{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_156-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZR 156/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 156/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 126.525,65 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nJedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein. \n\n1. Soweit der Kläger die Auslegung der einschlägigen Vertragsbestim-\n\nmung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im \n\nBlick auf den singulären Charakter der individuell ausgehandelten Klausel we-\n\nder eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im \n\nÜbrigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Ver-\n\ntragsklausel innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Ver-\n\ntragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Bera-\n\ntung verhalten hätte. \n\nEs gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-\n\ntung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger \n\nBetrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen \n\nhätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM \n\n2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im \n\nStreitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tatsächlich mehrere Hand-\n\nlungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen \n\nin Frage gestellt, wonach der Kläger Bemühungen um den Erwerb des Erbbau-\n\nrechts angestellt und zugleich das Grundstück angepachtet hätte. Im Blick auf \n\ndie mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand durch-\n\naus die Alternative, lediglich Erwerbsbemühungen zu entfalten und von einer \n\nAnpachtung abzusehen \n\n5 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 O 187/05 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 U 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-156-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-156-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:21.239951+00:00"}}