{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"IX ZB 73/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 73/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2009 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nDie Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und \n\nMitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der \n\nBefriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 8. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag \n\nam 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere \n\nBeteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des \n\nInsolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Auf-\n\nhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung \n\nwegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April \n\nbis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während \n\ndes gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu \n\nseinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäfti-\n\ngungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen \n\nBezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnah-\n\nme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuld-\n\nner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nSchuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen \n\nden am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am \n\n3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begrün-\n\ndet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. \n\nIhm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des \n\n§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008, \n\nzugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens gewährt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet. \n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des \n\nvon dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung. \n\nDie Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf \n\nden Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist aner-\n\nkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere \n\nSchriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJW-\n\nRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungs-\n\nantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stüt-\n\nzen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbe-\n\nricht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund \n\nergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier gesche-\n\nhen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-\n\nbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). \n\nÜberdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen \n\nErklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. \n\nv. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7). \n\n7 \n\n2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Aus-\n\nkünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten \n\nkeinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine \n\nBeeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, \n\nkann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens \n\nAuskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich \n\noder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedi-\n\ngung der Gläubiger voraus. \n\n8 \n\na) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbe-\n\nstandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versa-\n\ngungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend be-\n\nantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, \n\nBeschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven \n\nPflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz o-\n\nder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die \n\nVersagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelas-\n\nsen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. \n\n7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). \n\n9 \n\nb) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die \n\nFrage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befrie-\n\ndigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, \n\n52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für \n\nden Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nach-\n\nteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, \n\n957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG \n\nOffenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar \n\nNZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKomm-\n\nInsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess, \n\nInsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; \n\nWenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insol-\n\nvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann \n\nin \n\nNerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6). \n\n10 \n\nc) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO \n\nsetze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es \n\ngenügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer \n\nArt geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. \n\n11 \n\naa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die \n\nVerletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglich-\n\nkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert. \n\n12 \n\nbb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbe-\n\nfreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und \n\nMitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, \n\nnicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass \n\nder Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- \n\nund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuld-\n\nner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögens-\n\nverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf \n\nAnordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbut-\n\nter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besonde-\n\nre Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171). \n\n13 \n\n(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zu-\n\nrückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\nvermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die \n\nvon ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren \n\nBefriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache \n\ndes Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung \n\ndes Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwir-\n\nkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzver-\n\nfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO). \n\n14 \n\n(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht wer-\n\nden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts \n\nhaben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Grün-\n\nden der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung \n\ndurch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. \n\nGläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des \n\n§ 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die \n\nRestschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen ent-\n\nsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 190). \n\n15 \n\nAuf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im \n\nGesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläu-\n\nbiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, \n\ndie ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er \n\nhat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger \n\nkönnen erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch \n\ndie subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Rest-\n\nschuldbefreiung zu versagen. \n\n16 \n\n(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte \n\nauch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der \n\nSchuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für \n\ndie Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verlet-\n\nzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachge-\n\nwiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergeb-\n\nnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention \n\ndes Gesetzes. \n\n17 \n\nFür die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kal-\n\nkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Ver-\n\nsagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungs-\n\naussichten eingetreten ist. \n\n18 \n\ncc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang \n\nmit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Vor-\n\naussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaus-\n\nsichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Ge-\n\nsetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung \n\nder Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und \n\nMitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger \n\nführt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem \n\nAnliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder \n\nMitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden \n\n(Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. \n\n12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-\n\nzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli \n\n2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf \n\nFälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung \n\nder Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht \n\nmehr ausreichend gewahrt. \n\n19 \n\nDie Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich \n\nnicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vor-\n\nschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir-\n\nkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraus-\n\nsetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli \n\n2004 aaO). \n\n20 \n\ndd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\nzu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenen-\n\nfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die \n\nBefriedigungsaussichten der Gläubiger. \n\n21 \n\n3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Be-\n\nschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. \n\nv. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeits-\n\ngrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- \n\noder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-\n\nchen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Recht-\n\nsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr \n\nals neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukom-\n\nmen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht \n\nreagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung \n\neiner Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses \n\nVerhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die \n\nPflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind. \n\n22 \n\n4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzver-\n\nfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Er-\n\nöffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in \n\nwelchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 - \nLG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zb-73-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/ix-zb-73-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:31.978831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/ix-zb-73-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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