{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_112-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"IX ZR 112/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 112/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 166 Abs. 2 \n\nDas Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen \n\nForderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner \n\nnicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer \n\nGegenforderungen. \n\nBGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 24. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der \n\nBeklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachste-\n\nhenden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig \n\nzurückzuweisen. \n\nDer Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum \n\n16. April 2009 Stellung zu nehmen. \n\nAusführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der \n\nRevision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. \n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht \n\nnachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisrück-\n\nzahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-\n\nhandvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das \n\nBerufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-\n\ndungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-\n\nten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-\n\ndungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 InsO bei \n\noffener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und \n\nSchuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-\n\nrung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön-\n\nne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungs-\n\nrecht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger \n\nund Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag \n\nauch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-\n\nwohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat. \n\n4 \n\n3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-\n\nrecht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem Aufhe-\n\nbungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein-\n\nbarten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf-\n\nsumme Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht \n\nnicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des \n\nInsolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten \n\nDrittschuldners zu Lasten des Sicherungsgläubigers Rechtskraft wirkt. Auf die \n\nAuseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das \n\nProzessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-\n\nhungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in \n\nFrage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Obermüller, Insolvenzrecht \n\nin der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.333 c; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be-\n\ndeutung. \n\n5 \n\nIm Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 InsO gegen den \n\nInsolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach \n\n§ 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum \n\nrichtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 InsO von vorn-\n\nherein nicht stellten. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/ix-zr-112-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/ix-zr-112-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:51.570833+00:00"}}