{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_141-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZR 141/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 141/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg \n\nvom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 274.470,93 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Rügen einer Verlet-\n\nzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. \n\n1. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, bei der Würdi-\n\ngung der Zeugenaussagen eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überra-\n\nschungsentscheidung getroffen zu haben. \n\nDas Berufungsgericht ist den Aussagen der vernommenen Zeuginnen \n\nnicht gefolgt, weil wegen ihrer wiederholten Befragung und der gemeinsamen \n\nAufarbeitung des Vorganges die Möglichkeit einer Vermischung der Erinnerung \n\nund einer Verfestigung des Ergebnisses gemeinsam erarbeiteter, möglicher-\n\nweise auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhender \"Rekonstruktionen\" des \n\nVorgangs nahe liege. In Einklang damit hat bereits das Erstgericht angenom-\n\nmen, dass die Zeuginnen das Geschehen nicht mehr aus der eigenen Erinne-\n\nrung heraus schildern, sondern vielmehr ein tatsächliches Geschehen wieder-\n\ngeben, wie es sich nach ihren gemeinsamen \"Recherchen\" ergeben hat. Ange-\n\nsichts dieser der Sache nach übereinstimmenden Würdigung beider Tatgerichte \n\nist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung, ob das Oberlandes-\n\ngericht zutreffend zwischen den Begriffen \"der Glaubhaftigkeit einer Aussage\" \n\nund der \"Glaubwürdigkeit des Zeugen\" (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1991 - IV ZR \n\n74/90, NJW 1991, 3284) unterschieden hat. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weitere Be-\n\nweiswürdigung wendet, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. \n\nDas Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen \n\nVorbringen und jeder Zeugenäußerung ausdrücklich in den Entscheidungs-\n\ngründen auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen über die Farben der Ein-\n\ngangsstempel an den verschiedenen Zweigstellen des Amtsgerichts Chemnitz \n\nwerden durch die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts vom \n\n5. Oktober 2004 uneingeschränkt bestätigt. Eine weitere Aufklärungsverpflich-\n\ntung des Berufungsgerichts war auch nach dem Inhalt der übrigen wider- \n\nspruchsfreien Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht nicht gegeben. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 3 O 40/03 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 14 U 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-141-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zr-141-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:09.853582+00:00"}}