{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_106-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 106/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 163, 535 Abs. 2, § 1123 Abs. 2, §§ 1124, 1192 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 865 Abs. 2 Satz 2 a) Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 für den Anwendungsbereich der InsO). b) Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfecht- bar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 106/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nInsO § 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 163, 535 Abs. 2, § 1123 Abs. 2, \n§§ 1124, 1192 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 865 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen \neinen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts \nmaßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die \nMietrate geschuldet war (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 \n- IX ZR 89/96 für den Anwendungsbereich der InsO). \n\nb) Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfecht-\nbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der \nanfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines \nmasseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den \nHaftungsverband einer Grundschuld fällt. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n23. Mai 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Schluss-\n\nurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 5. Okto-\n\nber 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Streithelferin trägt die Kosten beider Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 7. Juli 2006 am \n\n12. Dezember 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nN. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Eigentüme-\n\nrin eines Grundstücks, welches im Jahre 1998 zugunsten der beklagten Spar-\n\nkasse mit einer Buchgrundschuld über 1 Mio. DM belastet wurde. Die Schuld-\n\nnerin unterwarf sich durch notarielle Urkunde vom 22. Januar 1998 wegen des \n\nGrundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der \n\nUrkunde in das belastete Pfandobjekt. Das Grundstück war an die R. \n\n GmbH (fortan: Drittschuldnerin) vermietet. Auf der Grundlage der \n\nZwangsvollstreckungsunterwerfung erwirkte die Beklagte gegen die Schuldnerin \n\nüber einen Teilbetrag von 200.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss, welcher der Drittschuldnerin am 31. August 2005 zugestellt wurde. \n\nDurch diesen ließ die Beklagte unter anderem alle künftig fälligen Ansprüche \n\nder Schuldnerin aus dem Mietvertrag mit der Drittschuldnerin pfänden. Seit Mai \n\n2006 ist die Schuldnerin zahlungsunfähig. Die Beklagte zog die Miete für den \n\nMonat September 2006 am 24. Oktober 2006 und Miete für den Monat Oktober \n\n2006 am 1. Dezember 2006 jeweils in Höhe von 2.639 €, insgesamt 5.278 €, \n\nein. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage auf \n\nRückgewähr dieser Zahlungen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie ab-\n\ngewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Klä-\n\nger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Ver-\n\nurteilung der Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger könne die Rückgewähr der \n\nvon der Beklagten eingezogenen Mieten nach §§ 130, 131 InsO nicht verlan-\n\ngen, weil es an der nach § 129 Abs. 1 InsO hierfür erforderlichen Gläubigerbe-\n\nnachteiligung fehle. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe \n\nder Beklagten ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht hinsichtlich der mit \n\nBeginn des jeweiligen Monats begründeten Mietansprüche zugestanden. Die-\n\nses habe die Beklagte bereits mit der Eintragung der Grundschuld im Grund-\n\nbuch erworben (§ 140 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dass die Pfändung der Mietansprü-\n\nche erst nach dem Eröffnungsantrag wirksam geworden sei, ändere hieran \n\nnichts. Ziehe ein Gläubiger beim Drittschuldner die gepfändete Forderung ein, \n\nso könnten allerdings die Pfändung und Überweisung einerseits und die Zah-\n\nlung andererseits als selbständige Rechtshandlungen angefochten werden. Die \n\nAnfechtung der Zahlung habe jedoch keinen Erfolg, wenn die vorausgegangene \n\nPfändung wirksam und insolvenzbeständig sei. Vorliegend sei die Pfändung \n\nnicht anfechtbar. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Tag der Zustellung des Pfän-\n\ndungsbeschlusses. Dieser liege außerhalb der nach §§ 130, 131 InsO maßgeb-\n\nlichen insolvenzrechtlichen Fristen. Habe die Beklagte bereits im August 2005 \n\nein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht an den Mietforderungen der \n\nSchuldnerin erworben, so könne die hierdurch herbeigeführte Befriedigung die \n\nGläubiger nicht mehr benachteiligen. