{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_201-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"IX ZR 201/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 2 Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halb- jährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 201/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 2 \n\nZu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, \n\nder durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halb-\n\njährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat. \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - LG Mühlhausen \n\nAG Nordhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 11. September 2008 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 \n\nam 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nW. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. \n\n ein Unternehmen mit zuletzt noch über 40 Arbeit-\n\nnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bau-\n\nleiter beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehalts-\n\nzahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai \n\n2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom \n\n1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004 \n\nzahlte der Schuldner den restlichen Lohn für den Monat Dezember 2003 in \n\nHöhe von 1.514,63 € sowie den restlichen Lohn für den Monat Januar 2004 \n\nin Höhe von 1.556,02 €, insgesamt 3.070,65 €. Für den Zeitraum ab dem \n\n1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen in Höhe von 7.356,84 € zur \n\nTabelle angemeldet. \n\n2 \n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat \n\ndie Zahlung vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das \n\nArbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat \n\nder Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge-\n\nlegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vor-\n\nsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstan-\n\nzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a \n\nAbs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP \n\n2009, 526, 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.). Einer weiteren Vorlage \n\nan den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825) bedarf es deshalb nicht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene in-\n\nsolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), der auf die Zahlung des \n\nSchuldners vom 5. August 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsge-\n\nricht: \n\nNach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung unter an-\n\nderem anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre, \n\nwenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenom-\n\nmen worden sei und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit ge-\n\nkannt habe. Nach § 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunfähig-\n\nkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähig-\n\nkeit schließen ließen. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt positive \n\nKenntnis von Umständen gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen \n\nließen. Positive Kenntnis setze ein für sicher gehaltenes Wissen voraus. Die \n\ngenaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge sei hingegen nicht erforder-\n\nlich; es sei auf die natürliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich ge-\n\nschäftserfahrenen Gläubigers abzustellen. Wichtiges Indiz für die Zahlungsun-\n\nfähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Diese mache die Zahlungsunfähigkeit \n\nnach außen erkennbar. Ihrem Eintritt stehe nicht entgegen, dass der Schuldner \n\nnoch vereinzelt Zahlungen leiste, selbst wenn diese beträchtlich seien, aller-\n\ndings im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil \n\nausmachten. \n\n7 \n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt habe sich der Schuldner gegenüber dem \n\nBeklagten mit der Lohnzahlung für sieben bzw. acht Monate im Rückstand be-\n\nfunden. Zwar habe die Kammer bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeit-\n\nnehmer allein bei verzögerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsun-\n\nfähigkeit rechnen müsse, weil ihm die für die Beurteilung erforderlichen Insider-\n\ninformationen regelmäßig fehlten. Deshalb könne bei verzögerten Lohnzahlun-\n\ngen auch von bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen aus-\n\ngegangen werden. Dies gelte gerade in der Baubranche, in der Löhne in Folge \n\nder schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur verspätet ausge-\n\nzahlt werden könnten (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 27. März 2008 - 1 S 181/07 \n\nund das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR \n\n62/08, aaO). So liege der Fall hier allerdings nicht. Eine greifbare Grundlage für \n\ndie Erwartung des Beklagten, der Schuldner werde künftig genügend flüssige \n\nGeldmittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können, sei Anfang Au-\n\ngust 2004 nicht ersichtlich gewesen. Er habe die Augen vor dem erheblichen \n\nZahlungsrückstand nicht verschließen können. Die ausstehenden Gehaltszah-\n\nlungen betrügen nach der Forderungsanmeldung des Beklagten für den Zeit-\n\nraum von Februar 2004 bis August 2004 ohne die streitgegenständlichen Zah-\n\nlungen 17.066,27 € brutto. Überwiesen worden seien lediglich 3.070,65 € Rest-\n\nlohn für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004. Damit seien lediglich \n\n17 vom Hundert der Rückstände ausgeglichen worden, weshalb der Beklagte \n\nnicht ernsthaft habe damit rechnen können, dass die Krise des Schuldners \n\nnunmehr überwunden sei. Beim Beklagten handele es sich zudem um einen \n\nlangjährigen Mitarbeiter des Schuldners, der als Bauleiter über die erforderliche \n\nGeschäftserfahrenheit und die entsprechende Kenntnis von dem ökonomischen \n\nund wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens verfügt habe, um die Lage \n\nrealistisch einschätzen zu können. Jedenfalls hätte der Beklagte Anlass gehabt, \n\nErkundigungen über die wirtschaftliche Gesamtsituation einzuholen, weil die \n\noffen stehende Gehaltsforderung erheblich und ihm darüber hinaus bekannt \n\ngewesen sei, dass auch andere Mitarbeiter von offenen Lohnforderungen be-\n\ntroffen gewesen seien. