{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__63-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"IX ZB 63/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde- rungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 63/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6 \n\nDer Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch \n\nForderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde-\n\nrungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig \n\nzu versagen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08 - LG Landshut \n AG Landshut \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 2. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin S. R. beantragte im Jahr 2002 die Eröffnung \n\ndes Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von \n\nRestschuldbefreiung. Sie legte gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis \n\nihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des Gläubigers \n\nzu 1 war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der \n\nGläubiger zu 1 als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in Höhe \n\nvon 2.932,82 € zuzüglich Zinsen und Kosten für die Ablösung einer Küchenein-\n\nrichtung und von Einbaumöbeln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem \n\nvom Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO (in der bis zum 30. Juni 2007 \n\ngeltenden Fassung) angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten die \n\nGläubiger zu 1 und 2 die Versagung der Restschuldbefreiung, u.a. weil die \n\nSchuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die \n\nSchuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der Gläubiger zu 1 habe \n\nkeine Forderung gegen sie. Die ursprünglich vereinbarte Ablösesumme von \n\n15.000 DM sei zu hoch, weil sich herausgestellt habe, dass die Möbel viel älter \n\ngewesen seien als vom Gläubiger zu 1 angegeben. Sie habe an ihn bereits \n\nmehr bezahlt, als ihm zustehe. Amts- und Landgericht haben der Schuldnerin \n\ndie Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, \n\n§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen \n\nzulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Restschuldbefreiung sei \n\nzu versagen, weil die Schuldnerin in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzule-\n\ngenden Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob \n\nfahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, indem sie die \n\nForderung des Gläubigers zu 1 nicht angegeben habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 In-\n\nsO). \n\n2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Die Angaben der Schuldnerin in dem Gläubiger- und Forderungsver-\n\nzeichnis, das sie als Verbraucherin gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, § 305 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO vorzulegen hatte, waren bezüglich des Gläubigers zu 1 unvollstän-\n\ndig. \n\n6 \n\naa) Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzu-\n\nführen sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt \n\nsind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich \n\nbeantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9). \n\nWährend nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen \n\nForderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO \n\n2002, 1147, 1148; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK \n\n187/04, juris; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44; HmbKomm-\n\nInsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 24; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 305 Rn. 27; \n\nHess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsol-\n\nvenz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere \n\ndies \n\nlediglich \n\nfür ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbrau-\n\ncherinsolvenz und \n\nInsolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang, \n\nVerbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz ent-\n\nbehrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b). \n\n7 \n\n8 \n\nbb) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Auch Gläubiger mit vom \n\nSchuldner bestrittenen Forderungen müssen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO aufgeführt werden. \n\n(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die \n\ngegen den Schuldner gerichteten Forderungen zu verzeichnen sind. Gegen den \n\nSchuldner gerichtet sind alle Forderungen, die von Gläubigern geltend gemacht \n\nwerden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten sind. \n\n9 \n\n(2) Auch der Zweck der Vorschrift spricht für dieses Verständnis. Die im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren bestehende Pflicht des Schuldners, Verzeich-\n\nnisse seines Vermögens und Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn \n\ngerichteten Forderungen vorzulegen, dient der Entlastung des Gerichts und der \n\nInformation der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereini-\n\ngung (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461). Dieser \n\nZweck wird nur erfüllt, wenn der Schuldner auch Gläubiger mit streitigen Forde-\n\nrungen benennt. \n\n10 \n\nIm Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt anse-\n\nhen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis auf-\n\nzunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wo-\n\nnach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu un-\n\nterlassen, weil sie vermeintlich \"für die Gläubiger uninteressant\" sind (BGH, \n\nBeschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. März 2005, \n\naaO). \n\n11 \n\n(3) Dem Schuldner wird mit der Verpflichtung, auch streitige Forderungen \n\nanzugeben, nichts Unzumutbares abverlangt. Entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde rechtfertigt die Formulierung des Gesetzes nicht die An-\n\nnahme des Schuldners, er anerkenne den Bestand einer Forderung, wenn er \n\nsie in das Verzeichnis aufnehme. Eine solche Wirkung ist mit der Aufnahme der \n\nForderung in das Verzeichnis nicht verbunden. Der Schuldner muss allerdings \n\nim Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist \n\nschon deshalb