{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_135-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZR 135/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 45 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8 Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistel- lung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 135/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGKG § 45 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8 \n\nEine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von \n\nAnwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistel-\n\nlung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen \n\nVerstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, \n\nVill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 9. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird auf 17.829,20 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Berufungsurteil \n\nden Beklagten nur in Höhe von 17.829,20 € beschwert, die Mindestbeschwer \n\ndes § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO damit nicht erreicht ist. \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Hö-\n\nhe von 8.914,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die \n\nErteilung eines unbedingten Auftrags bestritten, sich hilfsweise darauf berufen, \n\nnicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden zu sein, dass sich die \n\nGebühren nach dem Gegenstandswert richteten, und weiter hilfsweise mit ei-\n\nnem Schadensersatzanspruch wegen Nichtwahrung der Frist zur Erhebung ei-\n\nner Kündigungsschutzklage aufgerechnet. Die Vorinstanzen haben den Beklag-\n\nten antragsgemäß verurteilt und den Streitwert unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 \n\nGKG auf (8.914,60 € x 3 =) 26.743,80 € festgesetzt. \n\n3 \n\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 49b Abs. 5 BRAO, \n\n§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen einer Streitwerter-\n\nhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG jedoch nicht erfüllt. Ein Rechtsanwalt, der den \n\nMandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass \n\nsich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstands-\n\nwert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO), ist dem Mandanten zum Ersatz des hier-\n\ndurch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX \n\nZR 89/06, WM 2007, 1390, 1392 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte \n\nbehauptet, den Kläger nicht beauftragt zu haben, wenn der Hinweis erteilt wor-\n\nden wäre. Sein Schaden bestünde dann in der Belastung mit der Gebührenfor-\n\nderung. Mit einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann je-\n\ndoch wegen fehlender Gleichartigkeit (§ 387 BGB) nicht gegen einen Zahlungs-\n\nanspruch aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist auch nicht erforderlich. \n\nBesteht der Schaden in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedrängten oder \n\nnutzlos gewordenen Vertrag, besteht die Ersatzleistung darin, dass der An-\n\nspruch auf die Gegenleistung nicht geltend gemacht wird (so bereits BGHZ 70, \n\n240, 245). Eine Streitwerterhöhung, die § 45 Abs. 3 GKG ausdrücklich an eine \n\n(Hilfs-)Aufrechnung knüpft, kommt damit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n26. September 1985 - III ZR 26/84, MDR 1986, 131). Die zur Vorschrift des § 45 \n\nAbs. 3 GKG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für die Berechnung der \n\nRechtsmittelbeschwer entsprechend (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 511 \n\nRn. 23). Die Beschwer des Beklagten besteht hier nur darin, dass er zur Zah-\n\nlung der Gebühren in Höhe von 8.914,60 € verurteilt und sein Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Versäumung der Klagefrist in gleicher Höhe aberkannt worden \n\nist. \n\nKayser Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 319 O 247/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 11 U 166/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-135-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-135-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_135-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:04.316334+00:00"}}