{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_233-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZR 233/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1 Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 233/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1 \n\nDie Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen \n\nkann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen \n\nVermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - LG Schwerin \n\nAG Schwerin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Schwerin vom 28. November 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 17. Januar 2008 erließ die beklagte gesetzliche Krankenkasse we-\n\ngen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.333,43 € \n\neine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin, mit der sie \n\nauch deren Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Guthabens \n\nauf ihrem Bankkonto pfändete. Die Schuldnerin beantragte am 28. Januar 2008 \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Bank der \n\nSchuldnerin überwies am 7. Februar 2008 von dem gepfändeten Konto, auf \n\nwelchem sich damals ein Guthaben von 12.379,63 € befand, den rückständigen \n\nBetrag in voller Höhe. Am 22. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger in demselben zum Ver-\n\nwalter ernannt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Rechtshandlung der Beklagten unter Berufung auf \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung des auf \n\ndie Schuldnerin als Arbeitgeberin entfallenden Anteils an den Gesamtsozialver-\n\nsicherungsbeiträgen nicht entgegengetreten und hat deshalb schon vorprozes-\n\nsual die Hälfte des erlangten Betrages an den Kläger zurücküberwiesen. Mit \n\nseiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter noch Rückzahlung der zweiten \n\nBeitragshälfte von 2.666,71 €, die paritätisch von den vormaligen Arbeitneh-\n\nmern der Schuldnerin zu tragen war. Die Parteien streiten ausschließlich dar-\n\num, ob der Anfechtbarkeit insoweit § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt durch \n\nArt. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozial-\n\ngesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), \n\nentgegensteht. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, dessen \n\nUrteil in NZI 2009, 185 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Beklagten \n\nzurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass auch der Arbeitnehmeran-\n\nteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen der \n\n4 \n\n5 \n\nSchuldnerin entnommen worden sei und daher die Insolvenzmasse schmälere. \n\nDa die Pfändung und Einziehung des gegen die Bank gerichteten Auszah-\n\nlungsanspruchs im kritischen Zeitraum gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt \n\nseien, sei der auf diese Weise erlangte Betrag zurückzugewähren. Der Zuord-\n\nnung des hälftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Vermögen \n\nder Schuldnerin stehe die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht \n\nentgegen. Diese sei im Streitfall schon nicht einschlägig, weil die Beklagte ihre \n\nForderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Eine Maß-\n\nnahme der Einzelzwangsvollstreckung unterfalle nicht mehr dem in § 28e \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB IV verwendeten Begriff der Zahlung, welcher eine freiwillige \n\nLeistung voraussetze. Überdies erforderten Sinn und Zweck der Neuregelung \n\nauch generell keinen Ausschluss der Anfechtung. Das erklärte Ziel der Bundes-\n\nregierung, die den Gesetzentwurf eingebracht habe, sei gewesen, den \"Besitz-\n\nstand des Arbeitnehmers\" in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser \n\nZweck werde nicht gefährdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungs-\n\nträger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zurückgewähren müssten. \n\nDen Schutz der Versicherungsansprüche erreiche schon die gesetzliche Fiktion \n\nim Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Es bedür-\n\nfe dazu keiner Besserstellung der Sozialversicherungsträger in der Insolvenz \n\ndes Arbeitgebers. \n\nII. \n\n6 \n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Unzutref-\n\nfend ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, Vermögensverschiebungen, \n\nwelche die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung \n\nim Voll-\n\nstreckungswege erzwungen hatten, seien keine Zahlungen im Sinne des § 28e \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB IV. \n\n7 \n\n1. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hat das Berufungsge-\n\nricht angenommen, dass die Pfändung und Einziehung des Bankguthabens der \n\nSchuldnerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden konnte. Die \n\nPfändungs- und Überweisungsverfügung erließ die Beklagte elf Tage vor Ein-\n\nreichung des Insolvenzantrags, stellte sie der Bank als Drittschuldnerin zu und \n\nerhielt das Guthaben zehn Tage nach Antragsstellung ausgezahlt. Die während \n\nder kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist \n\ninkongruent (BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9). Weitere Voraussetzun-\n\ngen einer erfolgreichen Anfechtung verlangt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. \n\n8 \n\n2. Die Revision verfolgt den Rechtsstandpunkt der Beklagten weiter, der \n\nEinzug von Sozialversicherungsbeiträgen sei seit dem 1. Januar 2008 gemäß \n\n§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen, soweit es sich \n\num Arbeitnehmeranteile handelt. Diese Frage hat der Senat in seinem Be-\n\nschluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 749 Rn. 12) zum \n\nzeitlichen Geltungsbereich der neu geschaffenen Fiktion noch offenlassen kön-\n\nnen. Sie ist nunmehr entscheidungserheblich. Der hierauf zielende Revisions-\n\nangriff dringt jedoch nicht durch. \n\n9 \n\na) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von \n\nZahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversiche-\n\nrungsbeitrags als Rückgewähr (§ 143 InsO) im Zweipersonenverhältnis aufge-\n\nfasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug \n\ngemäß § 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenom-\n\nmene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Ar-\n\nbeitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, käme es hierauf anfechtungs-\n\nrechtlich gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nicht an. \n\nDenn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für \n\njede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 \n\n- IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11). \n\n10 \n\nb) Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesvorlagen \n\nfür die Einfügung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dem insoweit nicht Gesetz \n\ngewordenen Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der \n\nAltersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom \n\n9. März 2006 - BT-Drucks. 16/886 - und dem unverändert verabschiedeten \n\nArt. 1 Nr. 17 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches \n\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 28. September 2007 - BT-Drucks. \n\n16/6540) betont, dass der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers die Abfüh-\n\nrung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber umfasse, \n\nsoweit er nach § 28g SGB IV vom Lohn des Beschäftigten einbehalten worden \n\nsei (ebenso BAGE 97, 150 ff). Die Erfüllung dieses Leistungsteils als Besitz-\n\nstand des Arbeitnehmers müsse auch im Insolvenzfall gesichert werden. \n\n11 \n\nVon dieser Zielsetzung der Bundesregierung ausgehend kann die Wir-\n\nkungsweise ihres vom Gesetzgeber angenommenen Lösungsvorschlages für \n\ndie Rechtsauslegung nicht sicher erschlossen werden. Denn danach hätte die \n\nSchlussfolgerung näher gelegen, die Abführung einbehaltener Arbeitnehmeran-\n\nteile durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber an die gesetzlichen Einzugsstel-\n\nlen der Sozialversicherung vollziehe sich im Dreipersonenverhältnis, ähnlich \n\neinem echten Vertrag zugunsten Dritter. Dem Leistungsanspruch des Dritten \n\ngemäß § 328 Abs. 1 BGB entspräche die Forderung der Einzugsstelle auf den \n\nGesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem For-\n\nderungsrecht des Versprechensempfängers gemäß § 335 BGB entspräche der \n\narbeitsvertragliche Abführungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-\n\ngeber. Die anfechtungsrechtliche Folge dieser Sichtweise könnte sein, dass die \n\nAbführung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstellen der Sozialversiche-\n\nrung regelmäßig als Doppeldeckung nur dann hätte angefochten werden kön-\n\nnen, wenn die Voraussetzungen dazu gegenüber beiden Gläubigern bestanden \n\nhätten. Vom Vorschlag einer solchen gesetzgeberischen Lösung hat die Bun-\n\ndesregierung aus nicht dargelegten Gründen - möglicherweise überwiegenden \n\npraktischen Bedenken, weil sie die vermehrte Anfechtung von Lohnzahlungen \n\nan Arbeitnehmer erwarten ließe - indes abgesehen. \n\n12 \n\nc) Der Wortlaut von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV lässt verschiedene Aus-\n\nlegungen des fingierten Tatbestandes zu. Insbesondere bringt der Wortlaut \n\nschon keine Klarheit darüber, ob die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-\n\nden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar oder mittelbar \n\naus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten und welche Rechtshand-\n\nlung hierfür maßgeblich sein soll. Insolvenzrechtlich können sich hieraus und \n\naus weiteren Umständen erhebliche Unterschiede ergeben. \n\n13 \n\naa) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar aus seinem Vermögen er-\n\nbracht gelten, so würde es sich ohne weitere Veränderungen der Geschehens-\n\nabläufe und Rechtslage um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus \n\n§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gemäß \n\n§ 267 BGB handeln. Diese Zahlung kann nicht als zweiter Teil einer Leistungs-\n\nkette verstanden werden, weil eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers fehlt \n\nund der Arbeitgeber durch dieselbe Rechtshandlung, teils für Rechnung des \n\nArbeitnehmers, auch dessen Bruttolohnanspruch erfüllt. Deshalb würde es sich \n\num eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch \n\neine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zah-\n\nlung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO). Jedenfalls durch die \n\nErfüllung des Bruttolohnanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt der \n\nArbeitgeber auch bei dieser fingierten Fallgestaltung ein eigenes Vermögensop-\n\nfer, welches zur Benachteiligung seiner Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO \n\nführt. Dieses Vermögensopfer kann nach der Begründung des Gesetzentwurfes \n\nder Bundesregierung nicht hinweggedacht werden; denn ihre Erwägungen be-\n\nruhen gerade auf dem Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und beurteilen \n\nden vom Gesetz bestimmten tatsächlichen Zahlungsfluss als abgekürzten Leis-\n\ntungsweg (Abschöpfung an der Quelle) vom Arbeitgeber über den Arbeitneh-\n\nmer zur Einzugsstelle. Der Mittelabfluss für die Beitragsentrichtung beim Arbeit-\n\ngeber ist real, so dass sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung \n\naufgeworfene Frage hier nicht stellt, ob insgesamt nur fingierte Zahlungsvor-\n\ngänge zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr führen können. Für die fiktive \n\nBegründung einer eigennützigen Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des \n\nArbeitnehmers fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte (anders aber v.d. \n\nHeydt ZInsO 2008, 178, 183 unter V.; Bräuer ZInsO 2008, 169, 175; Kreft, \n\nFestschrift für Samwer [2008] S. 261, 272). In der Insolvenz des Arbeitgebers \n\nkann die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - zur Hälfte als mit-\n\ntelbare Zuwendung - gegenüber den Einzugsstellen im Ergebnis dann so ange-\n\nfochten werden wie bisher. \n\n14 \n\nEin Bargeschäft gemäß § 142 InsO ist bei der Anfechtung einer mittelba-\n\nren Zuwendung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstelle durch den Arbeit-\n\ngeber ausgeschlossen. Da von den Sozialversicherungsträgern in das Vermö-\n\ngen der Arbeitgeber keine Leistung gelangt, kommt ein Bargeschäft nur für das \n\nDeckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht. Der \n\nAnfechtungsgegner hat jedoch bei einer mittelbaren Zuwendung so zu stehen, \n\nals habe er den Leistungsgegenstand vom Insolvenzschuldner erworben (BGH, \n\nUrt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f). Selbst wenn man \n\ndies im Grundsatz anders sehen wollte (vgl. etwa Kreft, aaO S. 273), so wäre \n\nhier der Bargeschäftseinwand durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstre-\n\nckung innerhalb des Dreimonatszeitraums (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, \n\n353; 162, 143, 149) ausgeschlossen. \n\n15 \n\nErweiterte man die Fiktion in der Weise, dass der Zahlungsweg der Ar-\n\nbeitnehmeranteile von der Quelle zur Einzugsstelle als Leistungskette vom Ar-\n\nbeitgeber zum Arbeitnehmer und von dort weiter infolge einer fiktiven Rechts-\n\nhandlung des Arbeitnehmers an das Endziel verläuft, so wäre die Anteilsabfüh-\n\nrung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Erfüllung des Bruttolohnanspruchs \n\nnur gegenüber dem Arbeitnehmer anzufechten. Damit würde aber der Besitz-\n\nstand des Arbeitnehmers, der ihm durch die Abführung des Arbeitnehmeranteils \n\nverschafft worden ist, nicht gesichert, sondern im Gegenteil gefährdet werden. \n\nDer Arbeitnehmer könnte verpflichtet sein, den mit Erfüllung des Bruttolohnan-\n\nspruchs fiktiv in sein Vermögen übernommenen Arbeitnehmeranteil des Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeitrages dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers \n\nnach § 143 InsO zurück zu gewähren. Entgegen dem von der Revision in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat eingenommenen Standpunkt könnte \n\neine entsprechend erweiterte Fiktion vor dem Tatbestand des § 143 Abs. 1 \n\nInsO nicht halt machen und würde somit den nur fiktiven ebenso wie einen ech-\n\nten Leistungsempfänger dem Rückgewährrisiko aussetzen. Dieses Risiko wür-\n\nde auch nicht ausgeglichen durch die Chance, dass dann im Falle der Arbeit-\n\nnehmerinsolvenz dessen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger (§ 313 \n\nAbs. 2 InsO) die fiktive Zahlung des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle viel-\n\nleicht ebenfalls anfechten könnten, so dass die Einzugsstellen der Sozialversi-\n\ncherungsträger gezwungen sein könnten, nunmehr in der (Verbraucher-) Insol-\n\nvenz von Arbeitnehmern die fiktiv von diesen gezahlten Arbeitnehmeranteile \n\nzurückzugewähren. Das braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil \n\nohnehin feststeht, dass die Folgen einer dermaßen erweiterten Fiktion dem \n\narbeitnehmerschützenden Zweck des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zuwiderlie-\n\nfen. \n\n16 \n\nbb) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Vermögen erbracht \n\ngelten, so liefe die mittelbare Zuwendung vom Arbeitnehmer über den Arbeit-\n\ngeber an die Einzugsstelle. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber wäre als Zah-\n\nlungsmittler des Beschäftigten zu behandeln. In diese Rolle wollte die Bundes-\n\nregierung den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerzahlung trotz eigener Abfüh-\n\nrungspflicht gemäß § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG durch ihren mit § 28e Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB IV wortgleichen Vorschlag eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in Art. 3 ihres \n\nGesetzentwurfs vom 9. März 2006 (BT-Drucks. 16/886 S. 13) hineindrängen. \n\nDem lag die fragwürdige Annahme zugrunde, die Rechtslage sei auf den \n\nRechtsgebieten der Lohnsteuerabführung und Entrichtung der Gesamtsozial-\n\nversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber \"vergleichbar\" und solle deshalb \n\nmit den vorgeschlagenen § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 28e Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB IV einheitlich geregelt werden. Voraussetzung der hier erörterten Rollen-\n\nverteilung ist aber, dass nach § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer selbst \n\nSchuldner der Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber als Dritter gemäß § 267 BGB \n\nerfüllen kann. \n\n17 \n\nDer Steuerabzug vom Arbeitslohn gemäß § 38 Abs. 1 und 3 EStG kann \n\nim Dreipersonenverhältnis tatsächlich allenfalls das erste Teilstück einer Leis-\n\ntungskette vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Finanzamt sein; denn \n\nmit dem Lohnabzug ist weder die Abführungspflicht