{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_152-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"IX ZR 152/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72 Abs. 1 Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 152/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72 Abs. 1 \n\nDie Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren \n\nder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 152/08 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-\n\nter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-\n\nten zu 2 abgewiesen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 \n\nzu tragen. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem \n\nBerufungsgericht übertragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Ehefrau des Geschäftsführers der I. GmbH (im \n\nFolgenden: I. ). Die I. verklagte, vertreten durch den Beklagten zu 1 \n\nals Prozessbevollmächtigten, einen Bauherrn auf Zahlung von Werklohn. Die \n\nKlage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren ließ sich die I. \n\ndurch den Beklagten zu 2 als Prozessanwalt vertreten, den Beklagten zu 1 be-\n\nauftragte sie als Korrespondenzanwalt. Nachdem das Berufungsgericht der \n\nI. in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aufgegeben hatte, hinsichtlich \n\nder über den ursprünglichen Vertragsumfang hinaus abgerechneten Zusatzleis-\n\ntungen weiter vorzutragen, machte der Beklagte zu 2 anhand von Unterlagen, \n\ndie ihm der Geschäftsführer der I. zu diesem Zweck zur Verfügung stellte, \n\nweitere Ausführungen. Dennoch wies das Berufungsgericht die Klage mit Urteil \n\nvom 12. April 2002 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung als un-\n\nschlüssig ab. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision verkündete die I. den Beklagten den Streit. Die Streitverkündungs-\n\nschrift wurde den Beklagten am 10./11. Juni 2002 zugestellt. Der Bundesge-\n\nrichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. März \n\n2003 zurück. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht der I. die \n\nBeklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre am 2. Januar 2006 eingereich-\n\nte und am 13. März 2006 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen aufgrund der \n\nvon den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage gegen \n\nden Beklagten zu 2 abgewiesen wurde. Bezüglich des Beklagten zu 1 hat die \n\nRevision keinen Erfolg. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2082 veröffentlicht \n\nI. \n\nist, hat ausgeführt: Es spreche zwar viel dafür, dass die Beklagten die ihnen \n\nobliegenden Pflichten verletzt hätten. Ansprüche der Klägerin seien jedoch ver-\n\njährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51b BRAO bzw. § 195 BGB habe \n\nmit Verkündung des Berufungsurteils im Vorprozess zu laufen begonnen und \n\nsei vor Einreichung der Klage gegen die Beklagten abgelaufen. Die Streitver-\n\nkündung habe die Verjährung nicht gehemmt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 \n\nsei die Streitverkündung nur wegen Pflichtverletzungen in zweiter Instanz er-\n\nklärt worden; bezüglich der allein in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in \n\nerster Instanz könne sie deshalb keine Wirkung entfalten. Im Verhältnis zum \n\nBeklagten zu 2 scheide eine Hemmung der Verjährung ebenfalls aus, weil die \n\nStreitverkündung erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision erklärt worden sei. In diesem Verfahrensstadium sei eine Streit-\n\nverkündung unzulässig. Beide Beklagte seien nicht gehindert, sich auf die Ver-\n\njährung zu berufen. Einer sekundären Pflicht, die I. auf einen möglichen \n\nRegressanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen, seien sie enthoben ge-\n\nwesen, weil jene im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision andere Anwälte beauftragt habe, welche auch mit der Prüfung von \n\nRegressansprüchen gegen die Beklagten befasst gewesen seien. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Stand, soweit der \n\nBeklagte zu 1 betroffen ist. \n\n1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen möglicher - vom Berufungs-\n\ngericht nicht abschließend festgestellter - Pflichtverletzungen des Beklagten \n\nzu 1 im erstinstanzlichen Verfahren des Vorprozesses ist verjährt. Hierauf kann \n\nsich der Beklagte zu 1 nach der Abtretung auch gegenüber der Klägerin als \n\nneuer Gläubigerin berufen (§ 404 BGB). \n\n7 \n\na) Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann spätestens zu laufen, als \n\ndas Berufungsgericht im Vorprozess die Klage der I. mit am 12. April \n\n2002 verkündetem Urteil abwies und dadurch mit dem Schaden auch der An-\n\nspruch entstand. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist § 51b BRAO, für ihre \n\nDauer § 195 BGB; die zuerst genannte Bestimmung trat zwar mit Ablauf des \n\n14. Dezember 2004 außer Kraft (Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I \n\nS. 3214), ist aber im vorliegenden Fall für den Verjährungsbeginn noch an-\n\nwendbar (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die \n\nVerjährung trat daher mit Ablauf des 12. April 2005 ein. Die am 2. Januar 2006 \n\neingereichte Klage vermochte keine Hemmung mehr herbeizuführen. