{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_210-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"IX ZR 210/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 210/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 13. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts \n\nvom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n47.477,05 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, \n\n\"ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit \n\ngegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO \n\nanregen muss\", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheb-\n\nlich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite be-\n\nnannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-\n\ngenbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weite-\n\nre richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. \n\n§ 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem \n\nZusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-\n\nrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Be-\n\nschwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten \n\nzu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \n\nund Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra-\n\nges in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden \n\n(BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der \n\nGerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr \n\nvorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; \n\n87, 1, 33). \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 O 330/05 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 117/07-31- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-210-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:18.274643+00:00"}}