{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_197-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZR 197/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 315 Abs. 2, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 547 Nr. 6 ZPO Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 197/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 315 Abs. 2, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 547 Nr. 6 ZPO \n\nEin erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der \n\nbeschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung \n\nan, zugestellt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08 - OLG Jena \n\nLG Meiningen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Oktober 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stu-\n\nfenklage auf Auskunft über die bei der Veräußerung von Zubehör erzielten Er-\n\nlöse, Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und Zahlung des \n\nsich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil aufgehoben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht \n\nzurückverwiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion will der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts leide \n\nI. \n\nan einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Es \n\nsei am 15. November 2006 verkündet, jedoch erst am 16. April 2007 - fünf Mo-\n\nnate und einen Tag nach dem Verkündungstermin - der Klägerin zugestellt \n\nworden. Dadurch habe die Klägerin weniger als einen Monat Zeit gehabt zu \n\nprüfen, ob Berufung eingelegt werden solle. Die Ursächlichkeit der Rechtsver-\n\nletzung für das angefochtene Urteil werde gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleg-\n\nlich vermutet. Diese Vorschrift sei im Berufungsrecht entsprechend anwendbar. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung sei ein bei Verkündung nicht vollständig ab-\n\ngefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf \n\nMonaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrie-\n\nben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Gleiches gelte, wenn - wie \n\nim vorliegenden Fall - das Urteil innerhalb der Fünf-Monats-Frist vollständig zur \n\nGeschäftsstelle gelangt, aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden \n\nsei; denn die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach \n\nAblauf der Fünf-Monats-Frist müsse der beschwerten Partei ungeschmälert zur \n\nVerfügung stehen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Urteil des Landgerichts war nicht schon deshalb analog § 547 \n\nNr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen gewesen wäre. \n\nNach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen die in § 547 ZPO \n\nbeschriebenen Verfahrensrechtsverletzungen dann, wenn sie dem erstinstanz-\n\nlichen Gericht unterlaufen sind, zwar wesentliche Verfahrensmängel (§ 538 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar, auf welchen das erstinstanzliche Urteil beruht \n\n(RGZ 37, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984, \n\n986; v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 [zu § 551 Nr. 6 \n\nZPO a.F.]; ebenso OLG Rostock OLG-Report 2007, 559 f; Stein/Jonas/ \n\nGrunsky, ZPO 21. Aufl. § 539 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 538 Rn. 11; \n\nHk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 538 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 538 \n\nRn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 138 Rn. 23; \n\nMeyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 538 Rn. 9; aA KG \n\nMDR 2007, 48; Rimmelspacher, ZZP 106 (1993), 246, 248 f). Ein solcher Man-\n\ngel liegt hier jedoch nicht vor. \n\n6 \n\na) Das Landgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung am \n\n15. November 2006 das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Am \n\n11. April 2007 ist die mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene, \n\nvon den mitwirkenden Richtern unterschriebene vollständige Fassung des Ur-\n\nteils zur Geschäftsstelle gelangt. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem Be-\n\nklagten am 13. April 2007 und der Klägerin am 16. April 2007 zugestellt worden. \n\nGleichwohl beruht das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung vom \n\n15. November 2006. Die äußerste Grenze für die Übergabe des vollständig ab-\n\ngefassten Urteils an die Geschäftsstelle, die dem Begriff \"alsbald\" noch gerecht \n\nwird, beträgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fünf Monate \n\n(GmS OGB, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS OGB 1/92, ZIP 1993, 1341, \n\n1343 ff; BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, \n\n1643; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschl. v. \n\n22. November 2004 - NotZ 23/04, NJW-RR 2005, 1151, 1152). Diese vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Frist (vgl. \n\nBVerfG NJW 2001, 2161, 2162) hat das Landgericht gewahrt. \n\n7 \n\nb) Dass der Klägerin infolge der späten Zustellung die Fristen zur Einle-\n\ngung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Berufung \n\nnicht in vollem Umfang zur Verfügung standen, führt entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht dazu, dass das landgerichtliche Urteil als \"nicht mit \n\nGründen versehen\" im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist. \n\n8 \n\naa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen \n\nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Höchstfrist von fünf Mona-\n\nten, innerhalb derer das verkündete Urteil abgesetzt und vollständig zur Ge-\n\nschäftsstelle gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das \n\nrichterliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als fünf Mo-\n\nnaten ist nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Ver-\n\nhandlung und das Beratene zuverlässigen Niederschlag in den so viel später \n\nabgefassten Gründen der Entscheidung finden (GmS OGB aaO, S. 1344; \n\nBVerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und \n\ndamit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS OGB, aaO; BGH, Urt. v. 19. Mai \n\n2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und Begründung des jeweils statthaften \n\nRechtsmittels hat das nichts zu tun. \n\n9 \n\nbb) Die Höchstfrist von fünf Monaten, innerhalb derer das unterschriebe-\n\nne Urteil zum Zwecke der Zustellung auf die Geschäftsstelle gelangt sein muss, \n\ndient allerdings auch noch einem weiteren Zweck. Insbesondere der unterlege-\n\nnen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei ist nicht zu-\n\nzumuten, nach der Verkündung eines Urteils übermäßig lange warten zu müs-\n\nsen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die näheren \n\nGründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS OBG, aaO \n\nS. 1345). Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage \n\nversetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechts-\n\nmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen (BGH, Urt. v. \n\n8. Juli 1986 - VI ZR 99/85, NJW 1986, 2958, 2959; v. 29. Oktober 1986 - IVa \n\nZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447). In der älteren Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist daraus weitergehend der Schluss gezogen worden, der Par-\n\ntei müsse die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach \n\nAblauf des Fünfmonatszeitraums zwingend uneingeschränkt zur Verfügung \n\nstehen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1986, aaO; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR \n\n101/89, NJW 1991, 1547; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 551 \n\nRn. 34; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 45; Musielak/Ball, \n\naaO § 547 Rn. 13; zweifelnd Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 547 Rn. 15; aA Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 16). \n\n10 \n\nObwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der \n\nFünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt, \n\nnämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 \n\nZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das ver-\n\nspätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis \n\nebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, \n\n362). \n\n11 \n\n(1) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate. Sie be-\n\nginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätes-\n\ntens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). Wird das erstinstanzliche Urteil später als fünf Monate nach der \n\nVerkündung zugestellt, verkürzt sich die Frist entsprechend. Die Begründungs-\n\nfrist kann jedoch verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ist das \n\nanzufechtende Urteil fünf Monate nach der Verkündung noch nicht zugestellt, \n\nkann die Berufung außerdem zunächst allein mit der unterbliebenen Zustellung \n\nbegründet werden. Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass \n\ndas Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit \n\nes die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen \n\n(BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, \n\nBGH NJW-RR 2005, 1086, 1087). So hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall \n\nverhalten. Wird das Urteil danach, aber vor Ablauf der Begründungsfrist noch \n\nzugestellt, können der bestimmte Berufungsantrag sowie eine sachliche Be-\n\ngründung - gegebenenfalls nach einer ohne weiteres zu bewilligenden Fristver-\n\nlängerung - nachgereicht werden. Auch das hat die Klägerin im vorliegenden \n\nFall getan. Erfolgt die Zustellung des vollständigen Urteils erst nach Ablauf der \n\nBegründungsfrist, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt werden (§ 233 ZPO). Die verfahrensmäßigen Rechte des Berufungsfüh-\n\nrers können so ausreichend gewahrt werden. \n\n12 \n\n(2) Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Auch sie \n\nbeginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-\n\ntestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO). \n\nErfolgt die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonats-\n\nfrist, hat die beschwerte Partei folglich weniger als einen Monat Zeit zu überle-\n\ngen, ob Berufung eingelegt werden soll oder nicht. Anders als bei der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bietet die Zivilprozessordnung auch kaum Möglichkeiten, \n\ndiesen Nachteil auszugleichen. Vor allem kann die Berufungsfrist als Notfrist \n\nnicht verlängert werden (§ 224 Abs. 2 Halbsatz 2, § 517 ZPO). Eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach dem Wortlaut des Ge-\n\nsetzes in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist, nicht jedoch, wenn die \n\nFrist nicht in ihrem vollem Umfang zur Verfügung steht. \n\n13 \n\nDer Nachteil, der in der verkürzten Überlegungsfrist besteht, ist jedoch \n\ngrundsätzlich hinzunehmen. Dafür sprechen zum einen praktische Gründe. Die \n\nPartei wird die Entscheidung über die Einlegung der Berufung vielfach davon \n\nabhängig machen, ob und in welchem Umfang das Urteil sie beschwert. Die \n\nUrteilsgründe spielen dann erst bei der Begründung der Berufung eine Rolle. \n\nSelbst im Regelfall der ordnungsgemäßen (fristgerechten) Zustellung eines Ur-\n\nteils werden Rechtsmittel häufig zunächst fristwahrend eingelegt und kurz vor \n\nAblauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Aber auch dann, wenn man \n\ndavon ausgeht, dass die Partei die Urteilsgründe benötigt, um die Frage der \n\nEinlegung der Berufung zu prüfen, kann nicht jede Einschränkung der Monats-\n\nfrist notwendig zu einer Aufhebung des Urteils führen. Das zeigt ein Vergleich \n\nmit den Regelungen über die Wiedereinsetzung nach schuldloser Versäumung \n\neiner Rechtsmittelfrist (oder einer anderen Notfrist, §§ 233 ff ZPO). Die Wieder-\n\neinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt (§ 234 Abs. 1 \n\nZPO) und die Einlegung des Rechtsmittels (die Nachholung der versäumten \n\nProzesshandlung) muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen (§ 236 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung hält notfalls also eine Frist von \n\nzwei Wochen für ausreichend, um eine Entscheidung über die Einlegung eines \n\nRechtsmittels zu treffen. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin eine deutlich \n\nlängere Überlegungsfrist zur Verfügung; die Monatsfrist war nur um einen Tag \n\nnicht gewahrt. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung ihrer \n\nVerfahrensrechte bedurfte es damit nicht. Hinzu kommt, dass die Aufhebung \n\nund Zurückverweisung und die damit verbundene Verlängerung und Verteue-\n\nrung des Verfahrens regelmäßig eine erhebliche Belastung darstellt, die nach \n\nder Vorstellung des Reformgesetzgebers nur noch unter engen Voraussetzun-\n\ngen möglich sein soll (vgl. BT-Drucks. 14/3750, 42, 74). In aller Regel erstrebt \n\neine Partei eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Auch im vorliegenden Fall \n\nhat die Klägerin in der Berufungsinstanz trotz der durch die späte Zustellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils verkürzten Berufungsfrist ihren Sachantrag weiter-\n\nverfolgt und den Antrag auf Zurückverweisung nur auf Veranlassung des Beru-\n\nfungsgerichts und nur hilfsweise gestellt. \n\n14 \n\nWie zu verfahren ist, wenn das vollständige Urteil erst kurz vor Ablauf der \n\nBerufungsfrist zugestellt wird - der Partei könnte zugemutet werden, das \n\nRechtsmittel vorsorglich einzulegen und nach Vorliegen der Urteilsgründe ge-\n\ngebenenfalls zurückzunehmen; äußerstenfalls könnte aber auch eine Wieder-\n\neinsetzung nach verspäteter Einlegung in Betracht kommen - braucht hier nicht \n\nentschieden zu werden. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- \n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Zu \n\nweiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. \n\nKayser Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2008 - 5 U 307/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-197-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-197-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_197-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:58.783215+00:00"}}