des Arbeitgebers aus § 41a \n\nAbs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt noch die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt. Die \n\nAnfechtung dieser Leistungen fände dann innerhalb der einzelnen Teilstücke \n\nder Leistungskette statt. Erhielte das Finanzamt dagegen die Lohnsteuer durch \n\nmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers, durch die zu-\n\ngleich die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt und sein Bruttolohnanspruch \n\nerfüllt wird, so würde die Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nicht mehr in \n\nder Arbeitgeber-, sondern in der Arbeitnehmerinsolvenz stattfinden müssen. \n\nAllerdings würde auch diese Verlagerung nur um den Preis einer nicht stets un-\n\nanfechtbaren Bruttolohnzahlung an den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeber-\n\ninsolvenz möglich sein. \n\n18 \n\nEine dem genannten Entwurf eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG entspre-\n\nchende Wirkungsweise von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach allem nicht \n\nanzunehmen. Es fehlt an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeit-\n\nnehmer und Einzugsstelle. Dieses kann durch die Fiktion einer (mittelbaren) \n\nZahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers nicht ersetzt werden. Vielmehr \n\nmüsste dann § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV geändert werden. Außerdem würde \n\ndas neu entstehende Anfechtungsrisiko für den Arbeitnehmer dem erklärten \n\nZweck des Regelungsvorschlags widersprechen, dessen Besitzstand hinsicht-\n\nlich der Arbeitnehmeranteile in der Insolvenz (gemeint wohl: des Arbeitgebers) \n\nzu schützen. \n\n19 \n\nd) Der Senat verkennt nicht, dass das von der Bundesregierung in ihrem \n\nGesetzentwurf vom 28. September 2007 verschleierte Ziel des § 28e Abs. 1 \n\nSatz 2 SGB IV ebenso wie in ihrer früheren Vorlage vom 9. März 2006, wo die-\n\nses offen angesprochen worden ist (BT-Drucks. 16/886 S. 15), hauptsächlich \n\nder Schutz der Sozialversicherungsträger vor Beitragsrückgewähr in der Insol-\n\nvenz von Arbeitgebern gewesen sein kann. So ist die Vorlage vom 28. Sep-\n\ntember 2007 während der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen \n\nBundestag auch von dem Abgeordneten Anton Schaaf (Protokoll der 118. Sit-\n\nzung vom 11. Oktober 2007 S. 12324 B und C) und fast von dem gesamten \n\nrechtswissenschaftlichen Schrifttum und einem Teil der Instanzgerichte ver-\n\nstanden worden. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist schon nicht \n\nfeststellbar, ob diese Zielsetzung von den gesetzgebenden Körperschaften in \n\nihren Regelungswillen aufgenommen worden ist. Dagegen spricht, das weder \n\nim Deutschen Bundestag noch im Bundesrat die Vorlage vom 28. September \n\n2007 in den für das Insolvenzrecht zuständigen Ausschüssen beraten worden \n\nist. \n\n20 \n\nEine Fiktion, mit welcher sich der Gesetzgeber behilft, indem er für die \n\nRechtsanwendung einen tatsächlich nicht bestehenden Sachverhalt schafft, \n\nkann nur in beschränktem Umfang nach dem verfolgten Ziel ausgelegt werden. \n\nWelche Rechtsfolgen der fingierte Tatbestand hat, bestimmt das sonstige \n\nRecht, an welches der Richter gebunden ist und welches der Bundesgerichts-\n\nhof hier anderweitig ausgelegt hat. Ergibt sich danach aus einer gesetzlichen \n\nFiktion nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen hat, so \n\nkann der Richter ihn vor seinem Rechtsirrtum nicht schützen. Lediglich dann, \n\nwenn der fingierte Tatbestand selbst auslegungsbedürftig und auslegungsfähig \n\nist, kann der Richter die Auslegung des bindend unterstellten Sachverhalts so \n\nvornehmen, dass der Zweck einer Fiktion nach den allgemeinen Gesetzen \n\nmöglichst erreicht wird. In diesem Sinne ist der Senat bei seiner Entscheidung \n\nverfahren. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwerin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 17 C 64/08 - \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 100/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28g","ref_norm":"28g","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-233-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:37.007685+00:00"}}