{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_118-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZR 118/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 82 Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlich- keit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insol- venzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfah- renseröffnung Kenntnis erlangt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 118/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nja \n\nja \n\nja\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nInsO § 82 \n\nIst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlich-\n\nkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insol-\n\nvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer \n\nZeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfah-\n\nrenseröffnung Kenntnis erlangt hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - LG Neubrandenburg \n\nAG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zugesproche-\n\nne Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver-\n\nzinsen ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2005 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan \n\nSchuldnerin). Die Eröffnung wurde am 11. Februar 2005 im Internet und am \n\n23. Februar 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht. \n\nDie Schuldnerin war bei der Beklagten gegen Schäden aus Einbruchs-\n\ndiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetrete-\n\nnen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der \n\nSchuldnerin am 25. Februar 2005 einen Scheck über 2.853 €. Mit einem spä-\n\ntestens am 3. März 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeig-\n\nte der Kläger der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und for-\n\nderte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde \n\nder Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt. \n\n3 \n\nDie auf Zahlung von 2.853 € nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden \n\nInstanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinshöhe unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich für die \n\nerst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit \n\nErfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach § 82 Satz 1 InsO berufen. Die \n\nfehlende Kenntnis von der Verfahrenseröffnung habe die Beklagte darzulegen \n\nund zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei \n\neiner Zahlung durch Scheck trete die Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks \n\ndurch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich dafür, ob \n\ndie Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung gehabt habe. Am \n\n8. März 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Insolvenzeröffnung \n\ngehabt, weil ihr das Schreiben des Klägers spätestens am 3. März 2005 zuge-\n\ngangen sei. Auch wenn bei einem Versicherungsunternehmen die Organisati-\n\nonsstrukturen möglicherweise nicht derart ausgestaltet seien, dass jede einge-\n\nhende Information dem Sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde, sei bei \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\neinem Zeitraum von fünf Tagen eine eingegangene Information als der Beklag-\n\nten zugegangen zu bewerten. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist von \n\nihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis nicht fei gewor-\n\nden. \n\n1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1 InsO die \n\nEmpfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse \n\ngehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über \n\n(Jaeger/Windel, InsO § 82 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 \n\nRn. 3; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 6). Die Parteien haben nicht vorgetra-\n\ngen, dass die Scheckzahlung der Beklagten als eine nach dem Versicherungs-\n\nvertrag zulässige Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB er-\n\nbracht worden ist. Deshalb konnte die Beklagte den Scheck mangels Einigung \n\nmit dem Kläger nur erfüllungshalber hingeben und ihre Deckungspflicht erst er-\n\nfüllen, wenn der Scheck ordnungsgemäß eingelöst wurde (vgl. BGHZ 44, 178, \n\n179 f; 131, 66, 74). Entsprechend § 270 Abs. 1 BGB trug die Beklagte Gefahr \n\nund Kosten der Scheckübermittlung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n2000 - VIII ZR 99/99, ZIP 2000, 1719, 1721 unter II. 2. d). Diese Übermittlung \n\nan den Kläger ist im Streitfall nur insoweit gescheitert, als der Scheck in die \n\nHände eines Organwalters der nicht mehr empfangszuständigen Insolvenz-\n\nschuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern \n\neingelöst worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die Insol-\n\nvenzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freige-\n\nworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genom-\n\nmen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO, nicht nach dem allge-\n\nmeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionser-\n\nwiderung meint. Nach § 82 Satz 1 InsO wird der Leistende befreit, wenn er zur \n\nZeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht \n\nkannte. \n\n8 \n\na) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungs-\n\nhandlung - Übersendung des Schecks - nach der öffentlichen Bekanntmachung \n\nder Verfahrenseröffnung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember \n\n2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 12). Maßgeblich für den Übergang \n\nder Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 \n\nSatz 3 InsO als bewirkt gilt (HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 20). Die öffentliche \n\nBekanntmachung ist durch die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Das Land \n\nMecklenburg-Vorpommern hat von der durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 \n\nSatz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfah-\n\nren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I, S. 677) eingeräumten Möglich-\n\nkeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung