{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_188-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"IX ZR 188/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 188/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter \n\nDr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 18. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streit-\n\nwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat \n\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu \n\neinem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält. \n\nBei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es \n\nsich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO \n\nfür den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise \n\nkeine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs \n\nsind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Scha-\n\nden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst \n\n(BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl. \n\nauch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl. § 4 Rn. 32). \n\n3 \n\nSo verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen \n\nSchaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte \n\nVertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden \n\ngehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposi-\n\ntion - erhalten hätte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgemäß ge-\n\nführt hätte. \n\n4 \n\nNebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur dieje-\n\nnigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Re-\n\ngressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus Ver-\n\nzug bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der \n\nSchadensersatzforderung als Hauptforderung ab. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_188-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/ix-zr-188-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_188-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_188-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/ix-zr-188-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_188-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:01.874336+00:00"}}