{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_235-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"IX ZR 235/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 184; ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenz- verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering an- zusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung an- gemessen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 235/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 184; \n\nZPO § 3 \n\nDer Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete \n\nForderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst \n\nsich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren \n\nVollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenz-\n\nverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering an-\n\nzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung an-\n\ngemessen sein. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 22. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n23. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.481,19 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), \n\naber unzulässig. Die Klägerin begehrt gegenüber dem beklagten Schuldner die \n\nFeststellung, ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer \n\nvorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Ihre Beschwer beträgt, \n\nwie vom Berufungsgericht in tatrichterlich vertretbarer Würdigung angenom-\n\nmen, 11.481,19 € und erreicht nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde \n\nmaßgeblichen Wert von über 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Heraufset-\n\nzungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Frage, nach welchen Maßstäben der Streitwert einer Klage, mit \n\nder die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf ei-\n\nner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), zu bestimmen \n\nist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unter-\n\nschiedlich beurteilt. Einhelligkeit besteht nur darin, dass die Bestimmung des \n\n§ 182 InsO, nach der für den Wert der Insolvenzfeststellungsklage gegen den \n\nInsolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger ausschließlich die zu \n\nerwartende Insolvenzquote maßgeblich ist, auf die Klage nach § 184 InsO nicht \n\nanzuwenden ist (FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 182 Rn. 11; MünchKomm-InsO/ \n\nSchumacher, 2. Aufl. § 182 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rn. 10; \n\nGraf-Schlicker, InsO § 182 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Herchen, 2. Aufl. § 182 \n\nRn. 3; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 182 Rn. 11). \n\n3 \n\na) Eine Ansicht geht davon aus, der Streitwert bemesse sich nach dem \n\nNominalwert der geltend gemachten Forderung abzüglich einer etwaigen Insol-\n\nvenzquote. Das Interesse des Feststellungsklägers bestehe in erster Linie darin \n\nzu verhindern, dass der Insolvenzschuldner nach Abschluss der Wohlverhal-\n\ntensperiode von der - bereits titulierten - Schuld befreit wird. Dieses Interesse, \n\nden titulierten Anspruch materiell zu erhalten, werde unabhängig von den kon-\n\nkreten Befriedigungsmöglichkeiten durch dessen Höhe bestimmt. Der Streitwert \n\nsei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG \n\nHamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; LG Mühlhausen \n\nZVI 2004, 504; FK-InsO/Kießner, aaO § 182 Rn. 11a; MünchKomm-InsO/ \n\nSchumacher, aaO § 184 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, aaO; Braun/ \n\nSpecovius, aaO; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 30 Stichwort Insol-\n\nvenzverfahren). \n\n4 \n\nb) Nach anderer Auffassung ist nicht der Nominalwert der Insolvenzfor-\n\nderung maßgeblich, sondern auf die späteren Vollstreckungsaussichten des \n\nInsolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung abzustellen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass \n\nes sich lediglich um eine Feststellungsklage handele und der Schuldner nicht \n\ndie Forderung an sich bestreite, sondern nur die geltend gemachte vorsätzliche \n\nBegehungsweise. Müssten die künftigen Vollstreckungsaussichten \"eher zu-\n\nrückhaltend\" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerecht-\n\nfertigt (OLG Celle ZInsO 2007, 42 [4. ZS]; NZI 2007, 473 [7. ZS]). Diesem An-\n\nsatz folgt auch das OLG Rostock (NZI 2007, 358). Es hat jedoch aus einzelfall-\n\nbezogenen Erwägungen in der angeführten Entscheidung die späteren Vollstre-\n\nckungsaussichten als sehr günstig angesehen und deshalb nur einen Abschlag \n\nvon 20 % für gerechtfertigt angesehen. Das LG Kempten (ZInsO 2006, 888) hat \n\nden Abschlag auf 80 % bemessen. Auch im Schrifttum wird diese Beurteilung \n\ngeteilt \n\n(HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 182 Rn. 1; Pape, \n\nin Kübler/Prütting/ \n\nBork, InsO, § 184 Rn. 113 f). \n\n2. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich \n\nbei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie \n\nhoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den \n\nFeststellungskläger ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - VI ZR 43/57, VersR \n\n1958, 318; Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, AnwBl 1992, 451; Urt. \n\nv. 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317). Die zweifel-\n\nhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festset-\n\nzung des Streitwerts maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 Feststel-\n\nlungsklage; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. Stichwort Feststellungsklagen). Dies \n\n5 \n\n6 \n\ngilt ebenfalls für die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach § 184 InsO. \n\nBei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstre-\n\nckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss \n\ndes Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich \n\nsein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchs-\n\ngrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser all-\n\ngemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer \n\nFeststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die späte-\n\nren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese \n\nanhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die \n\nZeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind \n\ndeutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfer-\n\ntigt. \n\n7 \n\n3. Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des Beru-\n\nfungsgerichts. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennba-\n\nren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Der Umstand, dass diese, \n\nden landgerichtlichen Beschluss abändernde Entscheidung verfahrensfehlerhaft \n\nerst nach Schluss der mündlichen Verhandlung getroffen wurde, hat sich nicht \n\nzum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Sie hat weder in ihrer Streitwertbe-\n\nschwerde noch in der Nichtzulassungsbeschwerde Anknüpfungstatsachen vor-\n\ngetragen oder Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen die Vollstreckungsaus- \n\nsichten gegenüber dem Beklagten günstiger beurteilt werden könnten. Es be-\n\nsteht mithin keine Veranlassung, ihr Feststellungsinteresse abweichend von der \n\nberufungsgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2007 - 10 O 537/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 U 180/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zr-235-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zr-235-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:48.719124+00:00"}}