{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZR 237/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG VV Nr. 4141 Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Ver- folgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 237/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nRVG VV Nr. 4141 \n\nEine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Er-\n\nmittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Ver-\n\nfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08 - LG Oldenburg \n\nAG Nordenham \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom \n\n28. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, ihn in einem wegen eines \n\nVerkehrsunfalls gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu vertreten. Der \n\nRechtsanwalt nahm gegenüber der Staatsanwaltschaft für den Kläger Stellung. \n\nDie Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und gab die Sache an die \n\nfür die Verfolgung der dem Kläger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit \n\nzuständige Verwaltungsbehörde ab. \n\n2 \n\nGegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechne-\n\nte der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das \n\nvorbereitende Verfahren auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des \n\nVerfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese \n\nGebühr sei nicht angefallen. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der \n\nZusatzgebühr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 166,60 €). Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verur-\n\nteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die \n\nWiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht \n\nist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe \n\nauch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung ge-\n\nmäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwal-\n\ntungsbehörde abgebe. Der in Nr. 4141 VV RVG verwandte Begriff \"Verfahren\" \n\nbezeichne ausschließlich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sich aus \n\neiner Gesamtschau des § 17 Nr. 10 RVG sowie der Vorschriften der Teile 4 und \n\n5 des Vergütungsverzeichnisses ergebe. Straf- und Bußgeldverfahren stellten \n\nverschiedene Angelegenheiten dar, für die unterschiedliche Gebührentatbe-\n\nstände gälten. Hinzu komme die Kompensationsfunktion der zusätzlichen Ge-\n\nbühr nach Nr. 4141 VV RVG. Ein Anwalt, der sowohl in der Hauptverhandlung \n\nim Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren tä-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\ntig werde, erhalte sowohl die im Straf- als auch die im Bußgeldverfahren anfal-\n\nlenden Gebühren; finde eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht statt, \n\nmüsse aus Gründen der Gleichbehandlung die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG \n\ngreifen. Eine Anrechnung der strafrechtlichen Erledigungsgebühr habe der Ge-\n\nsetzgeber - anders als hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Nr. 5100 Abs. 2 VV \n\nRVG - gerade nicht vorgesehen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Gebühr nach Nr. 4141 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 \n\nRVG (fortan: VV RVG) entsteht, wenn \"das Verfahren nicht nur vorläufig einge-\n\nstellt wird\" (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Wie der Begriff des \"Verfahrens\" im \n\nhier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeld-\n\nverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn \n\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß \n\n§ 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht \n\nnäher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur \n\numstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; \n\nBurhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher \n\nin Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, \n\n4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS \n\n2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze \n\n39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. \n\n4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach juris.; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober \n\n2008 - 411 C 3253/08, n.v.). \n\n8 \n\nDer Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG gibt für die Beantwor-\n\ntung der Frage nichts her. Der Begriff \"Verfahren\" kann als Oberbegriff verstan-\n\nden werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das \n\nBußgeldverfahren umfasst; er kann aber auch nur das strafrechtliche Ermitt-\n\nlungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 des \n\nVergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG, der