{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_215-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZR 215/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 215/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 17. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 17. September 2008 wird die Revision zugelas-\n\nsen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 410.640 € verurteilt wur-\n\nde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung von 410.640 €, wie sich aus dem Senatsurteil \n\nvom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 (z.V.b.) ergibt, auf das vollinhaltlich \n\nBezug genommen wird. \n\n2. Hingegen ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Beklagte \n\ngegen die unstreitige Klageforderung in Höhe von 34.800 € mit auf sie nach \n\nZahlung von Insolvenzausfallgeld gemäß § 187 Abs. 3 SGB III übergegangenen \n\nForderungen aufrechnet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Der \n\nWirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. \n\n3 \n\na) Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachtei-\n\nligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-\n\nständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-\n\nfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. \n\n22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11). \n\n4 \n\nb) Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare \n\nRechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des \n\nspäteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An-\n\nfechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-\n\ngruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-\n\nInsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich \n\njedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubi-\n\nger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). \n\nDanach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner \n\nim Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, \n\n1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind \n\nRechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von \n\nInsolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Auf-\n\nrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober \n\n2009, aaO Rn. 16 ff). \n\n5 \n\nc) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil \n\ndie Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des \n\nAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nSchuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der \n\nBeklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 \n\nInsO) vor. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 O 2205/07 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-215-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:12.404469+00:00"}}