Gebrauch gemacht. Nach Ziffer \n\nI. 3. der Verwaltungsvorschrift des \n\nJustizministeriums Mecklenburg-\n\nVorpommern vom 2. September 2003 (III 150/1518 - 42 SH/5, AmtsBl. M-V \n\n2003, 931) erfolgten ab dem 1. Januar 2004 die öffentlichen Bekanntmachun-\n\ngen in Insolvenzverfahren ausschließlich im Internet. Auf die von § 30 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorge-\n\nschriebene und hier erst am 23. Februar 2005 erfolgte Veröffentlichung im Bun-\n\ndesanzeiger kommt es für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung ge-\n\nmäß § 9 Abs. 3 InsO nicht an (vgl. Keller ZIP 2003, 149, 153). Die öffentliche \n\nBekanntmachung ist demzufolge durch Internetveröffentlichung mit Ablauf des \n\n14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3, § 4 InsO, § 222 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n9 \n\nb) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständig-\n\nkeit eines Gläubigers nach § 82 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben \n\nist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (Jaeger/Windel, aaO \n\n§ 82 Rn. 48; HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 \n\nRn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 82 Rn. 23; FK-InsO/App, 5. Aufl. \n\n§ 82 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 27; Braun/Kroth, InsO \n\n3. Aufl. § 82 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 82 Rn. 18; Smid, \n\nInsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer, InsO § 82 Rn. 5; Hess, Insol-\n\nvenzrecht § 82 InsO Rn. 14; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.15 \n\nFußn. 57; ebenso zum früheren Recht Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 8 Rn. 59). \n\nDie hiervon abweichende Ansicht, die den Zeitpunkt der Leistungshandlung für \n\nmaßgeblich hält (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO Rn. 13; zum früheren Recht \n\nebenso Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 8 KO Anm. 2) und sich \n\nhierfür auf den mit § 407 BGB übereinstimmenden Schutzzweck beruft, berück-\n\nsichtigt die Unterschiede zwischen § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO nicht hin-\n\nreichend. \n\n10 \n\naa) Der Vorschrift des § 407 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip ent-\n\nnommen werden, dass der Schuldner stets geschützt werden soll, wenn er sich \n\nim Zeitpunkt seiner letzten Leistungshandlung in Unkenntnis der wirklichen \n\nRechtslage befunden hat (Jaeger/Windel, aaO). Der maßgebliche Zeitpunkt ist \n\nvielmehr für jede dem Schuldnerschutz dienende Vorschrift aus ihrem Norm-\n\nzweck abzuleiten. § 407 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuld-\n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nner, ohne dessen Zutun die Abtretung erfolgt ist, in seiner Rechtsstellung mög-\n\nlichst nicht beeinträchtigt werden soll (BGHZ 105, 358, 360; BGH, Urt. v. \n\n18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 f). Er soll vor den Nachteilen \n\nder Abtretung geschützt werden; ihn sollen aber keine zusätzlichen Verpflich-\n\ntungen treffen (BGHZ 105, 358, 360 f). \n\nbb) Bei § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO sind die Risikolagen und die \n\nSchutzzwecke verschieden. \n\nIn den Fällen des § 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die sei-\n\nnen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vor-\n\nrang, der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gemäß § 816 \n\nAbs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer an-\n\nspruchsvereitelnden Verfügung des Zedenten im ordentlichen Geschäftsver-\n\nkehr, eines Vollstreckungszugriffs von Gläubigern des Zedenten und das Risiko \n\nvon dessen Insolvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem Insolvenz-\n\nverwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung fällt auch die Leistung des \n\nDrittschuldners an den Insolvenzschuldner gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Mas-\n\nse. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der \n\nZwangsvollstreckung durch den Neugläubiger des Insolvenzschuldners (§ 89 \n\nAbs. 1 InsO). Dritte können daran keine Rechte erwerben (§ 91 Abs. 1 InsO). \n\nDie Risikolage, welcher § 82 InsO Rechnung tragen will und der in den Fällen \n\ndes § 407 BGB nichts Entsprechendes gegenüber steht, liegt darin, dass dem \n\nInsolvenzverwalter der nach § 80 Abs. 1 InsO seiner Verfügungsmacht unter-\n\nstehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen Insolvenzschuldner \n\nvorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein. \n\n13 \n\nDer durch § 82 Satz 1 InsO den Drittschuldnern aus Billigkeitsgründen \n\neingeräumte Gutglaubensschutz gewährt deshalb nicht wie § 407 BGB ein Min-\n\ndestmaß an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Vergünstigung \n\ndar (so schon BGHZ 140, 54, 58 f zu § 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich \n\ndem öffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzverfahren. Diesem \n\nRegelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als \n\nnach § 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner \n\nseine Leistung noch zurückrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen Verfah-\n\nrensschuldners vorbeugen kann (vgl. Jaeger/Windel, aaO; HK-InsO/Kayser, \n\naaO). \n\n14 \n\ncc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung für den \n\nFall, dass ein gutgläubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an \n\nden Erbscheinserben als Gläubiger geleistet hat. Abweichend von § 407 Abs. 1 \n\nBGB ist für die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins \n\nbei Leistung an den Erbscheinserben (§§ 2367, 2366 BGB) der Zeitpunkt ent-\n\nscheidend, an dem sich der Leistungserfolg vollendet \n\n(Staudinger/ \n\nSchilken, BGB Neubearbeitung 2004, § 2366 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Mayer, \n\n4. Aufl. § 2366 Rn. 17; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. \n\n§ 2366 Rn. 14; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 