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger \n\nhat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an die Beklagte gemäß § 129 \n\nAbs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung wirksam angefoch-\n\nten; die Beklagte hat sie deshalb nebst Zinsen an den Kläger zurückzugewäh-\n\nren, § 143 Abs. 1 InsO. \n\n6 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wäh-\n\nrend der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung \n\noder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 167, 11, \n\n14 f Rn. 9; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 Rn. 8). \n\nDaher begründet ein nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag o-\n\nder danach wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungs-\n\nfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur Zeit \n\nder Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Ist das Pfandrecht hingegen vorher \n\nentstanden und ist es auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar, kann die \n\nanschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, \n\nweil sie die Gläubiger nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt \n\n(BGHZ 157, 350, 353; 162, 143, 156; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR \n\n138/99, ZIP 2000, 898; v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 \n\nRn. 8; v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 8). \n\n2. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung vor. \n\na) Das Pfandrecht der Beklagten an den Mietansprüchen für die Monate \n\nSeptember und Oktober 2006 ist nach dem hier maßgeblichen § 140 Abs. 1 \n\nInsO erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nut-\n\nzungszeitraum entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP \n\n1997, 513, 514). Beide Nutzungszeiträume fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO geschützten Zeitraum. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\naa) Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung \n\nregelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt \n\nan, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt \n\nden Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in \n\ndem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste \n\n(BGHZ 157, 350, 353 f). Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen \n\nbleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht \n\n(§ 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forderungen werden im In-\n\nsolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO; vgl. BGHZ 157, 350, 354; \n\n159, 388, 396). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt \n\nvorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt \n\nwird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). So-\n\nweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein \n\nPfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungs-\n\nrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. \n\n26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 10). \n\n10 \n\nbb) Bei Forderungen lässt sich zwischen befristeten und betagten An-\n\nsprüchen unterscheiden. Befristete Forderungen sind in ihrem Bestehen, betag-\n\nte nur hinsichtlich ihrer Fälligkeit vom Ablauf einer Frist abhängig. Der Anspruch \n\naus § 535 Abs. 2 BGB auf Entrichtung der Miete entsteht - ähnlich wie der An-\n\nspruch auf Vergütung für geleistete Dienste (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26. Juni \n\n2008, aaO S. 1489 Rn. 13) - erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums \n\nder Nutzungsüberlassung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des \n\nSenats (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; 170, 196, 200 Rn. 12; BGH, Urt. v. 30. Januar \n\n1997, aaO S. 514; v. 9. November 2006, aaO S. 36 Rn. 9; v. 21. Dezember \n\n2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 13; v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP \n\n2007, 1507, 1509 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 \n\nRn. 24; Staudinger/Bork, BGB Neubearbeitung 2003 § 163 Rn. 2). Die Gegen-\n\nauffassung, nach der es sich bei Mietforderungen insolvenzrechtlich um betagte \n\nForderungen handeln müsse, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nentständen, weil es ansonsten im Blick auf § 91 InsO der Regelung des § 110 \n\nAbs. 1 InsO nicht bedurft hätte (vgl. Flöther/Bräuer NZI 2006, 136, 140), über-\n\nzeugt nicht. Nach richtigem Verständnis beschränkt § 110 Abs. 1 InsO - ebenso \n\nwie die Parallelvorschrift des § 114 Abs. 1 InsO - nicht die Wirksamkeit von \n\nVorausverfügungen über Mietzinsforderungen, sondern verdrängt in seinem \n\nAnwendungsbereich § 91 InsO (BGHZ 170, 196, 201 Rn. 12; für § 114 InsO \n\nebenso BGHZ 167, 363, 367 f Rn. 9 ff). \n\n11 \n\ncc) Der Anspruch auf eine künftige Mietforderung kann eine Sicherung \n\nerst bewirken, wenn er werthaltig wird. Dies ist frühestens mit Erreichen des \n\nNutzungszeitraums der Fall, für den die Mietrate geschuldet wird. \n\n12 \n\n(1) Der Bundesgerichtshof hat für die Anfechtung im Anwendungsbereich \n\nder Gesamtvollstreckungsordnung bereits entschieden, dass bei einer vor Be-\n\nginn des Anfechtungszeitraums erfolgten Abtretung von innerhalb des Anfech-\n\ntungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners auf den jewei-\n\nligen Nutzungszeitraum