{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__40-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZB 40/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 40/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden \n\ndem Kläger auferlegt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 \n\nBEG) besteht nicht. \n\n1. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerde bedarf es keiner \n\nGrundsatzentscheidung mehr, ob die Beweiswürdigung eines mündlich ergänz-\n\nten Sachverständigengutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) nur den Richtern vorbe-\n\nhalten ist, die an der Anhörung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach \n\nder Beweisaufnahme erfordert die wiederholte Erhebung des Sachverständi-\n\ngenbeweises im Regelfall nicht. Die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuver-\n\nlässigkeit des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. haben hier \n\nweder der Kläger noch das Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Die sachliche \n\nWürdigung des Gutachtens und seiner Erläuterung durch das Berufungsgericht \n\nstand trotz des Wechsels der Richterbank mit dem Grundsatz der Unmittelbar-\n\nkeit der Beweisaufnahme im Einklang (vgl. BGHZ 53, 245, 256 ff). Über eine \n\nsachliche Würdigung geht die Beurteilung der Ausführungen des Sachverstän-\n\ndigen als fundiert, gewissenhaft, gut begründet, anschaulich und detailliert nicht \n\nhinaus. Welche nicht protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die \n\nÜberzeugungsbildung des Berufungsgerichtes daneben noch ursächlich gewor-\n\nden sein können, führt die Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge, die auf sol-\n\nche Möglichkeiten anspielt, nicht aus. \n\n3 \n\n2. Die Beschwerde rügt als Revisionszulassungsgrund ohne Erfolg, das \n\nBerufungsgericht habe sein Ermessen nach § 412 ZPO durch Nichteinholung \n\ndes beantragten spezielleren psychosomatischen, möglichst psychokardiologi-\n\nschen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der entsprechende Beweis-\n\nantrag der Klägerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und sei-\n\nne Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwie-\n\nweit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier maßgebenden \n\nBeweisfragen über zusätzliche oder wissenschaftlich vertiefte Erkenntnismög-\n\nlichkeiten gegenüber der durchgeführten psychiatrischen Fachbegutachtung \n\nverfügt. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist, \n\nals sie der Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Aufklärungsermessens ge-\n\nmäß § 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO S. 259). \n\n4 \n\n3. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund der \n\nRechtsfortbildung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Die insoweit angegriffene Ausle-\n\ngung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 in der Sache Landgericht Düs-\n\nseldorf, 27 O (E) 30/92, nach welcher die Herz- und Kreislauferkrankung des \n\nKlägers als nicht verfolgungsbedingt anzusehen seien, ist vom Berufungsge-\n\nricht mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet worden. Der Rechtsstreit \n\ngibt daher keinen Anlass, neue Auslegungsgrundsätze zur Ausschließungswir-\n\nkung von Vergleichen in Verschlimmerungsverfahren aufzustellen, die der Ver-\n\nfolgte auch mit dem Auftreten neuer verfolgungsbedingter Leiden begründet \n\nhat. \n\n5 \n\nDaran ändert nichts, dass die Beschwerde mit Recht geltend macht, das \n\nvom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n10. Mai 1990 (IX ZR 222/89, LM BEG § 206 Nr. 50) betreffe ein Erstverfahren; \n\nnach dortiger Verfahrenslage sei der Grundsatz jener Entscheidung nicht ohne \n\nweiteres auf Vergleiche über Verschlimmerungsanträge zu übertragen. \n\n6 \n\nDie Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 ist überdies \n\nnicht entscheidungserheblich, solange eine Mitverursachung der Herz- und \n\nKreislauferkrankung des Klägers durch das Verfolgungsschicksal - wie hier \n\ndurch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gestellten Abhilfean-\n\ntrag - als nicht wahrscheinlich beurteilt wird. \n\n7 \n\n4. Soweit der Kläger einen Revisionszulassungsgrund aus einem Fehl-\n\nverständnis der Anhaltspunkte 1996/2004 des Bundesministeriums für Arbeit \n\nund Sozialordnung für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-\n\ngungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, hier insbesondere Nummer \n\n26.3 herleiten will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Anhaltspunkte sind fach-\n\nliche Hinweise eines für das Wiedergutmachungsrecht nicht zuständigen Res-\n\nsorts, denen Rechtssatzcharakter fehlt. Sie enthalten für das Wiedergutma-\n\nchungsrecht insbesondere keine Richtlinien zur Ausübung eines richterlichen \n\nBeurteilungsermessens in der Feststellung des Grades verfolgungsbedingter \n\nund allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie können aber für die sach-\n\nverständige Beurteilung herangezogen werden, soweit das mit den Erkenntnis-\n\nsen der Wissenschaft nach den fachlichen Überzeugungen des Sachverständi-\n\ngen vereinbar ist. Die Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann des-\n\nhalb nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob Nummer 26.3 der An-\n\nhaltspunkte, wie die Beschwerde meint, in der Fassung missglückt oder für Fäl-\n\nle posttraumatischer Belastungsstörungen nach nationalsozialistischer Verfol-\n\ngung unrichtig ist. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2006 - 27 O (E) 21/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-13 U (E) 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-40-08","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-40-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:20.584200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-14/ix-zb-40-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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