mit \"Strafsachen\" über-\n\nschrieben ist, könnte dafür sprechen, dass der Begriff \"Verfahren\" hier im Sinne \n\nvon \"Strafverfahren\" unter Ausschluss der \"Bußgeldverfahren\" verwandt wird. \n\nZwingend ist dies aber nicht. Die Vorschrift des § 17 Nr. 10 RVG, nach welcher \n\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung \n\nsich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits gebührenrechtlich ver-\n\nschiedene Angelegenheiten darstellen, hilft ebenfalls nicht weiter, weil \n\nNr. 4141 VV RVG nicht auf den Abschluss der gebührenrechtlichen \"Angele-\n\ngenheit\" abstellt, sondern eben auf die Einstellung \"des Verfahrens\". Die Ge-\n\nsetzesmaterialien zu Nr. 4141 VV RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 286 f = BT-\n\nDrucks. 15/1971) und zu § 84 Abs. 2 BRAGO als der Vorgängervorschrift (BT-\n\nDrucks. 12/6962, S. 106) enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-\n\nsetzgeber das Problem erkannt hat und einer Lösung zuführen wollte. Gleiches \n\ngilt für die amtliche Begründung zu § 17 Nr. 10 RVG (BR-Drucks. 830/03, \n\nS. 237). \n\n9 \n\nSinn und Zweck der Vorschrift verlangen jedoch eine endgültige Einstel-\n\nlung \"des Verfahrens\", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes \n\nBußgeldverfahren. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO, der Vorgängervor-\n\nschrift der Nr. 4141 VV RVG (vgl. BR-Drucks. 830/03, S. 286), ist eingeführt \n\nworden, um Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu \n\nhonorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs (BT-Drucks. 12/6962, S. 106): \n\n\"Bisher bieten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher \neinen Anreiz, die Verteidigungsbemühungen auf die Hauptver-\nhandlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige \nMitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu \nführt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist gebühren-\nrechtlich wenig attraktiv. Im neuen Absatz 2 … wird deshalb eine \ngebührenrechtliche Verbesserung entsprechender Tätigkeiten des \nRechtsanwalts vorgeschlagen. Mit der Regelung sollen Fälle der \nVerfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstel-\nlung erfasst werden… Wegen der einheitlich ein Verfahren abgel-\ntenden Gebühren können Einstellungen im Ermittlungsverfahren \nnach §§ 153, 153a StPO nicht nach der hier vorgeschlagenen Vor-\nschrift abgerechnet werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren \nwegen anderer Taten weitergeführt und zur Anklagereife gebracht \nwird … Die vorgeschlagene Regelung soll weiter dem Phänomen \nentgegenwirken, dass vielfach Einsprüche gegen den Strafbefehl \nnach Aufruf zur Sache zurückgenommen werden. Verbessert wer-\nden soll die Vergütung für denjenigen Verteidiger, dessen recht-\nzeitige Prüfung dazu führt, dass eine Hauptverhandlung und die \ndamit verbundene Vorbereitung des Gerichts, aber auch gegebe-\nnenfalls der Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden\". \n\n10 \n\nDie jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedan-\n\nken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwän-\n\ndige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhand-\n\nlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr \n\nführten, gebührenrechtlich zu honorieren (BR-Drucks. 830/03, S. 286). Ziel der \n\nRegelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses \n\nZiel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der \n\nHauptverhandlung erreicht werden. Kann die Tat, die Gegenstand des Ermitt-\n\nlungsverfahrens ist, nur als Straftat verfolgt werden, hat die nicht nur vorläufige \n\nEinstellung des Verfahrens zur Folge, dass keine Hauptverhandlung stattfindet. \n\nDer Verteidiger, der daran mitgewirkt hat, erhält die zusätzliche Gebühr nach \n\nNr. 4141 VV RVG. Wird das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und \n\ndie Sache dann an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden, steht hingegen \n\nkeineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden wird. Eine Abgabe \n\nfindet nur statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als \n\nOrdnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG). Die Staatsan-\n\nwaltschaft prüft also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswid-\n\nrigkeit begründen und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung) bestehen \n\n(Göhler/Gürtler, OWiG 15. Aufl. § 43 Rn. 5). Gibt sie das Verfahren ab, wird das \n\nVerfahren regelmäßig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des \n\n§ 43 Abs. 1 OWiG zugrunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen werden \n\nweiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bußgeldbescheid, ein Einspruch \n\nund eine Hauptverhandlung folgen, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gericht ist \n\n- anders als die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG) - auch nicht an die Ent-\n\nschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt \n\nwird oder nicht. Es prüft vielmehr von Amts wegen erneut auch die Vorausset-\n\nzungen der Straftatbestände, die durch die Tat verwirklicht sein können (§ 81 \n\nOWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen will, ist im Falle einer Abgabe \n\nan die Verwaltungsbehörde trotz Einstellung des wegen der Straftat geführten \n\nErmittlungsverfahrens also noch nicht erreicht. \n\n11 \n\nWerden die Bemühungen des Verteidigers um eine Einstellung wegen \n\nder Straftat und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht mit der \n\nZusatzgebühr der Nr. 4141 VV RVG honoriert, verliert die Vorschrift dadurch \n\nnicht, wie in der Literatur vertreten wird, nahezu jede Funktion. Bei weitem nicht \n\njede Tat im prozessualen Sinne kann sowohl als Straftat als auch als Ord-\n\nnungswidrigkeit verfolgt werden. In derartigen Fällen kommt eine Abgabe der \n\nSache an die Verwaltungsbehörde von vornherein nicht in Betracht; mit der \n\nnicht nur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger \n\nfolglich die Zusatzgebühr verdient. Aber auch im Fall des sich an die Einstellung \n\nanschließenden Bußgeldverfahrens entfällt für den Verteidiger dadurch, dass er \n\nkeine Zusatzgebühr des Nr. 4141 VV RVG verdient, nicht jegliche (gebühren-\n\nrechtliche) Veranlassung, sich für seinen Mandanten um eine Einstellung des \n\nErmittlungsverfahrens wegen der Straftat zu bemühen. Auch im Bußgeldverfah-\n\nren fällt eine Zusatzgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr an, wenn \n\ndurch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde \n\nerledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV RVG). Wie \n\nder Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal \"Mitwirkung \n\nbei der Erledigung des Verfahrens\" bereits durch eine Einlassung im staatsan-\n\nwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. Septem-\n\nber 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vor-\n\nliegenden Fall. Die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG wird zwar regelmäßig \n\ngeringer sein als diejenige nach Nr. 4141 VV RVG. Hinzu kommen jedoch noch \n\ndie Gebühren des Bußgeldverfahrens selbst (VV RVG Teil 5). Die Grundgebühr \n\nfür die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht zwar nicht, wenn in \n\neinem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat bereits \n\ndie Gebühr 4100, also die Grundgebühr für das Strafverfahren, entstanden ist \n\n(Nr. 5100 VV RVG Abs. 2). Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde verdient \n\nder Verteidiger zumindest eine weitere Verfahrensgebühr (Nr. 5101 ff VV RVG). \n\nEine weitere Kompensation des Verlustes, der dem Verteidiger dadurch ent-\n\nsteht, dass im Strafverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, ist weder er-\n\nforderlich noch sachlich angezeigt. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat für ausschlaggebend gehalten, dass ein Ver-\n\nteidiger nach durchgeführter Hauptverhandlung im Strafverfahren und einem \n\nsich anschließenden Bußgeldverfahren mehr an Gebühren erhält als im Falle \n\neines Bußgeldverfahrens nach Einstellung des Strafverfahrens. Wie gezeigt, \n\ndient der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG jedoch gerade nicht der \n\nVermeidung gebührenrechtlich ungleicher Bewertung vergleichbarer anwaltli-\n\ncher Tätigkeiten. Ein Verteidiger, der zunächst im strafrechtlichen Ermittlungs-\n\nverfahren und dann im Bußgeldverfahren tätig wird, verdient - entgegen der \n\nAnsicht der Revisionserwiderung - mehr als ein Verteidiger, der nur im Buß-\n\ngeldverfahren tätig wird: Zwar wird die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG auf \n\ndiejenige der Nr. 5100 VV RVG angerechnet, nicht jedoch die Verfahrensge-\n\nbühr. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und \n\nnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers \n\ngegen das zutreffende Urteil des Amtsgerichts Nordenham wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-237-08","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-237-08","retrieved":"2026-07-10 20:08:43.785354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-05/ix-zr-237-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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