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verjährung nicht durch \n\ndie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Vorprozess erklärte Streit-\n\nverkündung gehemmt. Ungeachtet der Frage, ob eine Streitverkündung in die-\n\nsem Stadium des Verfahrens noch zulässig ist (dazu unter III. 2), gilt dies für die \n\nStreitverkündung an den Beklagten zu 1 schon deshalb, weil sie sich nicht auf \n\nErsatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren be-\n\nzog. \n\n9 \n\naa) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt \n\neine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechen-\n\nde Streitverkündung voraus (BGHZ 175, 1, 6 Rn. 20). Dazu gehört, dass in der \n\nStreitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73 \n\nSatz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rück-\n\ngriffsanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezo-\n\ngen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung liegt der \n\nZweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfän-\n\nger mit Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen An-\n\nspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis \n\nmuss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet \n\nwerden, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht \n\nin die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, \n\ndem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der \n\nStreitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswir-\n\nkung nicht (BGHZ 175, 1, 10 Rn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 \n\n- LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM \n\n2002, 1078, 1081). \n\n10 \n\nbb) Mit der Streitverkündung an den Beklagten zu 1 wurde ausgeführt, \n\ndieser sei von der I. beauftragt gewesen, im Berufungsverfahren die \n\nKorrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten, dem Beklagten zu 2 zu füh-\n\nren. Er habe ebenso wie der Beklagte zu 2 dafür zu sorgen gehabt, dass in der \n\nBerufungsinstanz dem Berufungsgericht ein schlüssiger Vortrag unterbreitet \n\nwurde. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Pflichtverletzung vor. Der Be-\n\nklagte zu 1 hafte daher mit dem Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfah-\n\nren gesamtschuldnerisch. Damit ist als Rechtsverhältnis, aus dem sich der \n\nRückgriffsanspruch ergeben soll, das dem Beklagten zu 1 im Berufungsverfah-\n\nren erteilte Mandat als Korrespondenzanwalt bezeichnet. Pflichtverletzungen im \n\nRahmen seines vorangegangenen Mandats als Prozessbevollmächtigter im \n\nerstinstanzlichen Verfahren sind nicht angesprochen. Angesichts der eindeuti-\n\ngen Formulierung war für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar, dass er sich \n\nauch auf Ersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter \n\nin erster Instanz einzustellen hatte. Zwar berührte die Begründung im Beru-\n\nfungsurteil, die Klage sei unschlüssig, auch den in erster Instanz gehaltenen \n\nVortrag. Der Beklagte zu 1 brauchte die Streitverkündung aber allein aufgrund \n\ndes sachlichen Zusammenhangs der anwaltlichen Tätigkeit in den beiden In-\n\nstanzen nicht in einem umfassenderen Sinn verstehen, zumal die Klage in \n\nerster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Die verjährungshemmende Wir-\n\nkung der Streitverkündung ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-\n\nnommen hat, auf Regressansprüche begrenzt, die auf die Tätigkeit des Beklag-\n\nten zu 1 im Berufungsverfahren gestützt werden. \n\n11 \n\nc) Der Beklagte zu 1 ist nicht nach den Grundsätzen der Sekundärhaf-\n\ntung (grundlegend BGHZ 94, 380, 385 ff) gehindert, sich auf den Eintritt der \n\nVerjährung zu berufen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung des Be-\n\nklagten zu 1, auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn selbst und des-\n\nsen Verjährungsfrist hinzuweisen, entfiel, weil die im Verfahren der Beschwerde \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision beauftragten Anwälte den Beklagten \n\nden Streit verkündeten und die I. in diesem Zusammenhang möglicher-\n\nweise die erforderliche Belehrung erfuhr. Denn die Klägerin kann aus einer sol-\n\nchen Pflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten, weil auch diese Rechte ver-\n\njährt sind. Sekundäransprüche verjähren, wenn sich die Verjährung des Pri-\n\nmäranspruchs nach § 51b BRAO richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift (BGH, \n\nUrt. v. 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283, 284 Rn. 8). Die drei-\n\njährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Verjäh-\n\nrung des Primäranspruchs, weil damit der durch die sekundäre Pflichtverletzung \n\nverursachte Schaden eintritt. Endet der Auftrag des Anwalts aber, bevor die \n\nPrimärverjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist für den Sekun-\n\ndäranspruch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO bereits mit der Beendigung \n\ndes Mandats zu laufen (BGHZ 94, 380, 390; BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 \n\n- IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM \n\n2000, 959, 961 f; v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870). So \n\nliegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 war zunächst als Prozessbevollmächtigter \n\nder I. im erstinstanzlichen Verfahren, danach als Korrespondenzanwalt \n\nim Berufungsverfahren beauftragt. Selbst wenn man auf den zweiten Auftrag \n\nabstellt, endete dieser spätestens mit der Beauftragung der Anwälte für das \n\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, welche im Mai 2002 erfolgt sein \n\nmuss, nachdem das Berufungsurteil am 19. April 2002 zugestellt wurde. An-\n\nsprüche wegen Verletzung einer Sekundärpflicht sind daher jedenfalls seit Juni \n\n2005 verjährt. \n\n12 \n\n2. Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit seiner \n\nTätigkeit als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren des Vorprozesses \n\nhat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. \n\n13 \n\na) Der Umfang der einem Korrespondenz- oder Verkehrsanwalt oblie-\n\ngenden Pflichten richtet sich in erster Linie nach dem erteilten Auftrag. Regel-\n\nmäßig gehört es zu den Aufgaben eines Verkehrsanwalts, den Mandanten zu \n\nberaten, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die Informatio-\n\nnen des Mandanten aufzunehmen, zu verarbeiten und fehlerfrei an den Pro-\n\nzessanwalt weiterzuleiten. Er hat den Auftraggeber über den Fortgang des \n\nRechtsstreits zu unterrichten, insbesondere über gerichtliche Auflagen und \n\nHinweise. Diese hat er zu prüfen und dem Mandanten zu erläutern. Auf die \n\nVornahme danach erforderlicher Maßnahmen hat er selbst hinzuwirken (BGH, \n\nUrt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März \n\n1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; v. 29. November 2001 - IX ZR \n\n389/98, NJW 2002, 1417; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, \n\n3497; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 221). Zur Überwachung des Prozessbevollmächtigten ist der Ver-\n\nkehrsanwalt im Allgemeinen ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet (BGH, \n\nUrt. v. 17. Dezember 1987 aaO; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW \n\n1992, 836, 837). Im Streitfall hatte der Beklagte zu 1 aber, weil die vom Beru-\n\nfungsgericht beanstandete Unschlüssigkeit der Klage auch den von ihm in ers-\n\nter Instanz gehaltenen Vortrag betraf, in besonderem Maße dafür Sorge zu tra-\n\ngen, dass dieser Mangel im laufenden Berufungsverfahren behoben wurde. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, der Beklagte zu 1 habe \n\nseine Pflichten im Berufungsverfahren nicht verletzt, wesentlich auf die Aussa-\n\nge des Zeugen S. , Geschäftsführer der I. und Ehemann der Kläge-\n\nrin, gestützt. Dieser habe bekundet, der Hinweis- und Auflagenbeschluss des \n\nOberlandesgerichts sei ihm vom Beklagten zu 2 erläutert worden. Ein Kontakt \n\nmit dem Beklagten zu 1 habe in dieser Phase nur insoweit stattgefunden, als es \n\num die Frage gegangen sei, ob dieser einen Gesprächstermin mit dem Beklag-\n\nten zu 2 vermittle oder er sich selbst mit diesem in Verbindung setzen wolle. \n\nWegen der Kürze der Zeit habe sich der Zeuge selbst mit dem Beklagten zu 2 \n\nin Verbindung gesetzt und diesem die Informationen übermittelt, mit denen er \n\nden gerichtlichen Auflagen nachkommen wollte. Hieraus hat das Berufungsge-\n\nricht den Schluss gezogen, die Aufbereitung und Weiterleitung der erteilten In-\n\nformationen an das Gericht habe allein dem Beklagten zu 2 oblegen. Der Be-\n\nklagte zu 1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, selbst zu überprüfen, inwieweit \n\ndie schließlich vom Beklagten zu 2 dargelegten Erläuterungen den Auflagen \n\ndes Oberlandesgerichts genügten. \n\n15 \n\nc) Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision \n\nweder die üblichen Pflichten eines Verkehrsanwalts noch die im konkreten Fall \n\nbestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 verkannt. Es hat auch nicht den Vor-\n\ntrag der Klägerin missachtet, der Auftrag des Beklagten zu 1 habe nach dem \n\nInhalt der anfänglich geführten Gespräche auch die Überwachung des Pro-\n\nzessverlaufs im Berufungsverfahren umfasst. Das Berufungsgericht hat viel-\n\nmehr aus den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen nach Erlass des \n\nHinweis- und Auflagenbeschlusses, welche die verkehrsanwaltliche Tätigkeit \n\ndes Beklagten zu 1 bei der weiteren schriftsätzlichen Vorbereitung unterbra-\n\nchen, auf eine Beschränkung der zuvor bestehenden Pflichten des Beklagten \n\nzu 1 geschlossen. Es ist dabei in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich der Aussage \n\ndes der Klägerin nahe stehenden Zeugen S. gefolgt. Dies ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, auch mögliche Ansprüche gegen den \n\nBeklagten zu 2 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen seien verjährt, ist dage-\n\ngen rechtsfehlerhaft. \n\n17 \n\n1. Die Verjährungsfrist lief auch für solche Ansprüche vom 12. April 2002 \n\nbis zum 12. April 2005. Ihr Lauf wurde jedoch durch die dem Beklagten zu 2 am \n\n10. Juni 2002 zugestellte Streitverkündung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). \n\nDie Hemmung endete mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Be-\n\nschlusses vom 27. März 2003, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision zurückgewiesen wurde (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter \n\nBerücksichtigung dieser Hemmung war die Verjährungsfrist noch nicht abgelau-\n\nfen, als sie