abzustellen ist, weil der Schuldner und mit ihm der \n\nZessionar bei einem \"normalen Mietvertrag über Grundstücke\" bis zum Heran-\n\nrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate \n\nerlangt (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO S. 514). Diese rechtliche Beurteilung \n\nist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Pfändung künftiger Mietforderun-\n\ngen zu übertragen. \n\n13 \n\nIm Anwendungsbereich der Insolvenzordnung gelten gegenüber der Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung insoweit keine andere Wertungen. Soweit in dem \n\nUrteil vom 11. November 2004 (IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182), das sich zu \n\nder Frage der Unwirksamkeit einer Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nverhält, auf den (früheren) Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abge-\n\nstellt und zur Begründung auf § 140 Abs. 3 InsO verwiesen wird, gibt der Senat \n\ndiese Rechtsprechung auf. In den Fällen der Vorausabtretung einer künftigen \n\nForderung, deren Verpfändung oder Pfändung ist § 140 Abs. 3 InsO nicht ein-\n\nschlägig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Entstehung \n\nder Forderung keine Bedingung der Pfändung dar (BGHZ 157, 350, 354; 167, \n\n363, 365 Rn. 6; 170, 196, 201 Rn. 14; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR \n\n166/02, ZIP 2003, 808, 809; v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, \n\n382 Rn. 27; Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 20). Bei Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen, die sich auf eine künftige Forderung beziehen, ist die Anwendung von \n\n§ 140 Abs. 3 InsO auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur Fälle \n\nrechtsgeschäftlicher Bedingungen oder Befristungen betrifft. Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen als solche fallen deshalb nicht unter diese Vorschrift \n\n(BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 14). \n\n14 \n\nIm Übrigen setzt § 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung, an \n\ndie angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsposi-\n\ntion verschafft hat (BGHZ 156, 350, 356 f; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, aaO \n\nS. 1509 Rn. 17). Dies ist bei der Pfändung künftiger Mietforderungen, die einen \n\nweit in der Zukunft liegenden Nutzungszeitraum betreffen, nicht der Fall (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 9b, 50b; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. \n\n§ 140 Rn. 4, 13; Flöther/Bräuer aaO S. 139). Der Zessionar oder Pfandgläubi-\n\nger einer künftigen Mietzinsforderung kann bei \"normalen Mietverhältnissen\" zu \n\nkeinem Zeitpunkt sicher sein, dass am Fälligkeitstag die Zahlung vom Mieter \n\ngeschuldet wird (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO S. 514; Dobmeier NZI \n\n2006, 144, 147; Flöther/Bräuer aaO S. 139). Das Berufungsgericht hat nicht \n\nfestgestellt, dass ein Mietvertrag vorliegt, bei dem dies ausnahmsweise anders \n\nbeurteilt werden könnte. Die Beklagte hat insoweit keine Gegenrüge erhoben. \n\n15 \n\n(2) Die möglicherweise hiervon abzugrenzende Fallgestaltung, dass ein \n\n(unbedingtes) Sicherungsrecht an einem schon bestehenden Recht eine künfti-\n\nge Forderung besichert (siehe hierzu BGHZ 170, 196, 201 ff Rn. 14 ff; HK-\n\nInsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 140 Rn. 5), \n\nwobei die gesicherte Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung oder \n\nBefristung steht, ist hier nicht gegeben. Deshalb greifen auch die in BGHZ 170, \n\n196, 202 Rn. 15 ff ausgeführten Gründe nicht ein, die in dem dort entschiede-\n\nnen Fall dafür ausschlaggebend waren, auf den (früheren) Zeitpunkt der Ein-\n\nbringung der Pfandgegenstände durch den Schuldner abzustellen. \n\n16 \n\nb) Nicht benachteiligend wirkt der bloße Austausch gleichwertiger Si-\n\ncherheiten, der Tausch völlig gleichwertiger Gegenstände, die Ablösung eines \n\nvollwertigen Pfandrechts, solange der Pfandgegenstand beim Schuldner ver-\n\nbleibt, oder dessen Zahlung auf ein insolvenz- und anfechtungsfestes Pfän-\n\ndungspfandrecht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - IX ZR \n\n177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, \n\n1435, 1436 Rn. 14). Vorliegend ist zwar ein Fall doppelter Kreditsicherung, zu-\n\nnächst durch Grundpfandrecht und später durch Pfändung künftiger Mietforde-\n\nrungen, gegeben. Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des für die Insol-\n\nvenzanfechtung maßgeblichen Zeitpunkts in die von §§ 130, 131 InsO nicht \n\nmehr geschützte Zeit, weil beide Kreditsicherheiten hinsichtlich der hier in Rede \n\nstehenden Mieten zugleich - und zwar innerhalb der anfechtungsrelevanten \n\nZeit - wirksam wurden. \n\n17 \n\naa) Die erforderliche Masseneutralität des Sicherheitentauschs ist nicht \n\ngegeben, wenn der Schuldner als Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht \n\nbelasteten Grundstücks über die Miet- oder Pachtzinsen zugunsten des Grund-\n\npfandgläubigers verfügt oder - wie hier im Wege einer vom Grundpfandgläubi-\n\nger veranlassten Zwangsvollstreckung - auf die Miete zugegriffen wird (Mitleh-\n\nner ZIP 2007, 804, 806; a.A. