechtungsrecht zu stärken. Keinesfalls war es Ziel des Ge-\n\nsetzes, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubi-\n\nger zu erschweren oder gar zu verhindern. \n\n13 \n\nEine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den \n\nTreuhänder mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfech-\n\ntungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie \n\ndürfte indes ohne weiteres zu bejahen sein. \n\n14 \n\n2. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht \n\nentgegen. \n\n15 \n\na) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende \n\nRechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben \n\nangenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht einge-\n\ntreten sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des \n\n§ 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsan-\n\nspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, \n\nwird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, son-\n\ndern das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz \n\nnicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend an-\n\nwendbare, s.o.) Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die Unterbre-\n\nchung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich \n\nwerden. Zwar tritt im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Partei-\n\nwechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (eben-\n\nso wie derjenigen des § 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gele-\n\ngenheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für \n\ndie Masse lohnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP \n\n2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können, \n\nob er den Prozess nunmehr \"fremdnützig\", nämlich zugunsten der Masse, fort-\n\nführen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigerge-\n\nsamtheit zu führenden Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unter-\n\nbrechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG \n\nanalog); dass er das Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig \n\nam Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm ver-\n\nlangt werden. Wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verän-\n\nderten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Inte-\n\nressen der Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits \n\ngemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall \n\nalso, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. \n\n7. Dezember 2006, aaO). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 AnfG besteht kein Anlass. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. \n\naa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG \n\ntritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Ge-\n\nricht bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni \n\n1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Auf-\n\nnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei \n\nGericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung \n\nmacht alle folgenden Prozesshandlungen wirkungslos. \n\n18 \n\nbb) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche Urteil war unwirk-\n\nsam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die \n\nmündliche Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist, \n\nfand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, näm-\n\nlich mit Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröff-\n\nnung sowie auf die Vorschrift des § 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die \n\nAnsicht vertreten hatte, nur noch „der Konkursverwalter“ dürfe anfechten, er-\n\nfolgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 InsO. Die Klägerin äußerte sich \n\ninsoweit nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab \n\nsie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits \n\nausgelegt werden kann. \n\n19 \n\ncc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene \n\nUrteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unter-\n\nbrochenen Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und \n\nkann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den \n\nEintritt der Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre \n\nBerufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits \n\ngestützt, sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere \n\nmit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinander-\n\ngesetzt. An der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts. \n\n20 \n\ndd) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten Beru-\n\nfungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nach-\n\ndem das Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der Rechts-\n\nstreit sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die \n\nBeklagte dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich \n\ndie Aufnahme des Rechtstreits erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom \n\n24. November 2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt \n\nund damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fort-\n\nsetzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Novem-\n\nber 2006 zugestellt worden. \n\n21 \n\nee) Die Klägerin - die jetzt Insolvenzgläubigerin ist - war zur Aufnahme \n\ndes Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten \n\ndie gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus \n\nGläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Schuldners geltend zu machen. \n\n22 \n\n3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsa-\n\ncheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 InsO. In dem \n\nSchriftsatz, welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin \n\nauch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegen-\n\nde Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, \n\n252 ff zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren \n\nder Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen \n\nund eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützte Anfechtungs-\n\nklage erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm \n\naufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum \n\nAnspruch aus § 11 AnfG, sei es an dessen Stelle (Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 \n\nRn. 10; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 13 Anm. 15, S. 353 Mitte). \n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revi-\n\nsion zu Recht nicht in Zweifel zieht. \n\n23 \n\n4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegen-\n\nstandes zur Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes, \n\nder zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 \n\nSatz 1 AnfG), entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 AnfG). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.06.2006 - 27 O 16607/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.11.2007 - 15 U 4273/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__29-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-29-08","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__29-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__29-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-29-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__29-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:01.246069+00:00"}}