{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB___3-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"IX ZB 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 3/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 22. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2007 wird auf \n\nKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 InsO, \n\n§ 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für \n\neine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochte-\n\nne Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung nicht erforderlich. \n\na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Aus-\n\nführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch \n\nwenn das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem \n\nVorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umstände zweifelsfrei darauf \n\nschließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis \n\ngenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, lässt sich ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, \n\n216 f; BGHZ 154, 288, 300). \n\n4 \n\nb) Ein solcher Schluss ist hier nicht möglich, weil das Beschwerdegericht \n\nden nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag der Schuld-\n\nnerin im Schreiben vom 9. Dezember 2007 aus Rechtsgründen nicht berück-\n\nsichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten \n\ngemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom \n\n15. November 2007 enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt \n\nwerden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zulässig ist nur die Ergänzung \n\nvon fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen An-\n\ngaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschl. v. \n\n4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, \n\nNJW 2006, 2269, Rn. 10; st.Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 236 Rn. 6a \n\nund § 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende \n\nVertretungsmacht der Rechtsanwälte, denen der Eröffnungsbeschluss zuge-\n\nstellt wurde, erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 geltend gemacht \n\nwurde. \n\n5 \n\n2. Auf den Sachvortrag im Schreiben vom 9. Dezember 2007 kam es im \n\nÜbrigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. \n\nDie Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am \n\n11. Oktober 2007 das Schreiben des Registergerichts vom 10. Oktober 2007 \n\nerhalten und dadurch Kenntnis vom Beschluss des Insolvenzgerichts erlangt \n\nhatte (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit Schrei-\n\nben vom 15. November 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragte. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kommt \n\nnicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig über Art, Form und \n\nFrist des möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen (BGH, Beschl. v. \n\n19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinset-\n\nzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick \n\nauf das noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben \n\nvom 25. Oktober 2007, das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu \n\ndiesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung \n\nweder offenkundig noch aktenkundig waren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZB 36/03, WM 2003, 2478, 2479). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Regensburg, Entscheidung vom 21.08.2007 - 4 IN 24/07 - \nLG Regensburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 2 T 553/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/ix-zb-3-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:20.519795+00:00"}}