{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_145-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 145/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 139 Abs. 2 Satz 2 Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfech- tungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überho- lung für erledigt erklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 145/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 139 Abs. 2 Satz 2 \n\nEin im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfech-\n\ntungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überho-\n\nlung für erledigt erklärt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - LG Darmstadt \n\n AG Langen (Hessen) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. \n\nDr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\n B. , eines ehemaligen Rechtsanwalts (fortan: Schuldner). Er ver-\n\nlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähr eines Be-\n\ntrages vom 1.140,40 €, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels über einen weit \n\nhöheren Betrag, am 13. Dezember 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung \n\nbeigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines Gläubigerantrags \n\nvom 20. September 2006 am 27. Dezember 2006 von dem für den Wohnort des \n\nSchuldners zuständigen Insolvenzgericht Darmstadt eröffnet worden. \n\n2 \n\nBereits zuvor, am 24. August 2005, hatte ein anderer Gläubiger bei dem \n\nInsolvenzgericht Offenbach am Main, in dessen Bezirk der Schuldner zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch seine Anwaltskanzlei betrieb, Insolvenzantrag gestellt. Im \n\nNovember 2006 wies dieses Gericht den Antragsteller auf das bei dem Insol-\n\nvenzgericht Darmstadt laufende Eröffnungsverfahren hin und stellte einen Ver-\n\nweisungsantrag anheim. Auf Antrag des Gläubigers vom 14. Dezember 2006 \n\nwurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2007 an das Insolvenzge-\n\nricht Darmstadt verwiesen. Nachdem er auf die zwischenzeitlich erfolgte Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens hingewiesen worden war, erklärte der Gläubiger \n\nseinen Antrag am 14. Juni 2007 für erledigt. Die Kosten des Eröffnungsverfah-\n\nrens wurden dem Schuldner auferlegt. \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um die Frage, ob der Eröffnungsantrag vom 24. Au-\n\ngust 2005 oder aber derjenige vom 20. September 2006 für die Berechnung der \n\nAnfechtungsfristen maßgeblich ist. Das Amtsgericht hat die Klage des Verwal-\n\nters abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beitreibung der 1.140,40 € sei \n\nnach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtungsfrist sei gemäß § 139 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO ab dem Antrag vom 24. August 2005 zu berechnen. Dieser \n\nAntrag sei im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässig und begründet \n\ngewesen. Insbesondere sei das Insolvenzgericht Offenbach örtlich zuständig \n\ngewesen, weil der Schuldner im Bezirk dieses Gerichts seine Kanzlei betrieben \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nhabe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) und mit dem ersten Eröffnungsantrag die Zu-\n\nständigkeit des Wohnsitzgerichts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO) ausgeschlossen ge-\n\nwesen sei. Dass der Gläubiger seinen Antrag schließlich für erledigt erklärt ha-\n\nbe, ändere im Ergebnis nichts, weil die Erledigungserklärung erst nach der Er-\n\nöffnung abgegeben worden und der Antrag bis zur Eröffnung zulässig und be-\n\ngründet gewesen sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Die Fristen für die Anfechtung nach §§ 130 ff InsO werden auf den \n\nTag bezogen, an dem der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen \n\nist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, \n\nso ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das \n\nVerfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist (§ 139 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO). Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 24. August 2005 zuläs-\n\nsig und begründet. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Offenbach folgte bis \n\nzum Eröffnungsbeschluss vom 27. Dezember 2006 aus § 3 Abs. 1 Satz 2, \n\nAbs. 2 InsO. Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO aller-\n\ndings einschränkend dahin ausgelegt, dass der frühere Antrag nur dann für die \n\nBerechnung des Anfechtungszeitraums von Bedeutung sein kann, wenn ent-\n\nweder eine \"einheitliche Insolvenz\" oder ein - näher zu bestimmender - zeitli-\n\ncher Zusammenhang zwischen dem ersten Antrag und demjenigen Antrag be-\n\nstand, der schließlich zur Eröffnung führte. Ist der Insolvenzgrund zunächst be-\n\nhoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, \n\nund später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlagge-\n\nbend sein (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, \n\n236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR \n\n142/98, NZI 2000, 19). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zwischen dem 24. August \n\n2005 und dem 27. Dezember 2006 wieder gewonnen hatte, gibt es nicht. Der \n\nEröffnungsantrag vom 24. August 2005 ist erst nach der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens mit Rücksicht auf diese für erledigt erklärt worden. \n\n2. Ein Fall des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt nicht vor. \n\na) Nach dieser Vorschrift wird ein rechtskräftig abgewiesener Antrag bei \n\nder Berechnung der Anfechtungsfristen nur dann berücksichtigt, wenn er man-\n\ngels Masse abgewiesen worden ist. Vorliegend ist der Antrag nicht abgewiesen, \n\nsondern für erledigt erklärt worden. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Der Senat hat die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings \n\nauch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Eröffnungsantrag für \n\nerledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff.; \n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso \n\nJaeger/Henckel, InsO § 139 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 139 \n\nRn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, \n\n2. Aufl. § 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitli-\n\ncher Insolvenz sogar einen zurückgenommenen Antrag für ausreichend hält). \n\nAuf einen für erledigt erklärten Antrag kann das Verfahren ebenso wenig eröff-\n\nnet werden wie auf einen rechtskräftig abgewiesenen Antrag hin. \n\n11 \n\nc) Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahin missverstanden wer-\n\nden, dass bei jeglicher Erledigungserklärung § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO entspre-\n\nchend anzuwenden sei. Den genannten Senatsentscheidungen haben jeweils \n\nFälle zugrundegelegen, in denen der Antragsteller hernach vom Schuldner be-\n\nfriedigt worden war und auf Grund dessen seinen Antrag für erledigt erklärt oder \n\nzurückgenommen hatte. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen \n\nAntrag, der durchaus eine Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nhätte bilden können. Er war noch im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu-\n\nlässig und begründet. Er erledigte sich wegen prozessualer Überholung, nicht \n\nwegen Wegfalls der Antragsvoraussetzungen. Nach der amtlichen Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollen solche Anträge für die \n\nBerechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich sein, die zur Verfahrenseröff-\n\nnung geführt hätten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen \n\nworden wären \"oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags er-\n\nöffnet worden wäre\" (BT-Drucks. 12/2443 S. 163). Danach ist somit auch ein \n\nprozessual überholter Antrag zu berücksichtigen. Es wäre nach Sinn und Zweck \n\nder Anfechtungsnormen auch nicht zu rechtfertigen, wenn die prozessuale \n\nÜberholung eines Insolvenzantrags dem Anfechtungsgegner zugute käme. Auf \n\nwelchen von mehreren gleichermaßen zulässigen und begründeten Anträgen \n\nhin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt oft von dem Geschäftsgang bei \n\ndem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab. \n\nDeswegen ist der prozessual überholte Antrag vom 24. August 2005 - wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Berechnung der Anfech-\n\ntungsfristen maßgeblich. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen (Hessen), Entscheidung vom 11.02.2008 - 57 C 334/07 (07) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2008 - 21 S 39/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_145-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-145-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_145-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_145-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-145-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_145-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:29.395895+00:00"}}