{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_214-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZR 214/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 103; BGB §§ 133 B, 157 Ge Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitneh- mern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insol- venz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstel- lung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insol- venzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohn- zahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 214/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 103; BGB §§ 133 B, 157 Ge \n\nVerpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber \n\nder Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitneh-\n\nmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende \n\nBeschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insol-\n\nvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstel-\n\nlung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insol-\n\nvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohn-\n\nzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 - OLG Naumburg \n\n LG Dessau-Roßlau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-\n\nter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar \n\n2004 über das Vermögen der M. , G. \n\nmbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. \n\nDer Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten B. \n\n die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-\n\nsung auf die Dauer eines Jahres erteilt. Am 5./15. Mai 2003 schlossen die Par-\n\nteien einen \"Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-\n\nService-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes \n\nBuch (SGB III)\" im sozialen Bereich; einen inhaltlich gleichlautenden Vertrag \n\nvereinbarten sie ebenfalls am 15. Mai 2003 im büro- und kaufmännischen Sek-\n\ntor. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungs-\n\nbeschreibung und ein Preisangebot Gegenstand der vertraglichen Einigung. \n\n3 \n\nNach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, \n\neine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit \n\n§ 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts Wittenberg einzurichten und \n\nals organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom \n\nArbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages \n\nüber Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-\n\nverhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlas-\n\nsung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau-\n\nschale in Höhe von 1.400 €. \n\n4 \n\nIm Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife - \n\nSchuldnerin die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief \n\ndie zwischenzeitlich bis zum 7. Februar 2005 verlängerte Erlaubnis für ge-\n\nwerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der Schuldnerin am \n\n16. Februar 2004. Der Kläger verlangt für den Monat Februar 2004 von der Be-\n\nklagten Zahlung von Fallpauschalen in Höhe des rechnerisch unstreitigen Be-\n\ntrages von 88.102 €. Das Berufungsgericht hat der von dem Landgericht abge-\n\nwiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision \n\nbegehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung der ungeschmälerten Fallpau-\n\nschale werde nicht dadurch berührt, dass den Arbeitnehmern im fraglichen \n\nZeitpunkt kein Lohn gezahlt worden sei. Der Sache nach berufe sich die Be-\n\nklagte auf die aus § 103 Abs. 1 InsO folgende fehlende Durchsetzbarkeit der \n\nKlageforderung. Bilde die Lohnzahlung durch die Schuldnerin eine Gegenleis-\n\ntung für die Zahlung der Fallpauschale, liege ein beiderseits nicht vollständig \n\nerfüllter Vertrag mit der Folge vor, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis ste-\n\nhenden Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit verlören. Für die Anwendung des \n\n§ 320 BGB sei erst Raum, wenn der Kläger ein Erfüllungsverlangen geltend \n\nmache. Eine solche - auch konkludente - Erklärung liege nicht vor, weil der Klä-\n\nger von der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die Schuldnerin ausge-\n\nhe. \n\n8 \n\nDie Lohnzahlung an die Arbeitnehmer sei keine im Gegenseitigkeitsver-\n\nhältnis zu der Zahlung der Fallpauschale stehende Leistung. Ein solches in den \n\nVerträgen nicht ausdrücklich vorgesehenes Gegenseitigkeitsverhältnis ergebe \n\nsich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung. Zu den von der Schuldnerin \n\ngegenüber der Beklagten übernommenen Leistungspflichten gehöre nicht die \n\nZahlung der Löhne an die Arbeitnehmer. Die Schuldnerin sei im Verhältnis zur \n\nBeklagten nur verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu \n\nbegründen. Ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Beklagten, neben \n\nden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Lohnzahlung zu erhalten, sei nicht er-\n\nsichtlich, weil sie mit der Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäfti-\n\ngungsverhältnisse von der Pflicht zu Entgeltersatzleistungen entbunden sei. Ein \n\neigener Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung der Löhne an die Arbeit-\n\nnehmer befreie die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von In-\n\nsolvenzausfallgeld. Die Höhe der Pauschale und ihre Degression deuteten nicht \n\ndarauf hin, dass damit die Lohnzahlung durch die Schuldnerin an die Arbeit-\n\nnehmer bezweckt werde. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht ist den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessen-\n\ngerechte Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht gerecht geworden. Sie \n\nergibt, dass die Schuldnerin gegenüber der Beklagten als Gegenleistung für die \n\nGewährung der Fallpauschalen zur Lohnzahlung an die von ihr eingestellten \n\nArbeitnehmer verpflichtet ist (§ 320 BGB). Mangels Lohnzahlung seitens der \n\nSchuldnerin kann die Beklagte die Entrichtung der Fallpauschalen verweigern. \n\n10 \n\n1. Bilden die seitens der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringen-\n\nden Lohnzahlungen eine Gegenleistung im Sinne des § 320 BGB für die von \n\nder Beklagten versprochenen Fallpauschalen, liegt im Zeitpunkt der Insolvenz-\n\neröffnung ein beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Vertrag nach \n\n§ 103 InsO vor. Diese Vorschrift wird im Streitfall nicht durch § 116 InsO ver-\n\ndrängt, weil es sich um einen Vertrag sui generis handelt. Sie wäre selbst dann \n\nunanwendbar, wenn man von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) \n\nausginge, weil das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Ge-\n\nschäftsherrn, sondern des Geschäftsbesorgers eröffnet wurde (MünchKomm-\n\nInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 116 Rn. 4; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 116 Rn. 21). \n\nDa der Kläger die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat, greift § 103 Abs. 2 \n\nInsO ein. \n\n11 \n\na) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus \n\ngegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung be-\n\nwirkt. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre \n\nDurchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung hat wegen der beiderseitigen Nicht-\n\nerfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) zur Folge, dass diese ihre \n\nnoch ausstehenden Erfüllungsansprüche nur durchsetzen können, soweit es \n\nsich um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen han-\n\ndelt (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR \n\n162/04, WM 2006, 144, 146; Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840, \n\n841 Rn. 11). \n\n12 \n\nb) Falls der Vertragspartner vor Insolvenzeröffnung im Unterschied zu \n\ndem Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat, steht dem Vertragspartner ein der \n\nTeilleistung entsprechender Anspruch auf die Gegenleistung als Insolvenzforde-\n\nrung zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 25); in diesem Fall kann der \n\nInsolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Vertragspartner nicht geltend \n\nmachen (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 28). Sofern der Schuldner vor \n\nVerfahrenseröffnung anders als sein Vertragspartner teilweise geleistet hat, \n\nkann der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine der tatsächlich bewirkten Leis-\n\ntung entsprechende anteilige Vergütung beanspruchen \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 32). Von beiden Vertragspartnern vor Insolvenzeröff-\n\nnung erbrachte gleichwertige Teilleistungen werden in ihrer Wirksamkeit von \n\nder Insolvenzeröffnung nicht berührt (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 \n\nRn. 37). Haben beide Seiten bis zur Insolvenzeröffnung keine Teilleistungen \n\nerbracht, steht dem Insolvenzverwalter mangels eines Erfüllungsverlangens \n\nwegen der Einrede aus § 320 BGB kein durchsetzbarer Anspruch gegen seinen \n\nVertragspartner zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 17). \n\n13 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die den \n\nKlageforderungen zugrunde liegenden Leistungen vor Insolvenzeröffnung ord-\n\nnungsgemäß erfüllt, lässt die gebotene beiderseits interessengerechte Ausle-\n\ngung der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmungen vermissen. \n\n14 \n\na) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bin-\n\ndend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in