notwendig, weil er sonst möglicherweise das Bestehen einer \n\nnicht begründeten Forderung vorspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der \n\nRestschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses führen kann. Im \n\nSchuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene Forde-\n\nrung mit dem Wert \"Null\" berücksichtigen (vgl. Beschlussempfehlung des \n\nRechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302 S. 191). Wird der Schuldenbereini-\n\ngungsplan nicht angenommen und das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der \n\nTreuhänder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die \n\nForderung zur Tabelle festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens - falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt - \n\nseine Rechte weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten \n\nhat, weil der Gläubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken kann \n\n(§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Erwächst dem Schuldner somit aus der Angabe des \n\nGläubigers einer bestrittenen Forderung kein rechtlich erheblicher Nachteil, be-\n\nstünde auf der anderen Seite für den Gläubiger die Gefahr, von dem Insolvenz-\n\nverfahren keine Kenntnis zu erlangen und seine Forderung im Falle der Ertei-\n\nlung der Restschuldbefreiung zu verlieren, wenn diese vom Schuldner ver-\n\nschwiegen wird. Die Auffassung, dass auch Gläubiger mit bestrittenen Forde-\n\nrungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO angegeben werden müs-\n\nsen, verdient daher den Vorzug. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht das Ver-\n\nhalten der Schuldnerin als grob fahrlässig beurteilt hat. \n\naa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Han-\n\ndeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ma-\n\nße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder \n\nbeiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im \n\ngegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit \n\nhandelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-\n\nletzung (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 \n\nRn. 7 m.w.N.). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrich-\n\nters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob \n\nder Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der \n\nBeurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht \n\ngelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 aaO). \n\n14 \n\nbb) Ein Rechtsfehler der beschriebenen Art ist dem Beschwerdegericht \n\nnicht unterlaufen. Allerdings spricht zunächst einiges dafür, dass die fehlerhafte \n\nBeantwortung einer Rechtsfrage, die in Fachkreisen unterschiedlich behandelt \n\nwird, durch einen Laien kaum grob fahrlässig sein kann. Indes hat das Be-\n\nschwerdegericht, ausgehend von dem in der Rechtsprechung anerkannten \n\nBegriff der groben Fahrlässigkeit, mit Recht entscheidend auf den Wortlaut der \n\nFragestellungen in dem von der Schuldnerin verwendeten amtlichen Formular \n\neines Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses abgestellt. Dort ist nicht nur in \n\nder Überschrift der Wortlaut des Gesetzes (Verzeichnis der Gläubiger und Ver-\n\nzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen) wiedergegeben, \n\nsondern in der Rubrik \"Forderungsgrund\" ausdrücklich angefügt, dass hier \"ge-\n\ngebenenfalls Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung\" zu \n\nmachen sind. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, bei der gebotenen sorg-\n\nfältigen Durcharbeitung der Formulare habe sich der Schuldnerin deshalb die \n\nEinsicht aufdrängen müssen, dass auch die von ihr bestrittene Forderung des \n\nGläubigers zu 1 einzutragen war, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-\n\nsicht der Rechtsbeschwerde kann sich die Schuldnerin nicht auf einen nachvoll-\n\nziehbaren Rechtsirrtum berufen, der selbst im Falle der Vermeidbarkeit nur den \n\nVorwurf der einfachen, nicht aber der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. \n\nIst die gesetzliche Auskunftspflicht durch eine Erläuterung in dem zu verwen-\n\ndenden amtlichen Formular in einer Weise konkretisiert, die auch bei einem mit \n\ninsolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldner keine Unklar-\n\nheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann, kann \n\ndieser nicht geltend machen, er habe das Gesetz anders verstanden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 19. März 2009 aaO Rn. 9). \n\n15 \n\nc) Die Versagung der Restschuldbefreiung ist unter den gegebenen Um-\n\nständen auch nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Ver-\n\nstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. De-\n\nzember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Das Verschweigen \n\ndes Gläubigers zu 1 war jedoch kein ganz unwesentlicher Verstoß. Nach dem \n\nSchlussverzeichnis des Treuhänders gab es insgesamt nur elf Gläubiger. Die \n\nverschwiegene Forderung belief sich einschließlich Zinsen und Kosten auf an-\n\nnähernd 4.000 € und war bei angemeldeten Forderungen in Höhe von insge-\n\nsamt rund 143.000 € auch der Höhe nach nicht unerheblich. \n\n16 \n\nd) Die unvollständigen Angaben der Schuldnerin waren ihrer Art nach \n\ngeeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dass es unter \n\nden konkreten Umständen zu keiner Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, \n\nweil der Gläubiger zu 1 anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine \n\nForderung angemeldet hat, ist unerheblich. Denn die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der \n\nInsolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständi-\n\ngen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). \n\n17 \n\n3. Ob die Voraussetzungen weiterer Versagungsgründe vorlagen, durfte \n\ndas Beschwerdegericht unter diesen Umständen offen lassen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 - \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/ix-zb-63-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/ix-zb-63-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:38.348859+00:00"}}