{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_157-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"IX ZR 157/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 157/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2009 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter \n\nund die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers werden die Urteile des \n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 4. Juli 2008 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 28. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.894,03 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins \n\nhieraus seit dem 11. April 2006 sowie weitere 759,95 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins \n\nhieraus seit dem 4. November 2006 zu zahlen. \n\nWegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf \n\n47.894,03 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli \n\n2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\n GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermö-\n\ngensanlagen (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-\n\nlichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie \n\nwarb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 \n\nvom Hundert. Die Beklagte erklärte am 24. Januar 2000 ihren Beitritt. Tatsäch-\n\nlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. \n\nUm diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen \n\nfrei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden \n\nnur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäf-\n\nten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der \n\nArt eines \"Schneeballsystems\" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die \n\nBeklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von insgesamt 423.094,03 € und \n\nein Agio von 14.060,53 € (= 437.154,56 €). Sie erhielt zwischen Dezember \n\n2000 und August 2001 Auszahlungen in Höhe von insgesamt 470.988,06 €, \n\nwovon 453.604,13 € auf den Zeitraum nach dem 11. März 2001 entfielen (An-\n\nfechtungszeitraum gemäß § 134 Abs. 1 InsO). \n\n2 \n\nMit seiner am 3. November 2006 zugestellten Klage verlangt der Kläger \n\naus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen den an die Beklagte \n\ngeleisteten Auszahlungen und \n\nihrer um das Agio reduzierten Einlage \n\n(47.894,03 €) sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen, auf die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten (759,95 €), jeweils zu-\n\nzüglich Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in \n\nvollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Be-\n\nklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der anfechtungsrechtliche Rückge-\n\nwähranspruch des Klägers sei durch Aufrechnung erloschen (§ 94 InsO; \n\n§§ 389, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Die Gegenforderung der Beklagten auf \n\nSchadensersatz entfalle auch nicht gemäß § 814 BGB. Der Rechtsgedanke, \n\nder dieser Vorschrift zugrunde liege, die Unzulässigkeit widersprüchlichen Ver-\n\nhaltens zu sanktionieren, habe auch für das Insolvenzrecht Gültigkeit. Dies ha-\n\nbe der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Konkursordnung so entschie-\n\nden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden \n\nFall übertragbar. Der Aufrechnungsanspruch übersteige die Klageforderung und \n\nbringe sie somit zum Erlöschen. \n\n5 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-\n\nvenzverwalter könne die Auszahlung von in \"Schneeballsystemen\" erzielten \n\nScheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-\n\nliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der \n\nRechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der \n\nSenat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember \n\n2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Die Revisionserwiderung bezweifelt weder die Anfechtbarkeit ausge-\n\nzahlter Scheingewinne nach § 134 InsO noch die tatrichterliche Würdigung des \n\nBerufungsgerichts, dass die Schuldnerin die Auszahlungen an die Anleger voll \n\numfänglich in Form eines \"Schneeballsystems\" erbracht habe. \n\n7 \n\n2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könnte sie \n\nmit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen \n\nden aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-\n\nwähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter \n\nGeltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt \n\n(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-\n\ndoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 \n\nRn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem \n\nvorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. \n\nInsbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-\n\nnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch \n\nwenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein \n\nBereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der \n\nBeklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-\n\ngen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). \n\n8 \n\nDer Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als \n\ndem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-\n\nschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf \n\ndie Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen \n\n(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\n- teilweise - als richtig (§ 561 ZPO). \n\na) Die Beklagte will von den zurückgeforderten Auszahlungen die Sum-\n\nme derjenigen Zahlungen absetzen, die sie vor Eintritt in den Anfechtungszeit-\n\nraum erhalten hat (17.383,93 €). Ein solcher Abzug ist nicht gerechtfertigt. Die \n\nfraglichen Zahlungen sind nicht Gegenstand der Klage. Bei Eintritt in den An-\n\nfechtungszeitraum ergab sich für die Beklagte bei Anwendung der Saldotheorie \n\nein Guthaben von 405.710,10 €, auf welches die Schuldnerin in der Folgezeit \n\nZahlungen von insgesamt 453.604,13 € erhalten hat. Die Klageforderung ist \n\nsomit von den im Anfechtungszeitraum rechtsgrundlos erbrachten Leistungen \n\ngedeckt. \n\n11 \n\nb) Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, das Agio von (2.556,46 € \n\n+ 11.504,07 € =) 14.060,53 € sei - entsprechend seinem Leistungszweck - bei \n\nder Schuldnerin verblieben. Die Abbuchungen von dem bei der Schuldnerin ge-\n\nführten Konto der Beklagten könnten deshalb keinen Anspruch des Klägers \n\nauslösen. \n\n12 \n\nAuch dieser Einwand greift nicht durch. Wie in den Parallelfällen (verglei-\n\nche insbesondere BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19) sind \n\ndie Auszahlungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die \n\nangeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldne-\n\nrin die Zahlungen einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Der \n\nklagende Insolvenzverwalter begehrt die teilweise Rückgewähr dieser Leistun-\n\ngen. Der Umstand, dass die Schuldnerin das Agio auf dem Verrechnungskonto \n\nzuvor ins Soll gestellt hatte, was das Guthaben auf diesem Konto minderte, \n\nstellt angesichts der Höhe der im Anfechtungszeitraum von der Schuldnerin \n\nerbrachten Leistungen die Klageforderung nicht in Frage. Es liegt insoweit auch \n\nkein Fall der Entreicherung (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) vor. \n\n13 \n\nc) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch \n\nnicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-\n\ntäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-\n\nber 2008, aaO Rn. 21). \n\nIII. \n\n14 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt \n\nund die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n15 \n\n2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da \n\ndie Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für \n\nden Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-\n\nrung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem \n\nGesichtspunkt des Verzuges begründet. Hierauf kann der Kläger lediglich Pro-\n\nzesszinsen verlangen (§ 291 BGB). \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 O 429/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.07.2008 - 24 U 59/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-157-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-157-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:41.575217+00:00"}}