{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_218-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"IX ZR 218/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F.; AO § 233a Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinner- höhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zins- schaden zu mindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 218/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nStBerG § 68 a.F.; AO § 233a \n\nHat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen \n\nzu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen \n\nBerater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, \n\nwelcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, \n\nselbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinner-\n\nhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zins-\n\nschaden zu mindern. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November \n\n2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n8. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist seit 1997 Kommanditist der C. \n\n KG (im Folgenden: KG), die von der beklagten Steuerbera-\n\ntungsgesellschaft vertreten wird. Die KG erwarb aufgrund notarieller Urkunde \n\nvom 21. Dezember 1996 ein Anwesen mit Büro- und Geschäftsgebäude. Die \n\nVerkäuferin behielt sich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren und übte diese Opti-\n\non am 20. Januar 1997 für den ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises aus. \n\nDie Finanzverwaltung vertrat in der Folge die Auffassung, bereits der 1996 als \n\numsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis enthalte einen verhältnismäßigen \n\nVorsteueranteil, und änderte am 10. September 1997 durch Bescheid an die \n\nKG die gesondert und einheitlich festgestellten Verluste der Gesellschafter ent-\n\nsprechend. In der 1998 eingereichten, von der Beklagten vorbereiteten Steuer-\n\nerklärung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Veranla-\n\ngungszeitraums 1997 machte die KG als Werbungskosten bei den Einkünften \n\naus Vermietung und Verpachtung auch die für 1996 bereits anerkannten Vor-\n\nsteueranteile geltend. Das Finanzamt stellte die Verluste des Veranlagungszeit-\n\nraums 1997 mit Bescheid vom 10. November 1998 zunächst erklärungsgemäß \n\nfest. \n\n2 \n\nNach einer Betriebsprüfung bei der KG änderte das Finanzamt am \n\n7. August 2002 den Bescheid vom 10. November 1998 und berücksichtigte \n\nnunmehr die bereits für 1996 anerkannten Vorsteuern im Veranlagungszeitraum \n\n1997 nicht mehr. Um die wegfallenden Verluste steuerlich auszugleichen, zog \n\ndie KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für die Jahre 1999 bis 2002 \n\ngeltend gemacht worden waren. Das Finanzamt hob daraufhin nach Ausset-\n\nzung der Vollziehung den geänderten Feststellungsbescheid vom 7. August \n\n2002 wieder auf und änderte stattdessen am 6. April 2006 die zuvor für die \n\nVeranlagungszeiträume 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. \n\n3 \n\nÜber diese Vorgänge wurden die Kommanditisten, darunter der Kläger, \n\nvon der Beklagten durch Schreiben vom 22. November 2002, 24. August 2005 \n\nund 7. Oktober 2005 unterrichtet. In dem erstgenannten Schreiben wies die Be-\n\nklagte auch darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs \n\nSteuernachzahlungen fällig werden könnten, die mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen \n\nseien. \n\n4 \n\nDie gegenüber dem Kläger zuletzt ergangenen Einkommensteuerbe-\n\nscheide vom 25. April 2006 belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für die Ver-\n\nanlagungszeiträume 1999 bis 2002 von zusammen 14.838 €. Von diesem Be-\n\ntrag hat der Kläger als Schadensersatz für unzureichende Beratung von der \n\nBeklagten drei Viertel verlangt nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von \n\n837,52 €. Die Beklagte hat die Schadensberechnung beanstandet und die Ein-\n\nrede der Verjährung erhoben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatz von 6.361,13 € \n\nzuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von \n\n603,93 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf \n\ndie Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an \n\nden Kläger einen Schadensersatz von insgesamt 10.256,06 € zuzüglich Zinsen \n\nsowie 837,52 € für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung zu zah-\n\nlen. \n\n6 \n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) führt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage \n\nwegen Anspruchsverjährung. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem mehrfach veröffentlichten Urteil (vgl. \n\nDB 2009, 278; DStR 2009, 555 m. Anm. Meixner; Stbg 2009, 379 m. Anm. \n\nPestke) angenommen, dass sich die Verjährung des streitigen Schadenser-\n\nsatzanspruchs noch gemäß § 68 StBerG a.F. beurteile. Im Widerspruch dazu \n\nsteht seine Schlussfolgerung, der Anspruch des Klägers sei erst mit Zugang der \n\nletztgültigen Feststellungsbescheide vom 6. April 2006 für die Jahre 1999 bis \n\n2002 entstanden, welche Grundlage der letztgültigen Einkommensteuerbe-\n\nscheide des Klägers vom 25. April 2006 mit den darin festgesetzten Nachzah-\n\nlungszinsen gewesen seien. \n\nII. \n\n9 \n\nFür den Beginn und die Dauer der Verjährung gemäß Art. 229 § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB ist die mit Wir-\n\nkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung \n\nvon Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) aufgehobene Vorschrift des \n\n§ 68 StBerG hier weiterhin anwendbar. Denn die Revision rügt zutreffend, dass \n\ndie Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruchs bereits mit der Be-\n\nkanntgabe des geänderten Bescheids vom 7. August 2002 über die gesonderte \n\nund einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1997 begonnen habe, nicht \n\nerst - wie vom Berufungsgericht angenommen - mit Bekanntgabe der Feststel-\n\nlungsbescheide vom 6. April 2006. \n\n10 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ge-\n\nklärt, dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, \n\nwenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des \n\nBeraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert \n\nhat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag \n\nauch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, \n\ndass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird \n\n(BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR \n\n246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 \n\nRn. 14). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit \n\neinem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzan-\n\nspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf \n\ngesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO; v. 29. Mai \n\n2008 aaO). In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs \n\ngegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung \n\nabhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, \n\nmit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, \n\n§ 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, \n\nUrt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 \n\n- IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, \n\nWM 2008, 613, 614 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbe-\n\nscheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen \n\nselbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß \n\n§ 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 \n\n- IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v. 13. Dezember 2007 \n\n- IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11, 12; v. 7. Februar 2008 - IX ZR \n\n198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 16). Maßgebend ist, wann das Feststel-\n\nlungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein \n\nweiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbe-\n\nhörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat (BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, \n\nUrt. v. 13. Dezember 2007 aaO Rn. 12; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 18). Dies \n\nsetzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein \n\nLeistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steu-\n\nerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungs-\n\nklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. \n\nSchon der Grundlagenbescheid vom 7. August 2002 verdichtete das hier seit \n\n1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit ho-\n\nher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, \n\nwelche die Ersatzpflicht der Beklagten für die drohenden Nachversteuerungs-\n\nzinsen feststellen sollte, war dem Kläger von diesem Zeitpunkt an möglich und \n\nzuzumuten. Das genügt für den Beginn der Anspruchsverjährung gemäß § 68 \n\nStBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine \n\nausreichende Beachtung geschenkt. \n\n11 \n\nBereits mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 7. August 2002 \n\nstand fest, dass die Finanzverwaltung den doppelten Werbungskostenansatz in \n\nden Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 erkannt hatte und die für das Jahr \n\n1997 bisher anerkannten Verluste um die auf das Jahr 1996 entfallenden Be-\n\nträge herabsetzte. Eine entsprechende Nachversteuerung war unvermeidbar. \n\nDenn aus dem Grundlagenbescheid ergab sich mit bindender Wirkung für den \n\nfolgenden Steuerbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO eine entsprechende Steuer-\n\nschuld des Klägers, zu der kraft Gesetzes die hier als Schaden geltend ge-\n\nmachten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 und 3 AO hinzutraten. \n\nAuch für die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid entgegen der von der \n\nRevisionserwiderung vertretenen Ansicht gemäß § 233a Abs. 3 und 5 AO mit-\n\ntelbare Bindungswirkung. Denn mit dem gebundenen Folgebescheid ist nach \n\ndiesen Vorschriften auch die bisherige Zinsfestsetzung nach Maßgabe der er-\n\nhöhten Steuerfestsetzung zu ändern. \n\n12 \n\n2. Die weiteren Maßnahmen der Beklagten und der KG dienten vorzugs-\n\nweise der Schadensminderung. Infolge der verringerten Verlustzuweisungen im \n\nVeranlagungszeitraum 1997 musste der Kläger zusätzliche Gewinne versteu-\n\nern. Diese Steuerlast konnte auf spätere Zeiträume verschoben werden, indem \n\ndie KG Sonderabschreibungen in das Jahr 1997 vorzog. Dieses Vorziehen \n\nmusste jedoch zu entsprechenden Gewinnerhöhungen der Folgejahre führen. \n\nDie schließlich in die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 fallenden Steuer-\n\nnachzahlungen bewirkten gemäß § 233a Abs. 2 AO einen späteren Beginn der \n\nNachzahlungszinsen als die drohende Steuernachzahlung für 1997. In diesem \n\nSchaden konkretisierte sich jedoch weiter das mit dem Festsetzungsände-\n\nrungsbescheid vom 7. August 2002 bereits verwirklichte Schadensrisiko, wel-\n\nches durch die Steuererklärung der KG für den Veranlagungszeitraum 1997 \n\nund den hierauf beruhenden Feststellungsbescheid vom 10. November 1998 \n\nbegründet worden war. \n\n13 \n\n3. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung demgegenüber auf das \n\nSenatsurteil vom 20. Juni 1991 (IX ZR 226/90, NJW 1991, 2833, 2834 f), in \n\ndem es um den Ersatz von Darlehenszinsen zur Finanzierung erhöhter Steuer- \n\nund Steuervorauszahlungen ging. Der Senat hat in dieser Entscheidung den \n\nverjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit für Folgeschäden von \n\nSteuerfestsetzungen gerade nicht auf die einzelnen steuerrechtlichen Veranla-\n\ngungszeiträume beschränkt, sondern die in diese Richtung gehende ältere \n\nRechtsprechung des IVa-Zivilsenats aufgegeben (aaO S. 2835 unter II. 3. a, \n\nbb). \n\n14 \n\nDie im Jahre 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 \n\neingetretenen Verjährung infolgedessen nicht mehr rechtzeitig hemmen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2008 - 2 O 181/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2008 - 8 U 26/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_218-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/ix-zr-218-08","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_218-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_218-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/ix-zr-218-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_218-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:34.632762+00:00"}}