ers-\n\nter Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den \n\ndiesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995, \n\n1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden \n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser \n\nGrundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzu-\n\nführen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem \n\nInhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessen-\n\ngemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der \n\nParteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe \n\nhatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW \n\n1998, 3268, 3269 f). \n\n15 \n\nb) Eine diese Grundsätze beachtende Auslegung der Parteivereinbarung \n\nergibt, dass die Schuldnerin von der Beklagten die Zahlung der Fallpauschalen \n\nnur verlangen kann, wenn sie ihrerseits entsprechend der mit der Beklagten \n\ngetroffenen Vereinbarung die tarifvertraglich geschuldeten Löhne an ihre Ar-\n\nbeitnehmer tatsächlich entrichtet. \n\n16 \n\naa) Der Vertragswortlaut sieht unter \"Vertragsgegenstand\" ausdrücklich \n\nvor, dass die Schuldnerin \"Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Be-\n\nschäftigungsverhältnisse\" einstellt und eine \"vermittlungsorientierte Arbeitneh-\n\nmerüberlassung\" durchführt. Ferner ist unter \"Gestaltung der Arbeitsverhältnis-\n\nse\" geregelt, dass sich \"das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingun-\n\ngen gemäß § 434g Abs. 5 SGB III nach einem Tarifvertrag über Arbeitnehmer-\n\nüberlassung\" richten. \"Verleihfreie Zeiten\" sind von der Schuldnerin für \"ar-\n\nbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurz-\n\nzeitqualifizierungen zu nutzen, ohne dass die insoweit eventuell anfallenden \n\nKosten vom Arbeitsamt gesondert vergütet werden\". Die Schuldnerin erhält \"für \n\nihre Tätigkeit vom Arbeitsamt ein Honorar\", das \"aus einer monatlichen Fallpau-\n\nschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie besteht\". \n\nAls \"monatliche Fallpauschale\" wurde für \"jeden eingestellten Arbeitslosen\" ein \n\nBetrag von 1.400 € vereinbart, der sich ab dem vierten Kalendermonat auf 75 % \n\nund ab dem siebten Kalendermonat auf 50 % des Grundbetrags reduziert. Au-\n\nßerdem ist ausdrücklich vertraglich festgelegt, dass \"die Gewährung weiterer \n\nErmessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (z.B. Lohnkostenzuschüsse) \n\nnicht möglich ist\". Diese Regelungen werden zudem in der als Vertragsbestand-\n\nteil geltenden Leistungsbeschreibung wiederholt. Diese Vertragsbestimmungen \n\nlassen unzweideutig erkennen, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt an die von \n\nihr eingestellten Arbeitnehmer zu den von der Schuldnerin gegenüber der Be-\n\nklagten übernommenen Pflichten gehört. \n\n17 \n\n(1) Die vertragsgemäß geschuldete Einstellung von Arbeitnehmern in \n\n\"sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse\" ist bereits für sich \n\ngenommen mit der Zahlung von Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer als Grund-\n\nlage der Sozialversicherungspflicht verbunden. Die weitergehende ausdrückli-\n\nche Anerkennung des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung begründet \n\neine Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten, die tarifvertragli-\n\nche Vergütung an die in Arbeitsverhältnisse übernommenen Arbeitnehmer zu \n\nentrichten. Die Einbeziehung der tarifvertraglichen Pflichten der Schuldnerin \n\ngegenüber ihren Arbeitnehmern in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten \n\nentfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Beklagte die Durchsetzung \n\ndieser Pflichten vertraglich einfordern kann. Ist die Geltung des Tarifvertrages \n\nvereinbart, folgt daraus ohne weiteres, dass die dort vorgesehenen Lohnver-\n\npflichtungen auch tatsächlich zu erfüllen sind. \n\n18 \n\n(2) Als Honorar für die von ihr geschuldeten Leistungen erhält die \n\nSchuldnerin eine monatliche Fallpauschale von 1.400 € je Arbeitnehmer. Der \n\nBegriff der \"Pauschale\" verdeutlicht, dass damit die gesamte Tätigkeit der \n\nSchuldnerin einschließlich der Zahlung von Arbeitsentgelt abgegolten ist (BT-\n\nDrucks. 