{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_133-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZR 133/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 133/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil \n\ndes 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai \n\n2008 wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\nZPO). \n\n1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als klärungsbe-\n\ndürftig angesehene Frage, ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur \n\ndann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung \n\nKenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis \n\ndes Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des \n\nSchuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner \n\nim Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht ken-\n\nne, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht an-\n\ngreifbarer Begründung die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvor-\n\nsatz des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages \n\nam 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der Beklagte als Prokurist in dem \n\nUnternehmen des Erblassers spätestens ab Ende 1998, dass Zahlungsunfähig-\n\nkeit drohte. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 133 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor. \n\n3 \n\n2. Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nbegründung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des § 133 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO schon dann eingreift, wenn der Anfechtungsgegner im Zeit-\n\npunkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer künftigen Gläubigerbe-\n\nnachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausge-\n\nschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläu-\n\nbiger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, \n\ndie von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden, \n\nging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Geschäftsimmobilie zu verkaufen, \n\num die Darlehensverbindlichkeiten bei der Hauptgläubigerin des Erblassers be-\n\ndienen zu können. Dem Beklagten als Prokuristen des Unternehmens des Erb-\n\nlassers war bekannt, dass es Gläubiger - etwa die Stadtsparkasse H. - \n\ngab. \n\n4 \n\nWeitere Fragen, die die Zulassung der Revision begründen könnten, \n\nzeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 17.10.2007 - 8 O 95/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 27 U 206/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zr-133-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zr-133-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:10.611776+00:00"}}