{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__97-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"IX ZB 97/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3 Abs. 2 Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachver- ständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 97/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsVV § 3 Abs. 2 \n\nIst der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachver-\n\nständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei \n\nder Festsetzung seiner Vergütung. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08 - LG Darmstadt \n\nAG Offenbach am Main \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 18. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom \n\n17. April 2008 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der \n\nBeschluss des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 1. Oktober 2007 \n\ndahin abgeändert, dass zugunsten des Insolvenzverwalters zu-\n\nsätzlich festgesetzt werden: \n\n184,67 € Vergütung \n\n 35,09 € Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 19 % \n\n219,76 € zusätzliche Gesamtsumme. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, auch diesen Betrag der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhan-\n\nden ist. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n219,76 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 13. Februar 2006 wurde der Rechtsbeschwerdeführer \n\nim Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners zum \n\nSachverständigen bestellt. Am 2. August 2006 legte er ein Gutachten über die \n\nEröffnungsvoraussetzungen vor. Hierfür erhielt er die beantragte Vergütung in \n\nHöhe von 506,32 €. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 3. August 2006 wurde das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen des Schuldners eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Unter dem 30. Juli 2007 beantragte er die Festset-\n\nzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter in Höhe der Re-\n\ngelvergütung von 2.527,25 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatz-\n\nsteuer. \n\n3 \n\nVon der Regelvergütung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Tätigkeit \n\ndes Verwalters als Sachverständiger analog § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV einen \n\nAbschlag von 10 % vorgenommen und eine Gesamtvergütung von 2.307,49 € \n\nfestgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter den Abschlag \n\nvon 10 % und begehrt weiterhin die Festsetzung der Vergütung in beantragter \n\nHöhe. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der Beschwerdeentscheidung und zur Abänderung des amtsgerichtlichen \n\nVergütungsfestsetzungsbeschlusses in dem beantragten Umfang. Ein Abschlag \n\nvon 10 % ist nicht vorzunehmen. \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rechtsprechung des Senats, \n\nwonach die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen \n\nAbschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters rechtfertigt \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f), sei \n\nin analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV auf die hier vorliegende \n\nKonstellation anzuwenden, dass der endgültige Insolvenzverwalter zuvor als \n\nSachverständiger tätig war. Die Tätigkeit des Verwalters sei durch die Feststel-\n\nlungen, die er bereits als Sachverständiger getroffen habe, erheblich verein-\n\nfacht worden. Es gelte der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet \n\nwerden solle. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Ver-\n\nwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, \n\naaO S. 1206 Rn. 22, 25). \n\nDiese Regelung kann jedoch nicht analog auf die vorhergehende Tätig-\n\nkeit des Sachverständigen angewandt werden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Un-\n\nvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist \n\nvom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-\n\nsicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar \n\n2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR \n\n200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, z.V.b., \n\nUmdruck S. 8). \n\n10 \n\nFür eine solche planwidrige Regelungslücke besteht kein Anhaltspunkt. \n\nIm Eröffnungsverfahren eines Regelinsolvenzverfahrens wird regelmäßig ein \n\nSachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der Eröffnung eingeholt. \n\nDies war dem Verordnungsgeber bekannt. Wenn er gleichwohl als Regelfall für \n\neinen Abschlag nur die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgesehen \n\nhat, kann hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger, die nach Stundensät-\n\nzen gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, also nach \n\ngänzlich anderen Grundsätzen vergütet wird, nicht angenommen werden, dass \n\ndessen Berücksichtigung planwidrig unterblieben ist. \n\n11 \n\nb) § 3 Abs. 2 InsVV stellt allerdings keine abschließende Regelung dar. \n\nLiegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter vor, ist \n\nzwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag gegeben. Gleichwohl ist ein Ab-\n\nschlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheb-\n\nlich unterschritten werden (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP \n\n2006, 858, 859 Rn. 6; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 40). \n\n12 \n\nDurch die vorherige Tätigkeit als Sachverständiger mag die Tätigkeit des \n\nInsolvenzverwalters erleichtert werden. Deshalb erscheint es in den meisten \n\nFällen auch sinnvoll, dass jeweils dieselbe Person bestellt wird. Eine erhebliche \n\nUnterschreitung der Anforderungen an den Insolvenzverwalter ist damit aber in \n\naller Regel gegenüber dem Normalfall schon deshalb nicht verbunden, weil die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens gerade die Regel ist. Im Normal-\n\nfall obliegen also die vom Sachverständigen erledigten Tätigkeiten nicht mehr \n\ndem Insolvenzverwalter. \n\n13 \n\nSoweit im Beschluss vom 11. Mai 2006 (aaO Rn. 29) in dort nicht ent-\n\nscheidungserheblicher Weise etwas anderes zum Ausdruck kommt, wird hieran \n\nnicht festgehalten. \n\n14 \n\nc) Im Recht der Vergütung der Insolvenzverwalter gilt allerdings der \n\nGrundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, es sei denn, \n\ndurch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und \n\ndoppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 \n\n- IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180; v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 23). \n\n15 \n\nDies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu sei-\n\nner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB \n\n136/03, NZI 2004, 448; v. 11. Mai 2006, aaO). Deshalb kann dem vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter kein Zuschlag für eine Tätigkeit gewährt werden, die er be-\n\nreits als Sachverständiger erledigt hat (BGH, Beschl. v. 22. April 2004, aaO). \n\nDies gilt in gleicher Weise für den endgültigen Verwalter. Auch ihm könnte für \n\neine Tätigkeit, die er als Sachverständiger erledigt hat, kein Zuschlag gewährt \n\nwerden. \n\n16 \n\nDie Feststellungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten zu tref-\n\nfen hat, und die hierfür erforderlichen Vorarbeiten obliegen aber in einem Nor-\n\nmalfall dem Insolvenzverwalter nicht, weil ein Sachverständigengutachten re-\n\ngelmäßig eingeholt wird. Ein Abschlag ist deshalb in aller Regel nicht gerecht-\n\nfertigt. \n\n17 \n\n3. Da der Schuldner dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenz-\n\nverwalters nicht entgegengetreten ist, können ihm die Kosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren nicht auferlegt werden. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 IN 57/06 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 233/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-97-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__97-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:45.989781+00:00"}}