durch Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 erneut gehemmt \n\nwurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). \n\n18 \n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag auch eine \n\nStreitverkündung, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision erklärt wird, die Verjährung zu hemmen. Die verjährungshemmen-\n\nde Wirkung setzt eine zulässige Streitverkündung voraus (BGHZ 175, 1, 3 ff). \n\nZulässig ist eine Streitverkündung nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in \n\nzeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein \n\nBerufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwer-\n\ndeverfahrens rechtskräftig (§ 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgemäß kann \n\neine Streitverkündung auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nerklärt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem \n\nGesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden Streitverkündungen wie \n\nNebeninterventionen im Berufungs- und Revisionsverfahren (zur Zulässigkeit \n\neiner Nebenintervention im Revisionsverfahren BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 \n\n- X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047) allgemein als zulässig angesehen (Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 72 Rn. 3 und § 66 Rn. 15; Musielak/Weth, ZPO \n\n7. Aufl. § 66 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 72 Rn. 4 und § 66 \n\nRn. 24; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 72 Rn. 24; Stein/Jonas/Bork, \n\nZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 10a; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO § 72 Rn. 4; Ro-\n\nsenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 7; Grunsky, FS \n\nSchwerdtner [2003] S. 683, 686 f). Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es \n\nzwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht um die \n\nHauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen \n\nist, und die Bindungswirkung der Streitverkündung ist insofern eingeschränkt, \n\nals der Streitverkündungsempfänger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die \n\ner wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines \n\nmöglichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im Folgeprozess nicht \n\nausgeschlossen ist (§ 74 Abs. 3, § 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es je-\n\ndoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, eine Streitverkündung \n\nim Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu behandeln. Die \n\nEinschränkung der Bindung im Folgeprozess betrifft die Wirkung einer Streit-\n\nverkündung, nicht ihre Zulässigkeit. Sie greift regelmäßig nicht nur bei einer \n\nStreitverkündung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein, sondern \n\nauch bei einer - zulässigen - Streitverkündung im Berufungs- oder Revisions-\n\nverfahren. Im Übrigen gilt die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision \n\nzugelassen wird, sogleich als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO) und kann dazu füh-\n\nren, dass der Streitverkündungsempfänger nach einer Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht noch die Möglichkeit erhält, Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits zu \n\nnehmen. Ob es tatsächlich hierzu kommt oder die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzurückgewiesen und das Berufungsurteil damit rechtskräftig wird, kann für die \n\nZulässigkeit der Streitverkündung nicht entscheidend sein. Allein wegen der \n\ngenannten Möglichkeit, dass die Revision zugelassen wird und es in der Folge \n\nzu Einflussmöglichkeiten für den Streitverkündungsempfänger und zu im Folge-\n\nprozess bindenden Feststellungen kommt, greift der Grund für die Hemmung \n\nder Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch hier: Einer Partei soll nicht \n\nzugemutet werden, zur Vermeidung der Verjährung gleichzeitig mehrere Pro-\n\nzesse gegen verschiedene in Betracht kommende Gegner führen zu müssen, \n\nvon denen sie allenfalls einen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Die \n\nentgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass \n\ndurch eine Streitverkündung während des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt werden könnte, durch \n\neine spätere, die erst nach der Zulassung durch das Revisionsgericht erfolgt, \n\nhingegen doch. Dafür, dass ein Gläubiger, der früher Maßnahmen gegen die \n\ndrohende Verjährung seines Anspruchs ergreift, schlechter gestellt sein kann \n\nals wenn er sich erst später dazu entschließt, ist ein sachlicher Grund nicht er-\n\nsichtlich. \n\nIV. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben, soweit es die \n\nKlage gegen den Beklagten zu 2 betrifft. Es ist in diesem Umfang aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der \n\ngegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche bisher keine ausrei-\n\nchenden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache insoweit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 7 O 5/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-21 U 91/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/ix-zr-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/ix-zr-152-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:15.772480+00:00"}}