{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_127-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZR 127/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 127/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n16. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n28.348,74 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-\n\nrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-\n\nrichts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n2 \n\nEntgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht sich bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und \n\nder Kenntnis des Gläubigers hiervon nicht in Widerspruch gesetzt zu der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein einmal zahlungsunfähiger \n\nSchuldner erst dann wieder als zahlungsfähig angesehen werden kann, wenn \n\ner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGHZ 149, 100, \n\n109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, \n\n420, 422 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht schon nicht \n\nfestgestellt - und es musste dies auch nicht, weil es sich hinsichtlich des voran-\n\ngegangenen Zeitraums auf Inkongruenz stützte -, dass der Schuldner in jenem \n\nZeitraum zahlungsunfähig war. Damit fehlt es an der Prämisse für den geltend \n\ngemachten Zulassungsgrund. \n\n3 \n\nEine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der beweisbewehrte Klagevortrag, \n\nnach dem die Insolvenzschuldnerin im Juli 2004 auf Nachfrage ihrer Vermiete-\n\nrin erklärt haben soll, ihr Geld lieber den Krankenkassen gegeben zu haben, \n\n\"denn die hätten ihr den Laden sonst sofort dicht gemacht\" ist nur für den Gläu-\n\nbigerbenachteiligungsvorsatz erheblich. Diesen hat das Berufungsgericht aber \n\nohnehin bejaht. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 O 1016/07*279* - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 U 10/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_127-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-127-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_127-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_127-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zr-127-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_127-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:19.395008+00:00"}}