{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_124-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 124/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 189 Abs. 1, § 201 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256 a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Wider- spruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als sol- che auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen un- erlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 124/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 189 Abs. 1, § 201 Abs. 2 \nSatz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256 \n\na) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Wider-\nspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als sol-\nche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist \nnicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. \n\nb) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung \neiner Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen un-\nerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen \nFeststellungsklage weiterverfolgt werden. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim \nAG Holzminden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 15. Oktober \n\n2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-\n\nter Dr. Pape \n\nam 18. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm dem am 29. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Beklagten hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von ins-\n\ngesamt 1.573,96 € auf Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Hierin sind \n\n695,15 € Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die \n\nBeklagte schulde diesen Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. \n\nDieser Anmeldung hat die Beklagte widersprochen, soweit die Klägerin ihren \n\nAnspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gestützt hat. \n\n2 \n\nNach Ankündigung der Schlussverteilung am 9. Mai 2005 und Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat \n\ndie Klägerin am 26. März 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer \n\nForderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe eines \n\nTeilbetrags von 695,15 € erhoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das \n\nAmtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-\n\nnis der Klägerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach § 184 InsO könne \n\nauch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine \n\nAusschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 189 Abs. 1 InsO komme mangels vergleichbarer \n\nInteressenlage und planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin \n\nsei berechtigt gewesen, auch nach der Schlussverteilung und der Bekanntma-\n\nchung des Schlusstermins Klage zu erheben. Die Klage sei überdies begründet. \n\nDie Klägerin habe die Arbeitslöhne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die Abfüh-\n\nrung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hätte der Insolvenzanfech-\n\ntung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substan-\n\ntiiert. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vor-\n\nsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden \n\nSchuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren \n\ninzwischen aufgehoben worden ist. \n\nDas Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gläubiger Klage er-\n\nheben muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß \n\n§ 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz \n\nkeine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit \n\ndem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und \n\nder Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175 \n\nAbs. 2 InsO widerspricht. \n\n8 \n\nDie Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt, \n\ndem Gläubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschränkten Wider-\n\nspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO in analoger Anwendung von \n\n§ 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei \n\nWochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der \n\nSchlussverteilung (vgl. Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 184 Rn. 2; FK-InsO/ \n\nKießner, 4. Aufl. § 184 Rn. 10, § 189 Rn. 26; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 184 \n\nRn. 110 f; Breutigam/Kahlert ZInsO 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKomm-\n\nInsO/Herchen, 2. Aufl. § 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Gläubigers nur bis zur Ankün-\n\ndigung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig ZInsO 2004, 636 ff). \n\n9 \n\nDer bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entneh-\n\nmen, dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuld-\n\nner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmel-\n\ndung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR \n\n187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007, \n\n265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327 \n\nRn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich auch nach Beendi-\n\ngung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbil-\n\ndung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie \n\n§ 189 Nr. 1 InsO enthält, gekoppelt werden (OLG Stuttgart ZIP 2008, 2090; LG \n\nAschaffenburg ZInsO 2006, 1335, 1336; LG Dessau, Urt. v. 26. Oktober 2006 \n\n- 6 O 475/06, juris; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 184 Rn. 3 a.E.; \n\nFrege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch Vallender, \n\nZInsO 2002, 110, 112). \n\n10 \n\na) Es fehlt für die Widerspruchsbeseitigung des Gläubigers schon an ei-\n\nner Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu § 189 Abs. 1 InsO geschlossen \n\nwerden könnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der \n\nMasse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt \n\noder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die \n\nFeststellungsklage gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden \n\nSchuldner ist daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An ei-\n\nner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes \n\nzur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gläubi-\n\ngers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtli-\n\ncher Zwang, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Wi-\n\nderspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem \n\nSchlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch \n\ndes Verwalters nicht. \n\n11 \n\nAuch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige Lücke \n\nfür die weitere Klärung des Anspruchsgrundes nach beschränktem Widerspruch \n\ndes Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO erkennen. Die Vorschrift des § 184 \n\nAbs. 2 InsO galt zur Zeit der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die Fälle, \n\nin denen der Schuldner entsprechend § 179 Abs. 2 InsO die volle Betreibungs-\n\nlast für seinen Widerspruch trägt. \n\n12 \n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Materialien zu dem \n\nam 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Insolvenz-\n\nordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) für \n\nwünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter \n\nder Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit an-\n\ndauert, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die \n\nbetreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die \n\nBegründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BT-\n\nDrucks. 14/5680 S. 27 f). Regelmäßig stimmen allerdings beide Beteiligte in \n\ndiesem Interesse überein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem \n\nZweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeoblie-\n\ngenheit im Verfahren (§ 174 Abs. 2 InsO) und den (beschränkten) Schuldnerwi-\n\nderspruch gemäß § 175 Abs. 2 InsO, der den Weg zur Klage eröffnet, eine Klä-\n\nrung erreichen können. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an \n\neiner negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG \n\nHamm ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZInsO 2003, 1051). Dafür kann insbeson-\n\ndere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachtet, \n\nmit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich heraus-\n\nstellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen Ver-\n\nletzung von Obliegenheiten nach § 290 oder § 296 InsO zu versagen ist oder \n\nob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass \n\nanschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht \n\nandererseits kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zu-\n\nwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des An-\n\nspruchsgrundes das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozess-\n\nkosten vom Schuldner nicht erlangen zu können. \n\n13 \n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der \n\nBegründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, \n\nder Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung ge-\n\nmäß § 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO \n\nauszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus \n\nfür die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 In-\n\nsO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. Je-\n\ndenfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des \n\nSchuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts \n\nstatthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung \n\ndes Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle \n\nfestgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Ja-\n\nnuar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch über-\n\nzogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungs-\n\ngrund eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis \n\nzum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitge-\n\ngenstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den \n\nGläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfah-\n\nrens rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vor-\n\nsatzdelikts privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Rest-\n\nschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und \n\nWiderspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens \n\nund nach seinem Abschluss überlassen bleiben. \n\n14 \n\nb) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststel-\n\nlungsklage des Gläubigers entsprechend § 189 Abs. 1 InsO bei beschränktem \n\nWiderspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund eines \n\nVorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken. \n\n15 \n\nAus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen \n\nRechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist (BVerfGE 85, \n\n337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit \n\neinschließt (vgl. BVerfGE 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers, \n\nden Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die \n\nZulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit ausschließen-\n\nde Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung \n\ndeutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig stren-\n\nge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche \n\nDurchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (BVerfGE 37, \n\n132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht \n\nist der Richter dann durch die grundrechtlichen Gewährleistungen daran gehin-\n\ndert, in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch des Klä-\n\ngers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass \n\ndem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei \n\ndanach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne \n\nSachprüfung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende \n\nRevision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. \n\n16 \n\n2. Gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils \n\nerhebt die Revision keine Rügen. Diese sind rechtlich auch nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Holzminden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 S 263/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-124-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:47.128536+00:00"}}