15/25 S. 28). Im Blick auf die nicht unbeträchtliche Höhe der Fallpau-\n\nschale soll auf diese Weise vornehmlich der finanzielle Aufwand der Schuldne-\n\nrin für die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Dies er-\n\nschließt sich auch aus der unter Nr. 9 getroffenen Vertragsklausel, wonach die \n\nPauschale anteilig herabgesetzt wird, soweit der einzelne Arbeitnehmer statt in \n\neinem Vollzeitarbeitsverhältnis lediglich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig \n\nist. Dienen die Zahlungen der Beklagten danach der Vergütung der von der \n\nSchuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer, versteht es sich von selbst, dass die \n\ntatsächliche Lohnzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Gewährung der \n\nFallpauschalen steht. Soweit die Fallpauschale zeitlich degressiv ausgestaltet \n\nist, sollen damit - ohne dass der Zahlungszweck eine Änderung erfährt - ledig-\n\nlich die Bemühungen der Schuldnerin, eine Übernahme der Arbeitnehmer durch \n\nden Entleiher oder anderer Arbeitgeber zu verwirklichen, verstärkt werden (BT-\n\nDrucks. aaO). \n\n19 \n\n(3) Ferner ist in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass von der \n\nSchuldnerin durchgeführte arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und \n\nindividuell geeignete Kurzzeitqualifizierungen nicht gesondert vergütet werden \n\nund auch die Gewährung weiterer Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsför-\n\nderung wie Lohnkostenzuschüsse ausscheidet. Im Umkehrschluss ist dieser \n\nRegelung zu entnehmen, dass die Schuldnerin für die Zahlung der Arbeitsent-\n\ngelte an die Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung verlangen kann, son-\n\ndern diese Leistungen durch die Pauschale abgegolten sind. Mithin hat die \n\nSchuldnerin das gesamte vertraglich übernommene Leistungsspektrum ein-\n\nschließlich der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu erfüllen, um in den Genuss \n\nder Vergütung durch die vereinbarten Fallpauschalen zu gelangen. Dass unab-\n\nhängig von der Lohnzahlung zu vergütende Teilleistungen erbracht wurden, ist \n\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n20 \n\nbb) Dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Vertrages ist ent-\n\nsprechend den Motiven des Gesetzgebers auch allein interessengerecht. \n\n21 \n\n(1) Bereits der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des § 37c, \n\n§ 434g Abs. 5 SGB III zum Ausdruck gebracht, dass die Personal-Service-\n\nAgenturen nur eine Vergütung von dem Arbeitsamt erhalten, wenn das von ih-\n\nnen geleistete Arbeitsentgelt dem Tarifvertrag über Arbeitsüberlassung ent-\n\nspricht (BT-Drucks. 15/25 S. 37). Diese Regelung wäre mit Rücksicht auf die \n\nvon dem Arbeitsamt gewährte Gegenleistung jeden Sinnes beraubt, wenn es \n\nder Schuldnerin im Verhältnis zu der Arbeitsverwaltung freistünde, ob sie die \n\ntarifvertraglich festgelegten Entgelte tatsächlich an ihre Arbeitnehmer zahlt. Un-\n\nterschreitet eine wirtschaftlich gesunde Personal-Service-Agentur aus übertrie-\n\nbenem Erwerbsinteresse gegenüber ihren Arbeitnehmern die tarifvertraglichen \n\nVergütungssätze, ist die Arbeitsverwaltung folglich berechtigt, die Zahlung der \n\nFallpauschale zu verweigern. Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - ei-\n\nne insolvente Personal-Service-Agentur die Lohnzahlung völlig einstellt. \n\n22 \n\n(2) Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Ver-\n\ntrag sieht für verleihfreie Zeiten die Vornahme arbeitsorientierter Integrations-\n\nbemühungen und individuell geeigneter Kurzzeitqualifizierungen vor. Nach dem \n\nVertragsinhalt sind die Arbeitnehmer jedoch \"vorrangig\" an andere Arbeitgeber \n\nmit dem Ziel der Übernahme zu überlassen. Da für während verleihfreier Zeiten \n\nvorgenommene Maßnahmen keine gesonderte Vergütung durch das Arbeitsamt \n\ngezahlt wird, soll das finanzielle Risiko, dass die Schuldnerin als Personal-\n\nService-Agentur in bestimmten Zeiten keinen Ausgleich durch Zahlungen von \n\nEntleihern erhält, ersichtlich mit der Fallpauschale abgegolten werden. Folge-\n\nrichtig kann die Schuldnerin unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei ande-\n\nren Arbeitgebern tätig sind oder an Qualifizierungsmaßnahmen der Schuldnerin \n\nteilnehmen, Zahlung der Fallpauschalen nur verlangen, wenn sie in der Lage \n\nist, die tarifvertraglichen Entgelte an die Arbeitnehmer zu entrichten. \n\n23 \n\n(3) Schließlich ist nach dem Vertragsinhalt im Einklang mit den gesetzli-\n\nchen Vorgaben (BT-Drucks. 15/25 S. 28) die Zahlung von Ermessensleistungen \n\nder aktiven Arbeitsförderung wie Lohnkostenzuschüssen ausgeschlossen. \n\nWürden - wie es dem Kläger vorschwebt - Fallpauschalen trotz Abbruchs der \n\nLeistung von Arbeitsentgelt gewährt, so käme es mittelbar zu vertragswidrigen \n\nLohnzuschüssen, weil die Beklagte nunmehr als Ersatz für die von der Schuld-\n\nnerin nicht mehr geleistete Lohnzahlung Insolvenzausfallgeld (§§ 183 ff SGB III) \n\nzu erbringen hätte. Ein Anspruch auf die Fallpauschale kann demzufolge nur \n\nbestehen, wenn die Personal-Service-Agentur die tarifvertraglich geschuldete \n\nEntlohnung tatsächlich erbringt. \n\n24 \n\nc) An dem von § 320 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis \n\nfehlt es nicht