{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__41-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZB 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 130 Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 41/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 130 \n\nEin elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende \n\nSchriftsätze vorgeschriebene Schriftform. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 4. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird auf Kos-\n\nten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.466,80 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n1. Die Berufungsbegründung ist nach Ablauf der Frist der bis zum 16. Ja-\n\nnuar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO beim \n\nBerufungsgericht eingegangen. \n\n3 \n\na) Die per Telefax übermittelte unterschriebene Berufungsbegründung ist \n\nerst am 17. Januar 2008 um 00.02 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. \n\nFür die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax über-\n\nsandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor \n\nAblauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig \n\nempfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff). Das \n\nwar hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, dass die un-\n\nterschriebene letzte Seite der Berufungsbegründung vor Mitternacht in den \n\nSpeicher des Empfangsgeräts des Oberlandesgerichts gelangt ist. Gegen diese \n\nFeststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. \n\n4 \n\n5 \n\nb) Die am 16. Januar 2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht einge-\n\ngangene E-Mail stellte keinen \"Schriftsatz\" dar, der in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\nfür die Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben ist. \n\naa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung in \n\neinem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die allgemeinen Vor-\n\nschriften über die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff ZPO) sind auch auf die \n\nBerufungsbegründung anzuwenden (§ 520 Abs. 5 ZPO). Das gilt insbesondere \n\nfür die §§ 130, 130a ZPO. \n\n6 \n\nbb) Eine E-Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130a ZPO. \n\nDie E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen \n\nDatei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB \n\n8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10). Dass ein elektronisches Dokument die in \n\n§ 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vorbereitende und bestimmende \n\nSchriftsätze nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die \n\nVorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Do-\n\nkument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Die elektronische Form ist durch \n\ndas Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer \n\nVorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1542) ausdrücklich \"als Option zur Schriftform\" eingeführt worden \n\n(so die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130a Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO \"versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform\" und \n\nsollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen \n\n\"als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen\" (BT-Drucks. 14/4987, \n\naaO). \n\n7 \n\nDas elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang \n\nbestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130a Abs. 3 ZPO). \n\nEs wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es \n\nfür die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDie Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung \n\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten einge-\n\nreicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete \n\nForm (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die niedersächsische Verordnung über den \n\nelektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. \n\nGVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Doku-\n\nment war die E-Mail folglich nicht geeignet, die für eine Berufungsbegründung \n\nvorgeschriebene Schriftform zu wahren. \n\n8 \n\ncc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesver-\n\nfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. \n\n10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen \n\nVoraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden \n\nSchriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils \n\nFälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbe-\n\ngründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden war. Telekopien werden \n\nvon der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt \n\neinerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wie-\n\ndergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 \n\nbis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie ei-\n\nnerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. \n\nFernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die \n\nFernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches \n\nbeim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elek-tronische \n\nSpeicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern \n\nist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten \n\nSchriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, \n\n222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 \n\nRn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang \n\nder gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich \n\ndamit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der \n\nAusdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli \n\n2008, aaO). \n\n9 \n\nDie E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen \n\nDatei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10). \n\nSie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verän-\n\ndert oder gelöscht werden, dient folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits \n\nvorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in \n\nein solches \"zurückverwandelt\" zu werden. Wegen der \"Flüchtigkeit\" und spu-\n\nrenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der \n\nGesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorge-\n\nschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papier-\n\ndokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen (\"Perpetuierungs-\n\nfunktion\", vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine E-Mail, welche diesen Anforde-\n\nrungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestim-\n\nmenden Schriftsatz zu wahren. \n\n10 \n\ndd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) ent-\n\nhält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Do-\n\nkumente die Schriftform nicht wahren. In dem Fall, welcher der Entscheidung \n\nzugrunde lag, war als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei \n\nübermittelt worden, welche die vollständige Berufungsbegründung einschließ-\n\nlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalts enthielt; die Bilddatei war noch vor Fristablauf ausgedruckt wor-\n\nden. Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, \n\ndas nur elektronisch übermittelt worden war. Das Unterschriftserfordernis des \n\n§ 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Ko-\n\npie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13). Im vorliegenden Fall geht es je-\n\ndoch nicht um die elektronische Übermittlung des Abbildes eines eigenhändig \n\nunterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Doku-\n\nment. Eine schriftliche Berufungsbegründung lag bei Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist damit nicht vor. \n\n11 \n\n2. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zurückgewiesen. Nach § 233 \n\nZPO kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Partei kein \n\nVerschulden an der Versäumung der Frist trifft. Dass der vom Kläger gewählte \n\nFaxanschluss der Senatsgeschäftsstelle des Berufungsgerichts besetzt war, \n\ngereicht jenem nicht zum Verschulden. Der Kläger hätte jedoch - statt eine E-\n\nMail zu versenden - den Faxanschluss der allgemeinen Poststelle (Wachtmeis-\n\nterei) des Berufungsgerichts anwählen können, dessen Nummer ihm bekannt \n\nwar und über den er die Berufungsbegründung schließlich - allerdings zu spät - \n\nauch übermittelt hat. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 24.10.2007 - 7 O 54/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 3 U 264/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zb-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zb-41-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__41-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:55.365832+00:00"}}