{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__15-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 15/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 154 Satz 1 Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann \"Beteiligter\" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein. ZVG § 155 Abs. 1 Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 15/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 154 Satz 1 \n\nDas Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und \n\nWasser liefert, kann \"Beteiligter\" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein. \n\nZVG § 155 Abs. 1 \n\nZu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für \n\nEnergie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder \n\nfortgesetzten Lieferungsverträge entstehen. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezem-\n\nber 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 5. Juni 2001 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer \n\nGläubigerin die Zwangsverwaltung für den Gebäudekomplex \"T. \" in \n\nT. an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Bei dem Ge-\n\nbäudekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Geschäftsgebäudeanlage, \n\ndessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die Kläge-\n\nrin, ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte für die Gebäudeanlage \n\nGas, Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Beklagte \n\nder Klägerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum \n\nVerwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der \n\nAllgemeinversorgung sämtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab \n\nsofort an ihn zu erteilen. \n\n2 \n\nDie Klägerin setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der \n\nBeklagte lediglich (Abschlags-)Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 €), \n\nHeizungsstrom (5.598,35 €) sowie Gas (158.328 €), während er bezüglich der \n\nWasserlieferungen keine Zahlungen an die Klägerin erbrachte. Für die Mieter \n\nder zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die \n\ner die von der Klägerin erteilten Rechnungen für Allgemeinstrom, Gas und \n\nWasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die Gebäudeanlage zwangs-\n\nversteigert, worauf das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufhob \n\nund dem Beklagten aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu \n\nerstellen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 \n\ndie Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung \n\ndie Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der Gebäudeanlage um. \n\n3 \n\nFür den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Beklagte \n\nvon der Klägerin eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom \n\n16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen \n\nder Klägerin hat der Beklagte nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom \n\n8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als Zwangsver-\n\nwalter erstellt und als Überschuss an die Gläubigerin insgesamt 389.970,69 € \n\nausgezahlt. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, der Beklagte hätte vor Auszahlung des \n\nÜberschusses angemessene Rücklagen bilden müssen, um die noch offen ste-\n\nhenden Ansprüche aus den erfolgten Versorgungslieferungen erfüllen zu kön-\n\nnen. Das Landgericht hat der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - in Höhe \n\nvon 86.242,87 € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag-\n\nten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung aus § 154 ZVG \n\nbestehe nicht nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG, sondern \n\nauch gegenüber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu gehörten insbesondere \n\ndiejenigen, denen gegenüber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen \n\nfür das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von § 154 \n\nZVG müsse sich an der gegenwärtigen Reichweite der Haftung des Insolvenz-\n\nverwalters aus §§ 60 ff InsO orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der \n\nVerletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes müsse für den \n\nZwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im \n\nÜbrigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV seien Schutzgesetze zu Gunsten der \n\nGläubiger von Verwaltungskosten. Indem der Beklagte keine Rücklagen für die \n\nmindestens bis zum 7. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten geschaf-\n\nfen habe, habe er sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig ge-\n\nmacht. Die Höhe des Ersatzanspruchs belaufe sich auf 86.242,87 €. Maßgeb-\n\nlich sei die von der Klägerin am 22. Dezember 2005 vorgelegte Neuberech-\n\nnung, die nachvollziehbar sei und der der Beklagte nicht substantiiert entge-\n\ngengetreten sei. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife \n\nnicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor \n\nAuskehr des \"Überschusses\" an die Gläubiger Anfang 2005 fällig werden kön-\n\nnen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-\n\npflichtungen des § 154 ZVG nicht nur gegenüber den in § 9 ZVG genannten \n\nVerfahrensbeteiligten bestehen. \n\n1. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (IX ZR 21/07, WM 2009, 474) hat der \n\nSenat entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich \n\nist, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflich-\n\nten auferlegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 82 KO und § 8 Abs. 1 \n\nSatz 2 GesO (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. März 2006 \n\n- IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861), wonach der Konkursverwalter für die Ver-\n\nletzung konkursspezifischer Pflichten haftet, lässt sich auf § 154 ZVG übertra-\n\ngen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG ande-\n\nrerseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsver-\n\nwalter sollten \"für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten \n\nverantwortlich\" sein. Auch § 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber \"allen \n\nBeteiligten\". Daher liegt es nahe, den Begriff \"alle Beteiligte\" im Rahmen des \n\n§ 154 ZVG in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es \n\nohne weiteres zu, als \"Beteiligten\" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem \n\nVerwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten oblie-\n\ngen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, S. 476 Rn. 14). Grund der Haftung des \n\nZwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, son-\n\ndern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verlet-\n\nzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, \n\ndie formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, \n\nRn. 16). \n\n10 \n\n2. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine verwalterspezifische \n\nPflicht aus § 155 ZVG verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV, wie vom Beru-\n\nfungsgericht angenommen, ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klä-\n\ngerin abgeleitet werden kann. \n\n11 \n\na) Nach § 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzun-\n\ngen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten \n\n(BGHZ 168, 339, 343 Rn. 9; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu \n\ngehören die verfahrensgegenständlichen Kosten für Strom, Wasser und Gas, \n\ndie aufgrund der vom Beklagten mit der Klägerin fortgesetzten Lieferungsver-\n\nträge entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, \n\nNJW 2009, 598, 599 Rn. 12; OLG München NJW-RR 2007, 1025; LG Köln \n\nNJW 2009, 599; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 155 Rn. 4; § 152 Rn. 8; Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 9 ZwVwV Rn. 4; Depré/ \n\nMayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 207). \n\n12 \n\nb) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte \n\nverpflichtet war, Rücklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energieliefe-\n\nrungen zu bilden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Wasser, für den der \n\nBeklagte während des gesamten Verwaltungszeitraums keine Abschlagszah-\n\nlungen an die Klägerin geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlas-\n\ntet den Beklagten nicht, dass die Klägerin erst am 21. Dezember 2005 eine \n\nNeuberechnung der Einzellieferungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat \n\nzutreffend ausgeführt, dass der Beklagte vor Auskehr des Überschusses an die \n\nGläubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der \n\nTeilrechnung vom 16. Dezember 2004 bezüglich des Haus-Stromverbrauchs \n\nbei der Klägerin wegen der Abrechnungen für die übrigen Leistungen (Gas, \n\nWasser sowie Heizungsstrom) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen. \n\nDie nahe liegende Erwägung des Landgerichts, dass die Klägerin hierauf Ab-\n\nlichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Beklagten ver-\n\nsandt hätte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvor-\n\ntrag des Beklagten hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen \n\nGeltendmachung der noch offen stehenden Forderungen der Klägerin hat das \n\nBerufungsgericht entgegen der auf § 287 ZPO gestützten Rüge der Revision \n\nzur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen in tat-\n\nrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes für nicht entscheidungser-\n\nheblich angesehen. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, die Neube-\n\nrechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Landgerichts, \n\nwonach der Beklagte selbst die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise und \n\nEnergieverbräuche in den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter unverän-\n\ndert übernommen habe - in tatrichterlich vertretbarer Würdigung eine nachvoll-\n\nziehbare Darlegung der Berechnung annehmen können. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Beklagten nicht zu \n\nentlasten, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter \n\nvorgelegte Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen hat. Der Verwalter ist \n\nfür die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegenüber den jeweiligen \n\nBeteiligten eigenständig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen \n\ndes Vollstreckungsgerichts, auf die der Beklagte sich aber nicht stützt, hätten \n\nAuswirkungen auf die Verwalterhaftung haben können. \n\n14 \n\nd) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Vor Auskehr des \n\nden Ersatzanspruch begründenden \"Überschusses\" an die Gläubigerin am \n\n6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2007 - 10 O 289/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 U 66/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-15-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:12.670502+00:00"}}