{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_220-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZR 220/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 61 Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenz- masse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat- te. InsO § 60 Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangs- verwalters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 220/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 61 \n\nKönnen die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenz-\n\nmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür \n\ndem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat-\n\nte. \n\nInsO § 60 \n\nDen Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche \n\ndes mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangs-\n\nverwalters. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - LG Neuruppin \nAG Perleberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 4. August 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH. In diesem Verfahren \n\nzeigte er am 22. Dezember 2003 Masseunzulänglichkeit an. Diese Anzeige \n\nwurde am 14. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 21. Juli 2004 bean-\n\ntragte er aufgrund einer zugunsten der Masse eingetragenen Grundschuld, die \n\nden Anspruch auf Einzahlung des halben Stammkapitals der Schuldnerin si-\n\ncherte, die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein dem Gesellschafter R. \n\n E. gehörendes Grundstück, das dieser mit seiner Familie be-\n\nwohnte. Mit Anordnungsbeschluss vom 23. August 2004 bestellte das Amtsge-\n\nricht Neuruppin den Kläger zum Zwangsverwalter. Nach vergeblichen Aufforde-\n\nrungen, eine Kostendeckungszusage für eine Gebäude- sowie eine Haus- und \n\nGrundbesitzerversicherung abzugeben, nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom \n\n9. September 2004 den Zwangsverwaltungsantrag zurück. Einnahmen aus der \n\nZwangsverwaltung, aus denen der Kläger seinen Vergütungsanspruch hätte \n\nbefriedigen können, gab es nicht. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die \n\nfestgesetzte Vergütung aus der Masse zu bezahlen. Dieser weigerte sich unter \n\nHinweis auf die bestehende Masseunzulänglichkeit. Mit der Klage verlangt der \n\nKläger vom Beklagten persönlich Begleichung seines Vergütungs- und Ausla-\n\ngenersatzanspruchs. \n\n2 \n\nIn erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach \n\n§§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Eine Haftung kom-\n\nme insbesondere nicht aus § 61 InsO in Betracht. Diese Vorschrift schütze \n\nMassegläubiger, die aufgrund einer Unternehmensfortführung das Vermögen \n\nder Masse mehrten oder dieser sonst einen Vorteil verschafften. Es erscheine \n\nzweifelhaft, ob die aus der Tätigkeit eines Zwangsverwalters der Masse zuflie-\n\nßenden Vorteile allein ausreichten, um ihn mit Personen gleichzusetzen, die \n\nvertragliche Geschäftsbeziehungen mit einem insolventen Unternehmen unter-\n\nhielten. Der Zwangsverwalter sei aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht mit \n\neinem Vertragspartner zu vergleichen. Er erhalte sein Amt durch das Gericht \n\nund handele frei von der Einflussnahme der Vollstreckungsbeteiligten. Ent-\n\nscheidend sei, dass er hinsichtlich seiner Vergütung bereits einen hinreichen-\n\nden gesetzlichen Schutz genieße. Er sei ermächtigt, den Kostenaufwand für \n\nseine Vergütung direkt aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten. \n\nReichten diese nicht aus, könne er die Einzahlung eines Kostenvorschusses \n\ndurch den Gläubiger herbeiführen, dem andernfalls die Verfahrenseinstellung \n\ndrohe. Eines weitergehenden Schutzes durch Rückgriff auf den Insolvenzver-\n\nwalter persönlich bei erlittenem Ausfallschaden bedürfe es nicht. Soweit es eine \n\nLücke bei der Deckung seines Anspruchs auf Mindestvergütung im Fall der \n\nMasseinsuffizienz geben könne, sei dies hinzunehmen. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Obwohl es sich bei dem Zwangsverwaltervergütungsanspruch des \n\nKlägers nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse um eine Massever-\n\nbindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, ZIP 2004, \n\n1521), scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus. \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht von der Unanwendbarkeit des § 61 \n\nInsO auf den Anspruch des Klägers ausgegangen. Die Vorschrift gewährt Mas-\n\nsegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenz-\n\nverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nwerden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Grundge-\n\ndanke der Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, \n\ndie aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekom-\n\nmen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil ver-\n\nschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129; BGHZ 161, 236, 239 f). Mit der \n\nVorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden. Die Bereit-\n\nschaft, der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das \n\nAusfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters ge-\n\nmindert wird. Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 InsO in erster Linie die \n\nBegründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss, die Erfül-\n\nlungswahl bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegen-\n\nseitiger Verträge und die unterlassene Kündigung von Dauerschuldverhältnis-\n\nsen. Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er \n\nzur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in \n\nder Lage sein wird, bezieht sich nur auf die primären Erfüllungsansprüche und \n\nnicht auf Sekundäransprüche (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR \n\n235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5). Gesetzliche Schuldverhältnisse oder \n\nEinstandspflichten der Masse, die nur mittelbar auf einer Rechtshandlung des \n\nInsolvenzverwalters beruhen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. \n\n8 \n\nDie Lage eines auf Antrag des Insolvenzverwalters mit der Zwangsver-\n\nwaltung eines Grundstücks betrauten Zwangsverwalters ist nicht mit der eines \n\nder genannten Massegläubiger gleichzusetzen. Er erwirbt lediglich einen Se-\n\nkundäranspruch auf Ausgleich seiner Vergütungs- und Auslagenforderung ge-\n\ngen die Insolvenzmasse, wenn er aus dem verwalteten Grundstück keine Ein-\n\nnahmen erzielen kann. Dieser Anspruch ist nur mittelbare Folge der Uneinbring-\n\nlichkeit seiner Vergütung. Unmittelbar begründet der Insolvenzverwalter durch \n\nseinen Antrag auf Zwangsverwaltung keinen Anspruch des Zwangsverwalters \n\ngegen die Insolvenzmasse. Dieser ist zunächst nur dem Gericht gegenüber zur \n\nsorgfältigen Amtsführung verpflichtet. Vertragliche Beziehungen zwischen der \n\nInsolvenzmasse und dem Zwangsverwalter, aufgrund derer dieser Leistungen \n\nan die Masse zu erbringen haben könnte, entstehen nicht. \n\n9 \n\n2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insol-\n\nvenzverwalters für Vergütungsansprüche des Zwangsverwalters. Diese Vor-\n\nschrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber \n\nschuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflich-\n\ntung des Insolvenzverwalters, bei Beantragung einer Zwangsverwaltung die \n\nInteressen des Zwangsverwalters an der Deckung seines Vergütungs- und Aus-\n\nlagenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Der Zwangsverwalter ist nicht Betei-\n\nligter des Insolvenzverfahrens. Die Revisionsbegründung führt nichts dazu aus, \n\naufgrund welcher Vorschriften der Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter \n\nspezifische Pflichten gegenüber dem Zwangsverwalter obliegen sollen. Der In-\n\nsolvenzverwalter bedient sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Ver-\n\nfahrens, um Ansprüche der Insolvenzmasse zwangsweise durchzusetzen. In \n\neinem solchen Fall trifft den Insolvenzverwalter keine Verpflichtung, das Verfah-\n\nren nur mit Rücksicht auf die Erfüllbarkeit eventueller Kostenerstattungsansprü-\n\nche des Gegners zu führen (BGHZ 148, 175, 178 f; 154, 269, 274; 161, 236, \n\n240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZInsO 2006, 100, 101 \n\nRn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 74 ff; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 60 \n\nRn. 45; Lüke \n\nin Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 60 Rn. 28; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 39; Pape in Pape/Graeber, Handbuch der \n\nInsolvenzverwalterhaftung Teil 3 Rn. 13, 71 ff; G. Fischer WM 2004, 2185, \n\n2189). Ebenso wie sich der Insolvenzverwalter im Fall der Prozessführung bei \n\nunzulänglicher Masse eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege \n\nbedient, dessen Betreiben nur in Ausnahmefällen eine Haftung begründen \n\nkann, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz geführt \n\nwird (vgl. BGHZ 36, 18, 20 ff; 95, 10, 19 ff; 154, 268, 273), betreibt der Verwal-\n\nter auch bei einem Antrag auf Zwangsverwaltung nur ein Verfahren, das jeder-\n\nmann zugänglich sein muss. Das durch die Möglichkeit der Vorschussentnah-\n\nme begrenzte Ausfallrisiko des Zwangsverwalters kann deshalb eine Haftung \n\ndes Insolvenzverwalters aufgrund der Inanspruchnahme eines derartigen Ver-\n\nfahrens im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht rechtfertigen. Folge wäre an-\n\ndernfalls eine unzulässige Beschränkung der vollstreckungsrechtlichen Hand-\n\nlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Perleberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 C 277/05 - \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2008 - 4 S 44/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-220-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zr-220-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:54.797243+00:00"}}