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 62; Uh-\n\nlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 121; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 129 Rn. 158; siehe ferner RGZ 64, 339, 343 für die Gläubigeranfechtung). \n\nInsbesondere wird infolge der durch die Pfändung bewirkten endgültigen Ent-\n\nhaftung des Grundstücks in Bezug auf die von der Pfändung erfassten Mietfor-\n\nderungen gemäß §§ 1123, 1124 BGB die Zugriffslage der Gesamtheit der In-\n\nsolvenzgläubiger nicht entsprechend verbessert. Vor dem Wirksamwerden ei-\n\nnes von dem Grundpfandgläubiger ausgebrachten Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses unterliegen die Mietforderungen dem Haftungsverband des \n\nGrundpfandrechts, hier dem der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 \n\nBGB). Die Haftung ist jedoch nur eine vorläufige, weil die Mietansprüche weder \n\nder Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgläu-\n\nbiger entzogen sind (vgl. § 1123 Abs. 2, § 1124 BGB). Dieser Zustand, der vom \n\nSenat als \"potentielle Haftung\" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. Dezember 1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), hält so lange an, bis der \n\nGrundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der \n\nZwangsverwaltung herbeiführt. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwal-\n\ntung erstarkt diese \"potentielle Haftung\" zu einer voll wirksamen (vgl. § 146 \n\nAbs. 1, § 20 Abs. 1, 2, § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG), was bewirkt, dass die erfass-\n\nten Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt nunmehr end-\n\ngültig ausscheiden. Dies wird von den Anhängern der Gegenansicht durchaus \n\nanerkannt. Ihr Argument, wonach Maßnahmen, die in ihrem Erfolg nur die ge-\n\nsetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhielten, keine die Anfechtbarkeit \n\nrechtfertigende Benachteiligung der persönlichen Gläubiger darstellten (vgl. \n\nJaeger/Henckel, aaO), trägt nicht. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist \n\nstets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; für fiktive oder hinzugedachte \n\nEreignisse (Aufrechterhaltung der gesetzlichen Haftung und Rangfolge) ist kein \n\nRaum (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 19. April 2007 - IX ZR 199/03, ZIP 2007, \n\n1164, 1166 Rn. 19). Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers ist in Bezug \n\nauf künftige Mietansprüche nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgläubigers. \n\nEine Gläubigerbenachteiligung ist daher bei Zahlung der Miete an den Grund-\n\npfandgläubiger vor der Beschlagnahme des Grundstücks gegeben, weil die in \n\nanfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gläubigerzugriff unterlag (vgl. \n\n§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit endgül-\n\ntig abgeschnitten worden ist, sie aus dem Haftungsverband zu lösen. \n\n18 \n\nbb) In dem Senatsurteil vom 9. November 2006 (aaO S. 36 Rn. 11) wird \n\naus den sachenrechtlichen Wirkungen der Grundschuldhaftung, die nach all-\n\ngemeiner Meinung ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen \n\nbegründet, der insolvenzrechtliche Schluss gezogen, dass der persönliche \n\nGläubiger keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung habe, wenn der dingli-\n\nche Gläubiger vor einer Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum \n\nSchutz seines dinglichen Rechts eine dem Erfolg der Zwangsverwaltung gleich-\n\nkommende Sicherungszession habe geben lassen. Soweit aus dem damit um-\n\nschriebenen Rangverhältnis auf die Masseneutralität einer Pfändung durch den \n\nGrundschuldgläubiger in Bezug auf künftige Forderungen geschlossen werden \n\nkönnte (kritisch neben Mitlehner aaO auch MünchKomm/Ganter, aaO § 49 \n\nRn. 28 a.E.), hält der Senat hieran aus den vorstehenden Gründen nicht fest. \n\nEine andere Sicht führte zudem zu einem Widerspruch. Wenn für den Rückge-\n\nwähranspruch aus einer Sicherungszession, einer Verpfändung oder - wie hier - \n\naus der Pfändung von Mietforderungen nach § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeit-\n\npunkt abzustellen ist, in dem der Schuldner als Vermieter die jeweilige Leistung \n\nerbracht hat, also den Gebrauch der Mietsache gewährt, kann es für die An-\n\nfechtung des Absonderungsrechts, welches sich aus dem Grundpfandrecht er-\n\ngibt, auch nur auf diesen Zeitpunkt ankommen. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt \n\nund die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 10 O 111/07 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.2008 - 1 U 141/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-106-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 865","ref_norm":"865","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-106-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZR_106-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:51.566977+00:00"}}