{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_234-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"IX ZR 234/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2 Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 234/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2 \n\nDie dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt \n\nsich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit. \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08 - LG Dresden \n\nAG Meißen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines Business-Consulting-Unternehmens. Ü-\n\nber das Vermögen ihres Sohnes J. N. wurde im Jahr 2002 das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuld-\n\nbefreiung und fügte eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO bei. Nach \n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung wurde das Insolvenzverfahren am \n\n14. Januar 2004 gemäß § 211 InsO eingestellt. Am 13. August 2004 erörterte \n\nN. mit dem Geschäftsführer der Beklagten, die ebenfalls im Bereich der \n\nUnternehmensberatung tätig ist, Konditionen einer Tätigkeit für die Beklagte. \n\nFür Beratungsleistungen, die N. danach erbrachte, berechnete die Klä-\n\ngerin der Beklagten im Mai 2005 4.083,20 € (352 Stunden zu je 10 € im Zeit-\n\nraum vom 29. September 2004 bis zum 19. Januar 2005 zuzüglich 16 % USt). \n\nAm 9. November 2005 trat N. alle ihm gegen die Beklagte zustehenden \n\nAnsprüche an die Klägerin ab. \n\n2 \n\nDie ursprünglich auf Zahlung von 4.083,20 € nebst Zinsen gerichtete und \n\nin zweiter Instanz um Provisionsansprüche, die durch die abgerechnete Tätig-\n\nkeit verdient worden sein sollen, in Höhe von 3.750 € erweiterte Klage ist in den \n\nVorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche \n\nstünden der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. \n\nNach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Vertrags-\n\nverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bewiesen. Die Abtre-\n\ntung von Ansprüchen ihres Sohnes gehe ins Leere, weil dieser die geltend ge-\n\nmachten Ansprüche bereits zuvor an den Treuhänder im Verfahren über die \n\nRestschuldbefreiung abgetreten habe. Die Abtretungserklärung nach § 287 \n\nAbs. 2 InsO erfasse auch Einkommen des Schuldners im Sinne von § 850 \n\nAbs. 2 ZPO. Dazu zählten die in Rede stehenden Vergütungen, weil die \n\nzugrunde liegenden Dienstleistungen die Erwerbstätigkeit des N. zu ei-\n\nnem wesentlichen Teil in Anspruch genommen hätten. Selbst bei einer engeren \n\nAuslegung des § 287 Abs. 2 InsO ergäbe sich der genannte weitere Umfang \n\naus den Erläuterungen des Insolvenzgerichts zu der im konkreten Fall abgege-\n\nbenen Abtretungserklärung. Es könne mangels entsprechenden Vortrags der \n\nKlägerin auch nicht festgestellt werden, dass die Vergütungsansprüche der Ab-\n\ntretung nach § 287 Abs. 2 InsO deshalb nicht unterfielen, weil sie unpfändbar \n\nwären. Sofern es sich überhaupt um Einkünfte nach § 850 Abs. 1 ZPO und \n\nnicht um solche nach § 850 i ZPO handle, könne nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass ein unpfändbarer Grundbetrag bei anderen Einkünften des N. in \n\nAbzug zu bringen gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht keine Überzeu-\n\ngung von einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten ge-\n\nwinnen konnte und Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht deshalb ver-\n\nneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. \n\n2. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht können jedoch nicht \n\nmit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, die gel-\n\ntend gemachten, ursprünglich ihrem Sohn zustehenden Forderungen hätten \n\nnicht mehr an die Klägerin abgetreten werden können, weil sie bereits zuvor \n\naufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO auf den Treuhänder überge-\n\ngangen seien. Als Forderungen aus selbständiger Tätigkeit wurden sie von der \n\nAbtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst. \n\n8 \n\na) Nach § 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag des Schuldners auf Rest-\n\nschuldbefreiung eine Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändba-\n\nren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle \n\ntretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. \n\nWelche Forderungen Gegenstand dieser Abtretung sind, ist im Schrifttum um-\n\nstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden. \n\n9 \n\nb) Nach überwiegender Ansicht erstreckt sich die Abtretung nach § 287 \n\nAbs. 2 InsO nur auf Bezüge aus abhängiger Tätigkeit. Erzielt der Schuldner \n\nhingegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (vgl. zu diesem Begriff