{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"IX ZR 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 12/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 13. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\nder \n\n9. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Wuppertal \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nEin Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof \n\nin einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom \n\n24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen \n\ngeklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzver-\n\nwalter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Ver-\n\nhaltens nicht gegeben. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die \n\nan einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögens-\n\nschaden entstanden. \n\nZwar konnte der Kläger das Mietverhältnis zur Schuldnerin wegen eines \n\nim Eröffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzugs fristlos kündigen (BGH, \n\nUrt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 16). Der Kläger wäre grundsätzlich je-\n\ndoch erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei Monaten und mithin nach \n\nAblauf des Monats Januar 2001 zu einer Kündigung befugt gewesen (BGHZ \n\n151, 353, 370). Da der Kläger tatsächlich bereits am 21. Dezember 2000 \"mit \n\nsofortiger Wirkung\" die fristlose Kündigung erklärt hat, kann ihm aus einer feh-\n\nlerhaften Unterrichtung im Blick auf die verlorene Miete für Januar 2001 ein \n\nSchaden nicht erwachsen sein. \n\n4 \n\n2. Sofern die Auskunft auch dahin zu verstehen war, der Kläger dürfe \n\nden Mietvertrag trotz der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht sofort aus \n\nwichtigem Grund kündigen, hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die \n\nvon ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung war zum damaligen Zeit-\n\npunkt vertretbar (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 18). \n\n5 \n\n3. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die wei-\n\ntergehende (unzutreffende) Angabe des Beklagten, zum starken vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter bestellt worden zu sein, mit der fristlosen Kündigung wegen \n\nder Annahme, dass die Mietrückstände Masseverbindlichkeiten bilden, abge-\n\nwartet zu haben. Davon abgesehen steht auch hier einem durch die unrichtige \n\nAuskunft verursachten Schaden die bereits am 21. Dezember 2000 erklärte \n\nfristlose Kündigung des Mietverhältnisses entgegen. \n\n6 \n\n4. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte nicht mehr an dem Revisions-\n\nverfahren beteiligt, weil die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch \n\ndas Landgericht rechtskräftig geworden ist. Soweit er in der Revisionsschrift \n\ngleichwohl als Gegner bezeichnet wurde, beruht dies ersichtlich auf einem Ver-\n\nsehen, so dass im Blick auf seine Person eine Kostenentscheidung nicht veran-\n\nlasst ist. \n\n7 \n\n5. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab \n\nZustellung dieses Beschlusses zur Stellungnahme gesetzt. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2006 - 97 C 529/05 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2007 - 9 S 108/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-12-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:54.792857+00:00"}}