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der De-\n\nckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt, \n\nwenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision gerügte Verschiebung des Maß-\n\nstabes in Richtung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor. \n\n10 \n\naa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527 \n\nRn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an \n\neinen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen \n\nkonkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines \n\nGläubigers, der über keine \"Insiderkenntnisse\" verfügt, zu stellen sind und wie \n\ndie für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der \n\ngrob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist. Hierauf \n\nwird verwiesen. Gegenstand der Nachprüfung war eine Entscheidung ebenfalls \n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen, die sich im vorliegenden Fall \n\nauf ihr damaliges Urteil ausdrücklich bezieht. \n\n11 \n\nDer Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren \n\nentwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind \n\n(vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO \n\n2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch je-\n\ndoch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener \n\nNZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der \n\nInsolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffen-\n\nder rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann \n\nsich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich \n\nzwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsun-\n\nfähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527 \n\nRn. 13). \n\n12 \n\nDiesen Maßstab hat das Landgericht - wie schon in der Vorentschei-\n\ndung - auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausge-\n\nführt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände \"hät-\n\nte erkennen können\", dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ist dies \n\nzwar missverständlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vo-\n\nrausgegangenen Ausführungen, in denen die erforderlichen Anforderungen \n\nrechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abrücken. Gleiches \n\ngilt für die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Be-\n\nmerkung des Landgerichts, wonach eine greifbare Grundlage für die (in der \n\nmündlichen Verhandlung des Amtsgerichts geäußerte) Erwartung des Beklag-\n\nten vermisst werde, der Schuldner werde genügend flüssige Mittel erhalten, um \n\nalle Lohnrückstände erfüllen zu können. \n\n13 \n\nbb) Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Landgericht \n\nkonkrete Umstände festgestellt, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts-\n\ngesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt ermöglichten. Es hat dazu \n\nauf die zeitliche Dauer und die Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erhebli-\n\nchen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklag-\n\nten von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unterneh-\n\nmens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr \n\nals sechs Monaten vollständigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August \n\n2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnrückstände ausgeglichen. Die \n\nfestgestellten Gesamtumstände sind geeignete Indiztatsachen, die das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat ausreichen lassen, um \n\nsich davon zu überzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den \n\nSchluss nicht mehr zuließen, der Schuldner habe sich auch Anfang August \n\n2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung \n\nhält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung; sie ist sogar \n\nnaheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumstände \n\n(Indizien) hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben. \n\n14 \n\ncc) Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der \n\nSachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) ent-\n\nschieden hat. Während der Schuldner gegenüber dem dortigen Beklagten, ei-\n\nnem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise \n\nin Rückstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen Rückstand ausglich und einen Ab-\n\nschlag für den Monat März 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens, \n\nder in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf un-\n\nterster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn \n\nerhalten. Auf Lohnansprüche ab dem 1. Februar 2004 war an ihn überhaupt \n\nnichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zah-\n\nlung vom 5. August 2004. Aus der Höhe dieses Lohnrückstandes durfte der Tat-\n\nrichter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umständen auf die positive \n\nKenntnis von der Zahlungsunfähigkeit schließen. \n\n15 \n\nb) Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen \n\nRechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenz-\n\ngläubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Beru-\n\nfungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, \"jedenfalls\" Erkundigungen \n\nüber die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die \n\nangefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Die maßgebli-\n\nchen Umstände, insbesondere die ganz erheblichen Lohnrückstände, waren \n\ndem Beklagten bekannt. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 27 C 72/08 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 1 S 103/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_201-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zr-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_201-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_201-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zr-201-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_201-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:22.172323+00:00"}}