4; Palandt/Eden-\n\nhofer, BGB 68. Aufl. § 2366 Rn. 3). Dort gelangt der Leistungsgegenstand kraft \n\ndinglicher Surrogation in Rechtsanalogie zu § 718 Abs. 2, § 1418 Abs. 2 Nr. 3, \n\n§ 1473 Abs. 1, § 1638 Abs. 2, §§ 2041, 2111 Abs. 1 BGB unmittelbar in den \n\nNachlass. Der Erbscheinserbe ist dem wirklichen Erben als Erbschaftsbesitzer \n\nnach § 2018 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung von \n\nGläubigern des Erbschaftsbesitzers in Nachlasssurrogate kann vom wirklichen \n\nErben nach § 771 ZPO abgewehrt werden (MünchKomm-BGB/Helms, 4. Aufl. \n\n§ 2019 Rn. 1 a.E.). Zusätzlich wird der wirkliche Erbe durch § 2019 Abs. 1 BGB \n\ngeschützt. Auch hier ist demzufolge die Gefahr im Falle einer Fehlleitung der \n\nLeistung wesentlich geringer als das Gläubigerrisiko von Zessionar oder \n\nSchuldner, die gegen den Zedenten nach den Vorschriften über die Herausga-\n\nbe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen müssen. Das Hauptrisiko \n\nliegt ähnlich wie bei § 82 InsO in einem unredlichen Empfänger, dort dem Insol-\n\nvenzschuldner, hier dem Erbscheinserben. Die Folgerung ist hier wie in den \n\nFällen des § 82 InsO, dass das geringere Regressrisiko des leistenden Schuld-\n\nners es rechtfertigt, von ihm auch Bemühungen zur Verhinderung des Leis-\n\ntungserfolges zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden \n\nEmpfangszuständigkeit des Scheingläubigers nur dann zu gewähren, wenn sie \n\nbis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges andauert. Für die abweichende \n\nAnsicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend \n\ndie in § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie \n\ndarauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens kei-\n\nnen Einfluss hat (Jaeger/Windel, aaO). Diese Regel ist bei § 82 InsO ebenso \n\nwenig anwendbar wie bei den §§ 2366, 2367 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n12. Oktober 1970 - III ZR 254/68, WM 1971, 54; ferner BGHZ 57, 341, 343). \n\n15 \n\n2. Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneu-\n\nten Leistung frei werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einlö-\n\nsung des Schecks noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine \n\nKenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der \n\nGrundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall. \n\n16 \n\na) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen \n\ndes ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, \n\nrechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen \n\nweitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGHZ 140, 54, \n\n62; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 \n\nRn. 13). Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese Recht-\n\nsprechung nicht auf den Bankenbereich (vgl. BGHZ 140, 54). Ob sich die Orga-\n\nnisation, wenn es an einem darartigen internen Informationssystem fehlt, das \n\nWissen einzelner Mitarbeiter, die nicht zu den Entscheidungsträgern gehören, \n\netwa bei der Posteingangsstelle beschäftigt sind, unmittelbar zurechnen lassen \n\nmuss (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, aaO), mag dahinstehen. Jedenfalls \n\nmüssen sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen, als hätten sie das \n\nWissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten \n\ninternen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu \n\nverschaffen. Diese Zeitspanne ist angesichts des Standes der modernen Büro- \n\nund Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen. \n\n17 \n\nb) Nach dem Vortrag der Beklagten sei es von ihr innerhalb der \"asseku-\n\nranzüblichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Ar-\n\nbeitstagen\" nicht zu erwarten gewesen, nach Erhalt der Eröffnungsanzeige des \n\nKlägers am 3. März 2005 geeignete Maßnahmen gegen die drohende Scheck-\n\neinlösung zu ergreifen. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, dass sie eine \n\nOrganisationsstruktur geschaffen hat, die eine kurzfristige Kenntnisnahme des \n\nInhaltes eilbedürftiger Schreiben durch die Entscheidungsträger ermöglicht. \n\nDies hat nichts mit der Frage nach der angemessenen Bearbeitungsfrist für den \n\neine Sachverhaltsaufklärung erfordernden Leistungsantrag eines Versicherten \n\nzu tun (hierzu LG Köln VersR 1982, 389). Aus dem Nachweis der Insolvenzer-\n\nöffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an \n\ndie Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte \n\nauf dem Bildschirm in kürzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnis-\n\nnahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet \n\nwar, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. März \n\n2005, als sie den am Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte, \n\nKenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte. \n\nIII. \n\n18 \n\nDer Ausspruch zur Zinshöhe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDas Amtsgericht hat dem Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei \n\nder Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach \n\ndieser Vorschrift. § 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie \n\n2000/35/EG vom 29. Juni 2000 um (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rn. 1). \n\nNach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie unterfallen ihr nicht Zahlungen von \n\nVersicherungsgesellschaften. Es bewendet daher bei der Zinshöhe des § 288 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 - \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zr-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2366","ref_norm":"2366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2367","ref_norm":"2367","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2019","ref_norm":"2019","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2041","ref_norm":"2041","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2111","ref_norm":"2111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zr-118-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:34.463497+00:00"}}