BGH, \n\nBeschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191), hat er gemäß \n\n§ 295 Abs. 2 InsO Zahlungen an den Treuhänder zu leisten (Wenzel in Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 287 Rn. 9a und § 295 Rn. 14; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO 12. Aufl. § 287 Rn. 29 und § 295 Rn. 65; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. \n\n§ 287 Rn. 18 und § 295 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 8; \n\nGraf-Schlicker/Kexel, InsO § 287 Rn. 11 und § 295 Rn. 18; Smid/Haarmeyer, \n\nInsO 2. Aufl. § 295 Rn. 9; Hess, \n\nInsolvenzrecht § 287 Rn. 62; Ner-\n\nlich/Römermann, InsO § 295 Rn. 44; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/ \n\nWeidekind, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 15. Kap. Rn. 58 f; \n\nDöbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 156; Trend-\n\nelenburg ZInsO 2000, 437, 438). \n\n10 \n\nc) Nach anderer Meinung können auch Einkünfte aus selbständiger Tä-\n\ntigkeit unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fallen, sofern es sich um Ein-\n\nkommen \n\nim Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO handelt (MünchKomm-InsO/ \n\nStephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 \n\nRn. 103; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 50 f; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § \n\n287 Rn. 15; Ley in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 287 Rn. 30; \n\nSchmerbach ZVI 2003, 256, 261 f). \n\n11 \n\nd) Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Einkünfte des Schuld-\n\nners aus selbständiger Tätigkeit werden von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 \n\nInsO in der Regel nicht erfasst. \n\n12 \n\naa) Gegen einen Ausschluss von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit \n\nlässt sich allerdings anführen, dass nach der Begründung zum Entwurf der In-\n\nsolvenzordnung die Formulierung \"Bezüge aus einem Dienstverhältnis\" jede Art \n\nvon Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO erfasst (BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 189 - zu § 236 - i.V.m. S. 136 - zu § 92, a.E. -). Zum Arbeitseinkommen im \n\nSinne von § 850 ZPO zählen nach dessen Absatz 2 auch sonstige Vergütungen \n\nfür Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollstän-\n\ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Ob solche Einkünfte \n\naus einem abhängigen oder einem freien Dienstverhältnis erzielt werden, ist für \n\ndie Einordnung als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO nicht von ent-\n\nscheidender Bedeutung (BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschl. v. 12. Dezember \n\n2003 - IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644). \n\n13 \n\nbb) Im Wortlaut des § 287 Abs. 2 InsO hat dies jedoch keinen Nieder-\n\nschlag gefunden. Die Formulierung \"Bezüge aus einem Dienstverhältnis\" spricht \n\ndafür, dass ein Vertragsverhältnis gemeint ist, das auf eine gewisse Dauer an-\n\ngelegt und mit regelmäßigen Einkünften verbunden ist. Dies ist bei selbständi-\n\nger Tätigkeit nur ausnahmsweise der Fall. Eine Erweiterung entsprechend \n\n§ 850 Abs. 2 ZPO auf sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die \n\ndie Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil \n\nin Anspruch nehmen, fehlt in § 287 Abs. 2 InsO. \n\n14 \n\ncc) Die in § 287 Abs. 2 InsO verwendete Formulierung \"Forderungen auf \n\nBezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Be-\n\nzüge\" findet sich auch in anderen Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 81 \n\nAbs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1). Argumente für die Bestim-\n\nmung des Umfangs der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO lassen sich daraus \n\naber nicht gewinnen. In seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (BGHZ 167, 363) hat \n\nder Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Forderungen auf Bezüge aus \n\neinem Dienstverhältnis im Sinne von § 114 InsO betroffen sind, nicht für maß-\n\ngeblich gehalten, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder aus selbständi-\n\nger Tätigkeit handelte, sondern darauf abgestellt, dass es sich um Ansprüche \n\nhandelte, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzten \n\n(aaO S. 370, Rn. 16). Dieses Kriterium ist jedoch für die Bestimmung des Um-\n\nfangs der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht geeignet, weil die-\n\nse erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam wird. \n\n15 \n\ndd) Leistungen zur Altersversorgung von selbständig Tätigen können als \n\nlaufende Bezüge von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst sein. Dies \n\nrechtfertigt aber nicht den Rückschluss, dass Gleiches auch für Vergütungen \n\naus der selbständigen Tätigkeit gelten muss. \n\n16 \n\nee) Entscheidend gegen eine Einbeziehung von Einkünften aus selb-\n\nständiger Tätigkeit in den Umfang der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO spricht \n\ndie Gesetzessystematik. Nach § 295 Abs. 2 InsO gehört es zu den Obliegenhei-\n\nten des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, während der Lauf-\n\nzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den \n\nTreuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein-\n\ngegangen wäre. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass die Abtretungser-\n\nklärung nach § 287 Abs. 2 InsO die Einkünfte des selbständig tätigen Schuld-\n\nners nicht erfasst. Die Begründung zum Gesetzesentwurf, eine Zuweisung der \n\nEinkünfte des Schuldners an die Gläubiger im Wege der Vorausabtretung sei \n\nim Falle einer selbständigen Tätigkeit nicht möglich, bestätigt dies (BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 192 zu § 244). \n\n17 \n\nff) Dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO beizufügen \n\nhat, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Denn die Abtretung kann sich auf \n\nAnsprüche beschränken, die erst künftig möglicherweise entstehen. Die Ver-\n\npflichtung zur Vorlage einer Abtretungserklärung ist mithin deshalb sinnvoll, weil \n\nder Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung von der selbstän-\n\ndigen in eine abhängige Tätigkeit wechseln oder beide Tätigkeiten nebeneinan-\n\nder ausüben kann. \n\n18 \n\ne) Ob Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausnahmsweise von der Ab-\n\ntretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden, wenn ein Schuldner als \n\n\"Scheinselbständiger\" arbeitnehmerähnlich tätig ist, braucht hier nicht entschie-\n\nden zu werden. Die Umstände des vorliegenden Falles bieten für eine solche \n\nEinordnung keine Anhaltspunkte. \n\n19 \n\nf) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fallen die von der Kläge-\n\nrin geltend gemachten Ansprüche auch nicht deshalb unter die vom Schuldner \n\nN. gemäß § 287 Abs. 2 InsO erklärte Abtretung an den Treuhänder, weil \n\nin dem von ihm unterzeichneten Abtretungsformular die Formulierung \"Bezüge \n\naus einem Dienstverhältnis\" dahin erläutert war, dass sie - entsprechend der \n\nFormulierung in § 850 Abs. 2 ZPO - auch sonstige Vergütungen für Dienstleis-\n\ntungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu \n\neinem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, umfasse. Denn zugleich war in \n\ndem Abtretungsformular auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO Bezug ge-\n\nnommen. Im Übrigen ist die Abtretungserklärung des Schuldners vorrangig als \n\nProzesserklärung zu verstehen und im Zweifel danach auszulegen, was nach \n\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen \n\nInteressenlage der Partei entspricht. Geht die Erklärung hinsichtlich des Um-\n\nfangs der abgetretenen Forderungen über die gesetzlichen Anforderungen hin-\n\naus, ist sie so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung ent-\n\nsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anstrebt (BGH, \n\nBeschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, WM 2006, 1781, 1782). \n\n20 \n\ng) Erstreckte sich die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO so-\n\nnach nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, kommt es \n\nnicht darauf an, inwieweit diese möglicherweise unpfändbar und deshalb von \n\nder Abtretung ausgeschlossen waren und ob ein Schreiben des Treuhänders \n\nvom 3. Mai 2007, mit dem er dem Schuldner N. mitteilte, die von der Klä-\n\ngerin geltend gemachten Forderungen seien als Zahlungsansprüche aus einer \n\nselbständigen Tätigkeit nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst, \n\neine Rückübertragung der Ansprüche auf den Schuldner enthält. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte die geltend gemachten Forderun-\n\ngen nach Grund und Höhe bestreitet und das Berufungsgericht hierzu bisher \n\nkeine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meißen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 3 C 1132/05 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2008 - 8 S 201/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_234-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zr-234-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":23},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_234-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_234-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zr-234-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_234-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:36.824864+00:00"}}