deswegen, weil die Schuldnerin die Lohnzahlung an die Arbeit-\n\nnehmer und nicht an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin zu erbringen hat. \n\n25 \n\nOhne die Schaffung von Personal-Service-Agenturen obläge es der Be-\n\nklagten, Arbeitslose durch die Gewährung von Entgeltersatzleistungen (§ 116 \n\nSGB III), insbesondere Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III), zu unterstützen. Mit \n\nHilfe der verwirklichten vertraglichen Gestaltung werden Arbeitslose in ein Be-\n\nschäftigungsverhältnis übernommen; zugleich wird die Beklagte, welche die \n\nEinstellung von Arbeitslosen durch Zahlung der Fallpauschalen (mittelbar) ver-\n\ngütet, von der Zahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen befreit. Folglich \n\nbezweckt die Beklagte mit ihrer Zahlung in ihrem wirtschaftlichen Eigeninteres-\n\nse eine Leistung der Schuldnerin an die bei dieser eingestellten Arbeitslosen. \n\nDie hier gewählte vertragliche Gestaltung ähnelt im Blick auf die von der \n\nSchuldnerin als Gegenleistung für die Bezuschussung der Arbeitsverhältnisse \n\nzu Gunsten der Beklagten übernommene Zahlung von Arbeitsentgelt an die \n\nArbeitnehmer der Konstellation einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Es ist \n\nanerkannt, dass es für die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses aus-\n\nreicht, wenn der Schuldner die Leistung vertragsgemäß zugunsten eines Drit-\n\nten zu bewirken hat (RGRK-BGB/Ballhaus, 12. Aufl. Rn. 3 vor § 320; Staudin-\n\nger/Otto, BGB 2004 § 320 Rn. 17). Demnach ist ein Synallagma hier gegeben, \n\nweil die Lohnzahlung der Schuldnerin nach Sinn und Zweck des Vertrages dazu \n\ndient, die Beklagte von Ansprüchen Arbeitsloser auf Entgeltersatzleistungen zu \n\nbefreien. Der von ihr übernommenen Verpflichtung, die Beklagte von öffentli-\n\nchen Ansprüchen Arbeitsloser zu entbinden, genügt die Schuldnerin nicht be-\n\nreits durch die Begründung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhält-\n\nnissen, sondern erst durch die Auszahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts, \n\nweil die Beklagte im Falle einer Insolvenz an die Beschäftigten Insolvenzgeld \n\n(§§ 183 ff SGB III) zu entrichten hat. Zwar ist bei einem Arbeitnehmerüberlas-\n\nsungsvertrag die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Verlei-\n\nher mit der Pflicht des Entleihers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht \n\nsynallagmatisch verknüpft (BGHZ 161, 241, 251 f). Vorliegend handelt es sich \n\njedoch weder um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag noch um die Zahlung \n\nvon Sozialversicherungsbeiträgen. Vielmehr war hier der Wille der Vertrags-\n\nschließenden - ähnlich wie bei der synallagmatisch an die Überlassung von Ar-\n\nbeitnehmern gebundenen Vergütung (BGHZ, aaO) - darauf gerichtet, durch die \n\nGewährung von Fallpauschalen die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu ent-\n\ngelten. \n\n26 \n\n3. Vorliegend haben beide Vertragspartner bezogen auf den der Klage-\n\nforderung zugrunde liegenden Monat Februar 2004 keine vertraglichen Leistun-\n\ngen bewirkt, weil die Schuldnerin die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht \n\nentlohnt und die Beklagte keine Fallpauschalen gezahlt hat. In einem solchen \n\nFall steht dem Kläger als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die Nichterfül-\n\nlungseinrede des Vertragspartners (§ 320 BGB) ein durchsetzbarer Anspruch \n\ngegen diesen nicht zu. Selbst wenn man - anders als der Senat - im Betrieb der \n\nPersonal-Service-Agentur und in der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsver-\n\nhältnisse mit den Arbeitnehmern von der Schuldnerin bewirkte Teilleistungen \n\nerkennen wollte, könnte sie hierfür nach der unter der Geltung von § 17 KO be-\n\ngründeten und auf § 103 InsO übertragbaren Rechtsprechung eine anteilige \n\nVergütung nur dann beanspruchen, wenn die von der Beklagten geschuldete \n\nGegenleistung teilbar wäre (BGHZ 129, 336, 340). An der Teilbarkeit der Ge-\n\ngenleistung fehlt es indes, weil die Beklagte eine nicht auf Einzelleistungen auf-\n\nspaltbare Pauschale schuldet. \n\nIII. \n\n27 \n\nAuf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, \n\nkann der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf der Grundlage des \n\ngewonnenen Auslegungsergebnisses die Berufung des Klägers gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.06.2008 - 2 O 39/08 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 90/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-214-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 37c","ref_norm":"37c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-214-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:54.042303+00:00"}}